17. Okt 2017 | Gründung
Die Gesellschafter einer so genannten Gesellschaft mit Beschränkter Haftung – kurz GmbH genannt – haben nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Anspruch auf die Gewinnverteilung in der GmbH.
Unter einem Gesellschafter (oder im Folgenden auch Teilhaber) versteht man bei der Gesellschaft mit Beschränkter Haftung einen der Vertragspartner, die in das Stammkapital der Firma Geld eingelegt haben. Die Gesellschafter können im Unternehmen verschiedene Funktionen einnehmen:
Der Anteilshalter muss sich nicht zwingend aktiv an den Arbeitsabläufen beteiligen. Er kann auch nur Geld in die Gesellschaft eingelegt und damit einen Anspruch auf einen Anteil an der Ausschüttung erworben haben.
In der GmbH gibt es mindestens einen oder mehrere Geschäftsführer. Diese beziehen nicht nur ein monatliches Gehalt, sondern erhalten darüber hinaus jährlich eine Gewinnbeteiligung in der GmbH. Bei der Aufteilung des Gewinns verrechnet die GmbH ihr Gehalt mit ihrem Anteil.
Damit es zu einer Verteilung von Beteiligungen am Ende des Jahres kommen kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
Zu einer Verteilung des Gewinns in der GmbH kommt es nur, wenn die Firma schwarze Zahlen geschrieben hat. Denn nur wenn das Unternehmen auch Gewinn gemacht hat, kann die Gesellschaft diesen auch aus bezahlen. Aus diesem Grund wird der Gewinn in der Regel nur einmal im Jahr zum Ende des Geschäftsjahres ausgegeben. Denn erst dann kann mit Sicherheit festgestellt werden, wie hoch der Gewinn oder Verlust der Firma ausfällt.
Bei der Gründung einer Gesellschaft mit Beschränkter Haftung schließen die Gesellschafter miteinander einen Vertrag, in dem sie die jeweiligen Anteile für die Gewinnverteilung in der GmbH schriftlich festlegen. Die Aufteilung von Gewinnen in der GmbH erfolgt in der Regel zu genau den Anteilen, die jeder einzelne Teilhaber in das Stammkapital der Firma eingelegt hat. Nur, wenn im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Beteiligung ausdrücklich festgelegt ist, dann ist diese so genannte inkongruente Gewinnverteilung für die jährliche Ausschüttung bindend.
Die Vertragsgestaltung einer GmbH unterliegt gesetzlich festgelegten Regelungen. Wenn es um die Gewinnverteilung in der GmbH geht, müssen verschiedene Kriterien beachtet werden:
Abweichend von der Gewinnverteilung in der GmbH zum Jahresende können die Gesellschafter einen anderen Termin zur Ausschüttung bestimmen. Wenn die Teilhaber eine unterjährige Ausschüttung wünschen, dann müssen sie diese mit einer einfachen Mehrheit der Stimmen in einer Versammlung schriftlich beschließen. Außerhalb der jährlichen oder durch die Gesellschafterversammlung beschlossenen Ausschüttung haben die Teilhaber keine Möglichkeit, eine Aufteilung von Gewinnen zu erhalten.
Die Gesellschafter können während der Gründung, aber auch nachträglich im Gesellschaftsvertrag eigene Regelungen bezüglich der Gewinnverteilung in der GmbH niederlegen. Sie können festlegen, dass nur ein Teil des Gewinns verteilt werden darf. Genauso können die Teilhaber bestimmen, dass aus den Gewinnen ein jährlicher Mindestbetrag auszuschütten ist.
Bei der Aufteilung von Gewinn in der GmbH darf das Stammkapital nicht gemindert werden. Die Gesellschafter statten bei der Gründung und im weiteren Verlauf ihr Unternehmen mit dem so genannten Stammkapital aus. Dieses darf nicht zur Gewinnverteilung in der GmbH herangezogen werden.
Die so genannte Mini-GmbH kann schon mit einem Kapital von einem Euro gegründet werden. Die Gewinnaufteilung innerhalb der Mini-GmbH darf nicht höher sein als 75% des Gewinns. Die Teilhaber müssen das verbleibende Viertel ihres Gewinns zur Erhöhung vom Stammkapital einsetzen. Sobald die Gesellschaftseinlage den Betrag von 25.000 Euro erreicht hat, kann die Gewinnverteilung in der GmbH zu einhundert Prozent erfolgen.
