07. Jan 2020 | Buchhaltung
Obwohl Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, müssen sie wie andere Selbstständige und Unternehmer auch ihre Einkünfte gegenüber dem Finanzamt offen legen. Seit Jahresbeginn 2018 gelten für die Gewinnermittlung als Kleinunternehmer weitere Regelungen, die denen für umsatzsteuerpflichtige Selbstständige entsprechen.
Selbstständige und Gewerbetreibende, deren Umsätze im vergangenen Jahr 22.000 Euro und im aktuellen Jahr 50.000 Euro nicht überschreiten, können auf Antrag den Status eines Kleinunternehmers erhalten. Der Status befreit von der Pflicht, Umsatzsteuer vom Kunden zu erheben. Das führt einerseits zu einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und zu erheblich geringerem Verwaltungsaufwand. Andererseits können Kleinunternehmer ihre bezahlte Vorsteuer nicht geltend machen. Der Sonderstatus betrifft jedoch ausschließlich die Regelungen des Umsatzsteuerrechts und hat keinen Einfluss auf die Gewinnermittlung als Kleinunternehmer.
Bei ihrer Steuererklärung konnten Kleinunternehmer bis zum Jahr 2017, das heißt bis zur Steuererklärung 2016, eine formlose Gewinnermittlung abgeben. Seit der Steuererklärung für das Kalenderjahr 2017 müssen nun auch Kleinunternehmer die Anlage EÜR verwenden, in der das Finanzamt die Form der Angaben vorgibt. Bei der Gewinnermittlung als Kleinunternehmer musst Du Deine Erträge innerhalb eines Kalenderjahres errechnen, um davon die Summe Deiner Ausgaben abzuziehen. Der verbleibende Rest stellt dann Deinen Gewinn, den Du im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt angibst.
Grundsätzlich haben Kleinunternehmer dieselben gesetzlichen Vorgaben bei der Ermittlung ihrer Erträge zu beachten wie jeder andere Selbstständige, Unternehmer oder Freiberufler auch. Dazu gehört das Schreiben von Rechnungen für Geschäftsaktivitäten, die zu einer Einnahme führen, die Aufbewahrung von Ein- und Ausgangsrechnungen sowie von Kontoauszügen und sonstigen Belegen für Geldbewegungen. Da Dein Status als Kleinunternehmer auf Deinen geringen Umsätzen basiert, musst Du diese regelmäßig überwachen. Denn sobald Deine Umsätze die Höchstgrenze für Kleinunternehmer überschreiten, musst Du von Deinen Kunden Umsatzsteuer erheben.
Darüber hinaus gelten für die Buchhaltung von Kleinunternehmern in elektronischer Form die Vorgaben der GoBD, welche die Erstellung, Organisation und Archivierung Deiner Geschäftsdokumente betreffen.
Deine Gewinnermittlung als Kleinunternehmer hast Du ab 2018 über das Formular EÜR zu erstellen und zusammen mit Deiner Einkommensteuererklärung abzugeben. Billomat hilft Dir dabei, Deine EÜR zu erstellen.
Bei der Gewinnermittlung als Kleinunternehmer rechnest Du sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die Du innerhalb eines Kalenderjahres erwirtschaftet hast, gegeneinander auf. Das bedeutet, dass Du Deine Einnahmen und Deine Ausgaben in brutto jeweils zu einer Gesamtsumme zusammenzählst. Danach berechnest Du die Differenz zwischen der Gesamtsumme Deiner Einnahmen und der Bruttosumme Deiner Ausgaben. Das Ergebnis stellt den Gewinn Deines Unternehmens, das Du gegenüber dem Finanzamt angeben musst. Die bezahlte Mehrwertsteuer aus Deinen Lieferantenrechnungen kannst Du als Kleinunternehmer nicht steuerlich als gezahlte Vorsteuer geltend machen. Diese musst Du selbst tragen.
Die Übermittlung der EÜR hat seit 2018 auch für Kleinunternehmer auf elektronischem Wege ans Finanzamt zu geschehen. Gute Buchführungs- und Steuerprogramme sind mit der so genannten Elster-Schnittstelle ausgerüstet, über welche die Formulare für die Steuererklärung ans Finanzamt geleitet werden.
Mit dem Namen Elster hat das Bundesfinanzministerium seine Steuerplattform betitelt. Du kannst Deine EÜR entweder direkt auf der Plattform Elster erstellen und an das Finanzamt schicken oder aber die mit Deinem Buchhaltungsprogramm erstellte EÜR über dessen Elster-Schnittstelle an Deine Finanzbehörde übermitteln.
Für Deine Authentifizierung gegenüber der Steuerbehörde muss Deine EÜR mit einer elektronischen Signatur ausgestattet sein. Um diese zu erhalten, brauchst Du das so genannte Elster-Zertifikat, das Du durch Deine Anmeldung auf der Onlineplattform Elster erhältst.
Neben dem Mantelbogen der Einkommensteuererklärung und der EÜR müssen Kleinunternehmer bei ihrer Steuererklärung entweder die Anlage S oder Anlage G abgeben. Die Anlage S übermittelt Deine Einnahmen als selbstständiger Arbeit, während die Anlage G Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb aufnimmt. Darüber hinaus gibst Du als Kleinunternehmer auch eine jährliche Umsatzsteuererklärung ab, die Du mit Null bezifferst. Wenn Du ein Gewerbe angemeldet hast, dann musst Du auch eine Gewerbesteuererklärung abgeben.
