30. Okt 2019 | Buchhaltung
Gründen im Homeoffice: Wer ein Business startet, leistet sich zu Beginn oft weder externe Büroräume noch neue Geräte. Der bereits vorhandene PC oder das Notebook tut es schließlich noch. Neue Büromöbel scheinen zunächst auch nicht so wichtig. Was von der zusammengetragenen Erstausstattung im Büro ist steuerlich absetzbar? Kann man Dinge, die man bereits privat angeschafft hat, zu Firmeninventar machen?
Die Kosten für Gegenstände, Verträge, Software und anderes, das du zur Ausübung deiner Selbstständigkeit brauchst, sind Betriebsausgaben. Sie schmälern den Gewinn. Nutzt du deine Telefon-, Mobil- und Datentarife in Zukunft zu einem großen Anteil geschäftlich, dann kannst du diesen Anteil auch von der Steuer absetzen. Du solltest einen realistischen Prozentsatz für private und geschäftliche Nutzung errechnen. Dem Finanzamt begründest du das bei deiner ersten Steuererklärung als Selbstständiger mit einer kurzen schriftlichen Notiz.
Eigentlich steht die Einrichtung für dein Homeoffice. Schreibtischlampe: hast du bereits. Schreibtisch: alt, aber geht noch. Drucker: funktioniert. Notebook, Betriebssystem, Software: was du hast, reicht dir erstmal. Obwohl du sie bereits privat angeschafft hast und Tastatur und Monitor vielleicht schon einige Jahre in Gebrauch sind, kannst du sie dennoch steuerlich geltend machen, wenn du sie zur sogenannten Privateinlage machst.
Dazu musst du den Wiederbeschaffungswert bzw. die Wertminderung seit Anschaffung ermitteln. Wichtig ist, dass du dem Finanzamt, wenn jemand von dort nachfragt, belegen kannst, wie du zu dem Ergebnis kommst. Also speichere ab, was gebrauchte Schreibtische in der Ausstattung, wie du ihn hast, zum Zeitpunkt X gekostet haben und wo du die Information her hast. Einfacher ist es, wenn du die Kaufbelege noch besitzt. Dann kannst du errechnen, was vom Kaufpreis seit der Anschaffung bereits abgeschrieben wäre. Mit dem Restwert kannst du den Gegenstand dann als Privateinlage für dein Büro übernehmen und steuerlich geltend machen.
Gründen im Homeoffice, das bedeutet auch immer, dass ein Arbeitsraum eingerichtet werden muss – wenn es denn in deiner Wohnung möglich ist. Finanzämter lieben es, wenn Wände rund um das Büro sind. Es macht die Abgrenzung leichter. Anhand des Wohnungsgrundrisses lässt sich so leicht ermitteln, wie viel Fläche dem Büro zuzuordnen ist. Daraus ergibt sich, wie Miete und Nebenkosten anteilig der selbstständigen Tätigkeit zuzurechnen sind.
Was eigentlich immer gilt: Frag deinen Steuerberater! Er kann dir sagen, was das Finanzamt anerkennen wird und wo mit Schwierigkeiten zu rechnen ist.
Grundsätzlich können auch gebrauchte Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden. Somit kannst Du auch den gebrauchten PC von der Steuer absetzen. Bei der Absetzung sind die Vorgaben aus dem Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen. § 7 EStG führt im Absatz 1 aus, dass Wirtschaftsgüter, die über einen Zeitraum genutzt werden, der mehr als ein Jahr beträgt, während der Gesamtdauer ihrer Nutzung abzuschreiben sind. Hierbei ist der Anschaffungs- oder Herstellungspreis in die Anzahl der Nutzungsjahre aufzuteilen. Für jedes Jahr kann somit lediglich ein entsprechender Teilbetrag steuerlich geltend gemacht werden.