Die Gewinnverteilung in der GmbH wird im Detail durch das GmbH Gesetz in den §§ 29 und 30 geregelt. Der § 29 GmbH Gesetz führt die Verwendung von Einnahmen und Verlusten aus, während sich der § 30 GmbH Gesetz mit dem Schutz des Einlagekapitals beschäftigt.
Die so genannte Ergebnisverwendung des GmbH Gesetzes regelt den Anspruch der einzelnen Gesellschafter. So muss nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres der Überschuss aus den Geschäftsaktivitäten ausgeschüttet werden. Der Überschuss muss durch einen bestehenden Gewinnvortrag aufgestockt oder im Falle eines vorliegenden Verlustvortrages entsprechend bereinigt werden. Die Ausschüttungssumme kann aber durch den Gesellschaftervertrag auch abweichend geregelt sein. In diesem Fall hat die vertragliche Vereinbarung vorrangige Gültigkeit. Auch ein Beschluss der Gesellschafterversammlung kann festlegen, dass das Ergebnis aus einem Wirtschaftsjahr anders verwendet wird. Zum Beispiel kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass bestimmte Beträge aus dem Jahresüberschuss als Rücklagen eingestellt oder als Gewinnvortrag festgesetzt werden.
Der Absatz 3 des § 29 GmbH Gesetzes behandelt die Aufteilung der Gewinne. Demnach erfolgt grundsätzlich die Gewinnverteilung in der GmbH in dem Verhältnis, in dem die Gesellschafter Anteile am Unternehmen halten. Das gilt so lange, wie im Gesellschaftervertrag keine andere Aufteilung festgelegt wurde.
Unabhängig von den Regelungen zur Gewinnverteilung können die Geschäftsführer einer GmbH ihren Kapitalanteil in andere Rücklagen umschichten. Die Umschichtung muss in der Bilanz ausgewiesen werden. Für einen Kapitaltransfer benötigen die Geschäftsführer die Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Teilhaber.
Der § 30 GmbH Gesetz behandelt die Kapitalerhaltung innerhalb einer Gesellschaft mit Beschränkter Haftung. Denn das so genannte Stammkapital darf bei der Verteilung des Gewinns grundsätzlich nicht angetastet werden. Der Absatz 1 des § 30 GmbH Gesetz gibt vor, dass das Vermögen einer GmbH, das für die Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist, nicht ausgezahlt werden darf. Das Stammkapital darf nur dann angetastet werden, wenn eine vollwertige Gegenleistung erfolgt oder wenn eine Rückzahlung abgedeckt ist. Haben die Teilhaber hingegen in das Stammkapital einen Nachschuss eingezahlt, dann dürfen diese Summen ausgeschüttet werden.
Das Stammkapital einer GmbH wird im § 5 GmbHG geregelt. Laut Gesetz muss das Stammkapital einer Gesellschaft mit Beschränkter Haftung mindestens 25.000 Euro betragen. Die Summe des Stammkapitals setzt sich aus den Einlagen der einzelnen Gesellschafter zusammen. Diese können eine unterschiedliche Höhe betragen. Bei der Gründung einer GmbH ist eine Einlage von 12.500 Euro ausreichend. Solange das Stammkapital jedoch nicht bis zur vollen Mindesthöhe einbezahlt ist, haften alle Gesellschafter gemeinsam mit ihrem Privatvermögen für die Restsumme von 12.500 Euro. Auch Sacheinlagen gelten als Stammkapitaleinlage. Hierzu können zum Beispiel Immobilien, Urheberrechte oder Maschinen zählen.
Laut § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG hat die Gewinnverteilung an die Gesellschafter, zum Beispiel im Zuge regelmäßiger Gewinnausschüttungen, grundsätzlich auf Basis der jeweiligen Beteiligung am Stammkapital zu erfolgen. Der Satz 2 desselben Artikels im GmbH Gesetz führt aus, dass im Gesellschaftsvertrag auch ein anderer Maßstab für die Verteilung der Gewinne festgesetzt werden kann. Das bedeutet, dass auch eine Verteilung der Gewinne abweichend von der Kapitalbeteiligung möglich ist. Jede Aufteilung von Gewinnen, die von einer Aufteilung gemäß dem Beteiligungsverhältnis abweicht, wird als inkongruent oder disquotal bezeichnet.
Eine inkongruente Gewinnverteilung ist immer dann zulässig, wenn die Satzung oder die Gesellschafter in ihrem Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung von der regulären Gewinnausschüttung vereinbaren. Somit muss der Gesellschaftsvertrag der GmbH eine Klausel enthalten, dass eine inkongruente Aufteilung von Gewinnen vereinbart wird, damit die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Aufteilung von den Finanzbehörden anerkannt wird. Alternativ zu einer konkreten Festlegung der abweichenden Aufteilung der Gewinne kann der Gesellschaftsvertrag auch eine Klausel enthalten, dass die Teilhaber jährlich per Mehrheitsvotum über eine inkongruente Gewinnverteilung bestimmen können.