Wer eine EÜR erstellen muss, sollte den Aufbau des Formulars kennen, das für die Übermittlung an das Finanzamt zu verwenden ist. Die Einnahmenüberschussrechnung für Kleinunternehmer unterscheidet sich im wesentlichen nicht von der EÜR steuerpflichtiger Unternehmen. Das Formular EÜR ist eine Anlage, die zur Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen gehört. Wie für alle anderen Unternehmer auch umfasst die Anlage für Kleinunternehmer insgesamt drei Seiten. Im gegebenen Fall ist zusätzlich ein Anlageververzeichnis und Ausweis des Umlaufvermögens mit der Bezeichnung Anlage AVEÜR zu erstellen.
Die Anlage EÜR ist so aufgebaut, dass sämtliche Angaben eingetragen werden, die zu einer einfachen Gewinnermittlung gehören. Für ihre Gewinnermittlung müssen Kleinunternehmer demnach lediglich die Anlage ausfüllen und benötigen darüber hinaus keine gesonderte Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben innerhalb des Abrechnungszeitraums. In das Formular für die Einnahmenüberschussrechnung tragen Kleinunternehmer die folgenden Angaben ein:
Im Anlageverzeichnis sind Vermögenswerte anzugeben, über die das Unternehmen verfügt. Das AVEÜR liefert nicht nur eine Übersicht der Wirtschaftsgüter eines Betriebs, sondern auch die notwendigen Informationen zum Stand von Abschreibungen sowie zum aktuellen Buchwert. Im AVEÜR sind Angaben zum Beispiel über Grundstücke, Gebäude oder das häusliche Arbeitszimmer zu machen. Auch immaterielle Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise Lizenzen oder bewegliche Wirtschaftsgüter, wie Geschäftsfahrzeuge oder die Büroausstattung gehören in die Anlage AVEÜR. Schließlich sind auch Sammelposten aus sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern, Finanzanlagen und das Umlaufvermögen in die AVEÜR einzutragen.
Sobald Steuerpflichtige ihre EÜR ausfüllen, müssen sie sämtliche Zahlen der abgefragten Positionen parat haben. Hierfür ist eine ausreichende Vorbereitung erforderlich. Daher ist es wichtig, die einzelnen Positionen, die in der Einnahmenüberschussrechnung von Kleinunternehmern anzugeben sind, bereits im Vorfeld zu ermitteln. Die zentralen Angaben, die in der EÜR durch Kleinunternehmer eingetragen werden müssen, sind die Betriebseinnahmen und -ausgaben. Durch die Gegenüberstellung der beiden zentralen Posten gelangt die EÜR des Kleinunternehmers zur Gewinnermittlung. Die Einnahmen und Ausgaben sind dann in der Einnahmenüberschussrechnung durch Kleinunternehmer in detaillierter Form anzugeben.
Kleinunternehmer müssen in der ersten Zeile der Gewinnermittlung ihre Betriebseinnahmen angeben. Hier dürfen sie nur Einnahmen angeben, für die sie keine Mehrwertsteuer erhoben haben. Hat ein Kleinunternehmer Einnahmen erzielt, für die Umsatzsteuer angefallen ist, so sind diese Einnahmen in einer eigens dafür reservierten Zeile einzutragen. Die dazu gehörende Umsatzsteuer ist in einer weiteren gesonderten Zeile anzugeben.
Verkauf und Entnahmen
Wurden Vermögenswerte aus dem Anlagevermögen entnommen oder verkauft, müssen Kleinunternehmer diese in der Gewinnermittlung eintragen.
Private KFZ Nutzung
Verfügen Kleinunternehmer über ein Fahrzeug, das sie für ihren Betrieb einsetzen und steuerlich absetzen, muss die private Nutzung des Firmenwagens angegeben werden. Diese zählt zu den Einnahmen des Steuerpflichtigen.
Sonstige Entnahmen
Im Rahmen der Selbstständigkeit können weitere Sachen oder Nutzungen vom Betriebsvermögen abfließen. Auch diese sind in der EÜR für Kleinunternehmer in einer eigens dafür vorbereiteten Zeile anzugeben. Dazu können beispielsweise die private Nutzung des Diensthandys oder des Betriebscomputers gehören.
Die Gewinnermittlung von Kleinunternehmern über die EÜR gibt vor, wie die Betriebsausgaben anzugeben sind. Steuerpflichtige müssen die Art der Betriebsausgaben in Einzelposten angeben und entsprechend beziffern.
Zu den Einzelposten der Betriebsausgaben, die die EÜR gesondert abfragt gehören:
Zu den sonstigen unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben in der EÜR für Kleinunternehmer gehören Ausgaben für:
Daneben sind beschränkt abziehbare Betriebsausgaben in eigene Zeilen der EÜR einzutragen:
Die Kosten für KFZ und Fahrtkosten müssen Kleinunternehmer in der EÜR gesondert angeben:
Nach der Eintragung sämtlicher Einzelpositionen für Einnahmen und Ausgaben überträgt das EÜR Formular während der elektronischen Eingabe die Gesamtsummen der beiden zentralen Größen automatisch. Ebenso automatisch zieht das Formular die Summe der Betriebsausgaben von der Summe der Einnahmen ab. Werden auch in den nachfolgenden Zeilen keine zusätzlichen Angaben gemacht, dann ergibt sich aus der einfachen Rechnung die Gewinnermittlung des Kleinunternehmers.
Als Kleinunternehmer kann es schon mal vorkommen, dass man vor lauter Buchhaltung nicht mehr zur eigentlichen Arbeit kommt. Lass Dir die lästige Buchhaltung von Billomat abnehmen, unserer Buchhaltungssoftware für Kleinunternehmer!