22. Mai 2020 | Buchhaltung
Eine Handwerker-Rechnung muss die üblichen Pflichtangaben für Rechnungen enthalten. Es kommt allerdings noch etwas hinzu: Wer Rechnungen an Privathaushalte stellt, sollte den Anteil der Arbeitskosten gesondert angeben. Und er muss auf die Aufbewahrungspflicht für Rechnungen hinweisen.
Eine Handwerkerrechnung ist zunächst eine Rechnung wie jede andere: Ein Dienstleister stellt seinen Arbeitsaufwand und die verwendeten Materialien in Rechnung. Bestimmte Pflichtangaben nach §14 UStG müssen immer vollständig vorhanden sein, damit diese Rechnung vor dem Finanzamt besteht. Sowohl für die Buchhaltung des Handwerksbetriebes als auch für die Kunden ist das wichtig. Nur eine formal korrekte Rechnung berechtigt zum Beispiel zum Vorsteuerabzug.
Handwerker gehen üblicherweise in Vorleistung. Das bedeutet: erst die Arbeit, dann die Bezahlung. Bei großen Projekten kann ein Handwerker aber auch eine oder mehrere Abschlagszahlungen und eine Abschlusszahlung vereinbaren. In dem Fall ist ein Teil der Summe zu bestimmten Zeitpunkten während des Projektes fällig.
Generell gilt: je sorgfältiger die Dokumentation und Teilrechnungen, umso einfacher die Schlussrechnung. Für Kunden ist es wichtig, die einzelnen Posten der Rechnung nachvollziehen zu können.
Während sich Geschäftskunden um den Vorsteuerabzug sorgen, zählt für Privatkunden die Steuerbegünstigung von Handwerksleistungen am und im Haus. Endverbraucher zahlen die Umsatzsteuer, ohne sie zurück zu bekommen. Vorsteuerabzug ist hier also kein Thema. Aber Privatkunden haben die Möglichkeit, handwerkliche Tätigkeiten in ihrem Haushalt oder auf ihrem Grundstück von der Steuer abzusetzen. 20 Prozent der Arbeitskosten, insgesamt bis zu 1.200 Euro pro Jahr, kann ein Privatkunde so in seiner Einkommenssteuererklärung steuersenkend geltend machen.
Anders sieht das aus, wenn ein Sofa neu gepolstert und bezogen wird. Auch das ist eine Renovierungsmaßnahme. Aber der Polsterer nimmt das Möbelstück mit in seine Werkstatt, um die Arbeiten dort auszuführen. Daraus ergibt sich kein Steuervorteil für den Kunden.
Entsteht etwas Neues, sind die Arbeitskosten ebenfalls nicht steuerlich absetzbar. Ein neu gebautes Carport, wo vorher keines war, ist also erstmal nicht steuerbegünstigt. Lässt es der Kunde Jahre später neu streichen, dann kann er die Handwerkerrechnung absetzen. Und während Arbeiten im Hausgarten, also z.B. das Schneiden einer Hecke zählen, sind Reparaturen an Grabsteinen auf dem Familiengrab nicht steuerlich absetzbar.
Prinzipiell ist es möglich, eine Handwerkerrechnung von der Steuer abzusetzen. Zum Glück ist es nicht Deine Aufgabe als Handwerker, zu prüfen, ob Dein Kunde Deine Arbeit von der Steuer absetzen kann. Das muss er selber tun. Allerdings schaffst Du mit Deiner Rechnung die Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit. Damit Privatkunden die Handwerksleistung in ihrer Steuererklärung geltend machen können, muss in der Handwerker-Rechnung genau aufgeführt sein, welcher Anteil der Kosten Arbeitskosten sind. Da auch Fahrt- und Entsorgungskosten und Kleinverbrauchsmittel mit zu den steuerlich absetzbaren Dingen zählen, sollten sich auch diese als einzelner Posten in der Rechnung finden lassen.
Eine gute Lösung ist, am Ende der Rechnung in einem Satz gesondert aufzuführen, welcher Anteil steuerbegünstigt sein kann. Das ist netto zuzüglich Umsatzsteuer oder als Bruttobetrag möglich. Auch die Angabe eines prozentualen Anteils ist zugelassen, zum Beispiel bei Wartungsverträgen. Solche Verträge basieren immer auf einer Mischkalkulation. Hier kannst Du einen Arbeitskostenanteil angeben.
Weitere Voraussetzung, damit eine Rechnung von der Steuer absetzbar ist: Der Kunde darf sie nicht wegwerfen, jedenfalls nicht vor Ablauf von zwei Kalenderjahren. Weil Du nicht davon ausgehen kannst, dass er das weiß, musst Du ihn darauf hinweisen. Der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht gehört bei einer Handwerker-Rechnung immer dazu. Auch den kannst Du gut am Ende des Dokumentes unterbringen.
Falls Du ein Muster suchst, wie Deine Handwerker-Rechnung aussehen könnte, haben wir Dir hier ein Beispiel aufgeführt:
Die Aufbewahrungspflicht für Privatkunden beträgt zwei Jahre (§14b Abs. 1 UStG). Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht wurde.
Obwohl die meisten Handwerker korrekt abrechnen, sind Verbraucher häufig verunsichert, wenn sie die Handwerker-Rechnung erhalten. Denn die vermeintlich kleine Reparatur mit geringem Aufwand kann schnell mit hohen Kosten verbunden sein. Daher lohnt es sich für Verbraucher, sich bereits im Vorfeld darüber zu informieren, welche Positionen in der Handwerker-Rechnung enthalten sein dürfen und wie sie im Zweifelsfall damit umgehen können.
Tipp: Vor der Auftragserteilung an einen Handwerker sollten sich Kunden immer einen Kostenvoranschlag geben lassen. Die Abrechnung kann zwar trotzdem höher ausfallen. Doch da die Abweichung höchstens 15 bis 20 Prozent betragen darf, können Kunden durch den Kostenvoranschlag zuverlässig abschätzen, wie hoch die Kosten tatsächlich ausfallen werden.
Die nachfolgenden Positionen müssen in der Abrechnung des Handwerkers gesondert aufgeführt sein:
Die Handwerker-Rechnung darf grundsätzlich die folgenden Positionen enthalten:
Wer Handwerker für die selbst genutzte Wohnung oder das Haus beauftragt hat, kann Kosten in Höhe von bis zu 20 Prozent steuerlich geltend machen. So können Steuerpflichtige Kosten in einer Höhe von bis zu 6.000 Euro pro Jahr für Handwerkerleistungen absetzen. Dabei ist eine Steuerersparnis von bis zu 1.200 Euro pro Jahr möglich. Die Absetzbarkeit von Handwerkerkosten richtet sich nach der Art der Handwerkerleistung. So sind Kosten für die Renovierung und den Erhalt der Immobilie absetzbar, während Neubaumaßnahmen nicht geltend gemacht werden können. Damit Steuerpflichtige ihre Kosten absetzen können, müssen sie eine ordnungsgemäße Handwerker-Rechnung vorlegen können. Zudem müssen Kunden die Handwerker-Rechnung per Überweisung bezahlen. Eine Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.
Die Positionen aus der Handwerker-Rechnung, die Kunden steuermindernd angeben können, sind neben weiteren:
Nicht absetzbar sind Materialkosten, wie zum Beispiel Farben, Bodenbeläge, Fliesen und ähnliches.