In der Praxis kann eine inkongruente Gewinnverteilung zum Beispiel immer dann vorgenommen werden, wenn die tatsächlichen Einlagen anders ausfallen als im Vertrag vorgesehen.
Eine weitere Anwendung für die inkongruente Gewinnausschüttung ist sinnvoll, wenn bestimmte Gesellschafter bereits im Vorfeld eine gesonderte Gewinnausschüttung erhalten sollen, weil sie für den Erfolg der Gesellschaft mit Beschränkter Haftung einen besonderen Beitrag leisten. So kann zum Beispiel vereinbart werden, dass ein Gesellschafter, der sich mit 65% am Stammkapital der GmbH beteiligt, lediglich 40% des Gewinns erhält, während die restlichen 60% des Gewinns zu gleichen Teilen an die restlichen Gesellschafter gehen, obwohl diese zusammen lediglich 35% in das Stammkapital eingelegt haben. Das kann den Grund haben, dass die bevorzugten Gesellschafter durch ihre Geschäftsaktivitäten einen Großteil der Erträge des Unternehmens erwirtschaftet haben.
Aber auch wenn Anteile an der Gesellschaft verkauft werden, kann der ausgeschiedene Teilhaber in einer bestimmten Form weiterhin an der Gesellschaft beteiligt werden. So kann es vorkommen, dass ein Gesellschafter zum Beispiel im Laufe eines Wirtschaftsjahres ausscheidet, während der Gewinn während seiner Teilhaberschaft erst später festgestellt werden kann. Denn erst mit dem Jahresabschluss ist es möglich, den Gewinn zu benennen und auszuschütten. Die inkongruente Aufteilung von Gewinnen muss in diesem Fall im Kaufvertrag bestimmt werden, indem die Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters individuell geregelt wird.
Zwar bietet die inkongruente Aufteilung von Gewinnen den Gesellschaftern einen größeren Gestaltungsspielraum für die Aufteilung von Gewinnen. Dennoch muss die inkongruente Gewinnverteilung nicht nur vertraglich festgelegt sein. Die abweichende Verteilung muss auch schlüssig begründet sein. Denn sie darf nicht vorrangig dazu benutzt werden, um Steuern zu sparen. Daher ist es wichtig, dass die Gewinne nicht mit Blick auf die günstigste Besteuerung verteilt werden, indem derjenige Teilhaber, der von der niedrigsten Besteuerung profitiert, die höchste Ausschüttung von Gewinnen erhält. Denn die Abgabenordnung schließt im § 42 AO den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten aus, der immer dann vorliegt, wenn Steuerpflichtige eine rechtliche Gestaltung in unangemessener Form wählen, um zu einem Steuervorteil zu gelangen. Laut Finanzministerium ist eine unangemessene Form der Gestaltung daran zu erkennen, wenn die inkongruente Gewinnverteilung nur kurzfristig Gültigkeit hat oder wenn mehrmals eine Änderung der Verteilung vorgenommen wird.
Bei der Formulierung des Gesellschaftsvertrags sollten die Gesellschafter darauf achten, sich alle Möglichkeiten für die Zukunft langfristig offen zu halten. Daher sollte die Option zur inkongruenten Gewinnausschüttung stets unter konkret genannten Vorgaben in der Satzung festgehalten werden. In der Praxis sollte eine der folgenden Voraussetzungen für eine inkongruente Gewinnausschüttung in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden:
Auf diese Weise können die Gesellschafter bereits im Vorfeld dafür Sorge tragen, dass ihre inkongruente Aufteilung von Gewinnen durch das Finanzamt anerkannt wird.
Führen die Teilhaber eine inkongruente Gewinnverteilung vor, obwohl diese im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist, dann riskieren sie, dass das Finanzamt die Aufteilung nicht anerkennt.
Wenn der Gesellschaftsvertrag keine Klausel enthält, die eine inkongruente Gewinnverteilung ermöglicht, dann können die Gesellschafter auch im Nachhinein die Satzung ändern, um ihren Gestaltungsspielraum zu erweitern. Damit eine Änderung des Gesellschaftsvertrags, die die Klausel einer inkongruenten Aufteilung von Gewinnen einführt, rechtskräftig ist, ist eine notarielle Bestätigung erforderlich.
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