18. März 2019 | Buchhaltung
Der Gesetzgeber gibt Unternehmen zwei Möglichkeiten vor, wie diese ihre Gewinne ermitteln müssen. Entweder muss die Gewinnermittlung mit EÜR oder über eine Bilanz erfolgen. Die EÜR ist eine attraktive Möglichkeit, den Unternehmensgewinn auf eine vergleichsweise einfache Weise zu ermitteln. Wer darf also eine Einnahmen Überschussrechnung EÜR durchführen und wer muss bilanzieren? Das erfährst Du hier.
Die Einnahmen Überschussrechnung ist eine einfache Art, um den Gewinn eines Geschäftsjahres zu ermitteln und somit die Basis für die Steuererklärungen eines Unternehmens zu liefern. Die Vorgaben für die EÜR sind im Einkommensteuergesetz § 4 Abs. 3 EStG festgelegt. Demnach ist die EÜR eine besondere Art, den Gewinn eines Unternehmens zu bestimmen. Für die Ermittlung des Gewinns wird dabei eine einfache Rechnung angelegt.
Um den Gewinn eines Unternehmens über die Einnahmen Überschussrechnung zu ermitteln, müssen sämtliche Einnahmen des Betriebs innerhalb eines bestimmten und festgelegten Abrechnungszeitraums zusammengezählt werden. Auch die Aufwendungen, die das Unternehmen geleistet hat, um seinen Betrieb zu gewährleisten, werden zu einer Summe zusammengefasst.
Der EÜR liegt mit der Formel für die Gewinnermittlung eine einfache Rechnung zugrunde:
Gewinn = Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben
Als Betriebsausgaben bezeichnet das Einkommensteuergesetz alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dabei scheiden ausdrücklich diejenigen Betriebseinnahmen und -ausgaben aus, die im Namen eines Dritten vereinnahmt und ausgegeben wurden.
Viele Unternehmen sind verpflichtet, eine Bilanz zu erstellen. Betroffen von der Pflicht zur Bilanzierung sind Unternehmen, die eine Pflicht zur doppelten Buchführung haben. Wer zur doppelten Buchführung verpflichtet ist, der muss demnach in jedem Fall eine Bilanz erstellen und kann seine Gewinnermittlung nicht über die einfachere EÜR anfertigen. Die Bilanz ist eine komplexe Darstellung sämtlicher Geschäftsvorfälle, die im Laufe eines Wirtschaftsjahres in einem Unternehmen anfallen. Sie wird auf Basis der doppelten Buchführung erstellt. Im Rahmen der Gewinnermittlung mit einer Bilanz ist zudem eine Gewinn- und Verlustrechnung GuV sowie ein so genannter Lagebericht zu erstellen.
Die Bilanz von Kapitalgesellschaften wird zusammen mit der beiliegenden Gewinn- und Verlustrechnung sowie mit dem Lagebericht im Bundesanzeiger und im Unternehmensregister veröffentlicht. Dort stehen die wirtschaftlichen Informationen zur öffentlichen Ansicht bereit. Auf diese Weise stehen Kunden, Mitbewerbern oder Kreditgebern von Unternehmen umfassende wirtschaftliche Informationen zur Verfügung, um über weitere geschäftliche Beziehungen mit dem betroffenen Betrieb zu entscheiden.
Im Kern lautet die Formel zur Gewinnermittlung mit der Bilanz:
Vermögen = Kapital
Die Bilanz schließt ein Wirtschaftsjahr ab oder sie beschließt eine andere vorgegebene Zeitspanne zum Beispiel bei der Veräußerung eines Unternehmens. Zum Bilanzstichtag erstellt die Buchhaltung mindestens einmal im Jahr die Jahresbilanz als Abschluss eines Geschäftsjahres.
Dabei stellt auch die Gewinnermittlung mit einer Bilanz einen Vergleich auf. Doch anders als bei der Gewinnermittlung mit EÜR vergleicht die Bilanz nicht die Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben. Vielmehr gleicht sie die Bestände ab, indem sie das Vermögen eines Unternehmens dem Kapital gegenüberstellt. In ihrem Grundsatz stellt die Bilanz das Vermögen eines Betriebs seinen Schulden gegenüber. Die Summen der beiden Posten Vermögen und Kapital müssen dabei stets ausgeglichen sein. In der einfachen Rechnung wird die Bilanz daher mit Vermögen = Kapital ausgedrückt.
Grundsätzlich müssen alle Unternehmen, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, auch eine Bilanz erstellen. Zur doppelten Buchführung sind insbesondere Kaufleute verpflichtet. Als Kaufmann gilt im rechtlichen Sinne jeder Unternehmer, der ein Handelsgewerbe betreibt. Demnach ist jeder Gewerbebetrieb ein kaufmännischer Betrieb. Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, sind in der Regeln zur doppelten Buchführung verpflichtet und müssen eine Bilanz erstellen.
Zur Erstellung einer Bilanz sind die folgenden Unternehmen verpflichtet:
Die folgenden Firmenformen müssen daher immer eine Bilanz erstellen:
Jeder Kaufmann muss laut Handelsgesetzbuch zumindest einen Jahresabschluss erstellen, der aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung GuV besteht.
