14. Jan. 2019 | Gründung
Die eigene Praxis, davon träumen nicht nur Ärzte, sondern auch Physio- und Psychotherapeuten, Fitnesstrainer oder Heilpraktiker. Sich in der Gesundheitsbranche selbstständig zu machen ist an einige Bedingungen geknüpft. Eine gute Ausbildung ist unumgänglich. In einigen Bereichen braucht es auch unbedingt eine Zulassung.
Ärzte gehören den freien Berufen an. Wer als Mediziner eine Praxis gründen möchte, muss das also eigentlich nur dem Finanzamt mitteilen. Für staatlich ausgebildete Physiotherapeuten, Krankengymnasten und Masseure gilt das auch. Allerdings muss, wer mit Krankenkassen abrechnen möchte, auch eine Zulassung der Krankenkassen haben. Dazu muss eine Institutionskennzeichnung und die Zulassung beantragt werden.
Bei Ärzten entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Vereinigung. Das Ja oder Nein zur Kassenzulassung hängt dabei auch von der Region ab, in der du deine Praxis gründen willst. Gilt ein Gebiet als überversorgt mit Ärzten deiner medizinischen Fachrichtung, dann bliebe nur die Möglichkeit von einem anderen Arzt, eine Zulassung zu übernehmen. Viele Ärzte suchen Praxisnachfolger – allerdings vor allem in den mit Allgemeinmedizinern und Fachärzten unterversorgten Gebieten.
Wer keine Kassenzulassung hat, kann nur privat abrechnen. Das schränkt den möglichen Patientenkreis ein, denn die meisten nutzen die Leistungen ihrer Krankenkasse, wenn ihnen etwas fehlt.
Wer seine Leistung nach ärztlicher Verordnung erbringt oder kranke Menschen behandelt, der ist meist nach §4 Absatz 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit.
Anders sieht es für diejenigen aus, die keine Mediziner oder staatlich geprüfte Gesundheitsdienstleister sind. Fitnesstrainer, Gesundheitscoaches, Saunabetreiber und andere, die sich in der Gesundheitsbranche selbstständig machen, aber eher im Bereich Wellness tätig sind, sind dazu verpflichtet, Umsatzsteuer auf ihre Rechnungen zu verlangen. Eine Ausnahme bildet natürlich auch hier wieder die Kleinunternehmerregelung.
Wer Dienstleistungen anbietet, die eher dem Bereich Wellness zuzurechnen sind, gründet anders als die Heilberufe. Der Unterschied: die Heilberufe tun etwas gegen Krankheiten, die Wellness-Fachleute bringen gesundheitsfördernde Angebote an den Kunden.
Wer Wellness anbietet, muss nicht nur Umsatzsteuer einziehen und an das Finanzamt abführen. Es kommt dazu, dass ein Gewerbeschein für die Gründung nötig ist. Mit Krankenkassen abrechnen können diese Unternehmen nicht.
Für Wellness-Angebote ist außerdem wichtig, in der Werbung nicht zu viel zu versprechen wie z.B. Heilung bestimmter Krankheitsbilder.
Vorsicht geboten ist auch bei der Berufsbezeichnung. Den Begriff Therapeut zu verwenden ist in vielen Fällen in Ordnung. Aber niemand darf sich geschützte Berufsbezeichnungen aneignen, wenn diejenige Person die offizielle Qualifikation dafür gar nicht hat.