Für neue Wirtschaftsgüter hat die Finanzverwaltung AfA Tabellen erstellt, in denen die Nutzungsdauer für bestimmte Gegenstände angegeben ist, die neu erworben wurden. Dabei ist zwischen den allgemein verwendbaren Wirtschaftsgütern und branchenspezifischer Nutzung zu unterscheiden, für die jeweilige AfA Tabellen vorliegen. Sie dienen als Richtwert für die Ansetzung der Nutzungsdauer von betrieblichen Anschaffungen, der durch die Finanzämter und andere Institutionen anerkannt ist.
Betriebliche Anschaffungen, die von Selbstständigen eingesetzt werden, um Einkünfte zu erzielen, können grundsätzlich als Abschreibungen von der Steuer abgesetzt werden. Dabei richtet sich die Art der steuerlichen Geltendmachung nach der Höhe des Kaufpreises. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können noch im Jahr ihrer Anschaffung in vollem Umfang als Betriebsausgabe steuerlich abgesetzt werden. Dahingegen müssen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten höher liegen als die Höchstgrenzen für GWG, über den Zeitraum ihrer Nutzung hinweg abgeschrieben werden. Grundsätzlich ist es dabei unerheblich, ob die Anschaffung in einem neuen oder gebrauchten Gegenstand besteht.
Solange die Anschaffungskosten nicht den Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter überschreiten, kannst Du den Kaufpreis für den gebrauchten PC als GWG von der Steuer absetzen. Die Geltendmachung erfolgt in voller Höhe in dem Jahr, in dem Du ihn gekauft hast. Die Buchung des Kaufpreises für den gebrauchten PC erfolgt auf das Konto mit der Bezeichnung „Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter“ mit der Nummer 4855 im Kontenrahmen SKR 03 und der Nummer 6260 in SKR 04.
Soll ein gebrauchtes Wirtschaftsgut abgeschrieben werden, dessen Anschaffungspreis höher liegt als die Grenzen, die für GWG gelten, ist die restliche Nutzungsdauer anzusetzen. Der Kaufpreis, den der Unternehmer für den gebrauchten PC bezahlt hat, ist demnach in die Anzahl der Jahre aufzuteilen, die er das Gerät voraussichtlich noch nutzen wird. Dabei können Unternehmer durchaus auf die Richtwerte der amtlichen AfA Tabellen zurückgreifen.
Für die Ansetzung der Nutzungsdauer gebrauchter Wirtschaftsgüter liegen keine eigenen Abschreibungstabellen vor. Darüber hinaus gibt es auch keine allgemeingültigen Vorschriften zur Ansetzung gebrauchter Anschaffungen. Die Richtwerte für die amtlichen AfA Tabellen bezeichnen zwar ausschließlich die reguläre Nutzungsdauer für neue Anschaffungen, sie können jedoch auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter zur Bestimmung der Restnutzungsdauer dienen. Ist zum Beispiel der gebrauchte PC ein Jahr alt, so kann dieser Zeitraum von der Nutzungsdauer für PCs aus der AfA Tabelle abgezogen und als Restnutzungsdauer zur Abschreibung angesetzt werden.
Beträgt die Nutzungsdauer gemäß AfA Tabelle für PCs drei Jahre, so kannst Du den gebrauchten, ein Jahre alten PC mit zwei Jahren Restnutzungsdauer ansetzen. Die Anschaffungskosten für den gebrauchten PC kannst Du somit in zwei Jahre aufteilen und jeweils zur Hälfte im aktuellen und im nachfolgenden Kalenderjahr abschreiben. Als Anschaffungskosten gelten dabei der Kaufpreis des gebrauchten Gegenstandes und nicht etwa der ursprüngliche Neupreis.
Ist der gebrauchte Gegenstand bereits bei seiner Anschaffung älter als die reguläre Nutzungsdauer, so kannst Du die Restnutzungsdauer selbst schätzen. Beispielsweise kann ein drei Jahre alter PC zu einem Kaufpreis von 1.500 Euro mit einer Restnutzungsdauer von zwei Jahren angesetzt und entsprechend abgeschrieben werden. Je kürzer Du die Restnutzungsdauer ansetzt, umso günstiger fällt die Abschreibung aus.
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