Kleinere UGs müssen in ihrer Jahresbilanz jedoch keine Gewinn- und Verlustrechnungen GuV erstellen. Die Bilanz kleiner UGs kann anstelle der GuV mit einem entsprechenden Anhang ausgestattet sein.
Wer zur EÜR berechtigt ist, wird durch eine so genannte ex-negativo-Definition, also durch Ausschluss bestimmt. Das bedeutet, dass Unternehmen, die keine Pflicht zur doppelten Buchführung haben, ihren Gewinn mit einer EÜR ermitteln dürfen. Demnach sind Unternehmen berechtigt, ihren Gewinn über eine EÜR zu ermitteln, die nicht zur doppelten Buchführung und damit auch nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind. Unternehmen, die freiwillig bilanzieren, dürfen hingegen ihren Gewinn nicht über die EÜR ermitteln.
Keine Pflicht zur Bilanzierung haben die folgenden Unternehmen:
Freiberufler sind im Grundsatz von der Pflicht zur doppelten Buchführung und somit von der Erfordernis, ihre Gewinne über eine Bilanz zu ermitteln, befreit. Als Freiberufler werden Selbstständige bezeichnet, deren Tätigkeit nicht der Gewerbeordnung unterliegt. Daneben gelten selbstständige Tätigkeiten in wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Bereichen als freiberuflich. Auch Selbstständige, die im Unterricht oder in der Erziehung tätig sind, gehören zu den Freiberuflern. Das Gesetz bezeichnet die freiberuflichen Tätigkeiten im Einzelnen im Einkommensteuergesetz § 18 EStG. Demnach können die EÜR Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Dolmetscher, Übersetzer, Steuerberater, Architekten und viele weitere nutzen.
Gewerbetreibende Einzelunternehmer, die einen kaufmännischen Betrieb führen, sind in der Regel zur doppelten Buchführung und zur Bilanzierung verpflichtet. Doch das Handelsgesetzbuch gewährt Einzelunternehmern mit einem niedrigen Gewinn und Umsatz die Möglichkeit, ihren Gewinn über die EÜR zu ermitteln. Wenn Einzelkaufleute in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren entsprechend niedrige Gewinne und Umsätze unterhalb der Grenze für die Bilanzierung erzielt haben, dann entfällt für sie die Buchführungspflicht.
Grenzen für Einnahmen Überschuss Rechnung und Bilanz
Einzelunternehmer, deren Gewinne und Umsätze unterhalb der Höchstgrenzen liegen, können ihre Gewinne mit der EÜR ermitteln.
Auch neu gegründete Unternehmen, die in ihrer ersten Abrechnungsjahr nach der Gründung die Höchstgrenzen nicht überschreiten, sind von der Buchführungs- und Bilanzpflicht befreit.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Dabei verpflichten sich die Gesellschafter, den gemeinsamen Zweck auf Basis ihrer getroffenen Vereinbarungen zu fördern. Meist verfolgt die GbR dabei einen wirtschaftlichen Zweck. Abhängig von ihrer Tätigkeit wird die GbR bei ihrer Gründung entweder als Gewerbe beim Gewerbeamt angemeldet oder in das Handelsregister eingetragen. In der Folge ermittelt die GbR ihren Gewinn entweder über eine Bilanz oder über die EÜR. Die Methode zur Gewinnermittlung ist dabei abhängig davon, ob ein Handelsregistereintrag vorliegt und richtet sich nach der Höhe des Gewinns und des Umsatzes pro Jahr. Dabei gelten die üblichen „Grenzen Einnahmen Überschussrechnung und Bilanz“, wie sie auch für Einzelunternehmer gelten.
Kleingewerbetreibende sind im Sinne des Handelsgesetzbuches Unternehmer, deren Gewerbe keinen Geschäftsbetrieb in kaufmännischer Weise erfordert. Ein Kleingewerbe kann nur von Einzelselbstständigen oder in Form einer GbR betrieben werden. Für Kleingewerbetreibende gelten die allgemeinen Vorschriften des Handelsgesetzbuches nicht. Sie sind in der Folge nicht verpflichtet, eine doppelte Buchführung und eine Bilanz zu erstellen. Demnach können Kleingewerbetreibende immer ihren Gewinn über eine EÜR ermitteln.
Wenn Du Billomat für Deine Buchhaltung benutzt, dann trägst Du dort im Laufe des Jahres alle Deine Einnahmen und Ausgaben ein, die Du im Rahmen Deiner unternehmerischen Tätigkeit bewegst. Auf Basis der hinterlegten Einnahmen und Ausgaben Deines Betriebs erstellt Billomat automatisch eine vollständige EÜR, die Du manuell bei Bedarf ergänzen kannst. Die durch Billomat ausgegebene EÜR stellt eine professionelle Grundlage für Deine Steuererklärung. Hast Du einen Steuerberater für Deine Steuererklärung beauftragt, dann liefert die Billomat EÜR für die Steuerkanzlei alle erforderlichen Steuerdaten.
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