21. Nov 2018 | Buchhaltung
Das Jahressteuergesetz 2018 schlägt sich nicht nur im Investmentsteuergesetz, sondern auch im Körperschaftsteuergesetz und in weiteren Steuergesetzen nieder. Für Anleger und Investmentfonds gehen mit den Änderungen des Gesetzespakets zahlreiche steuerliche Vorteile einher. Mit der Neudefinition von Anlagepapieren und Investmentfonds schafft das Gesetz nicht nur Rechtssicherheit, sondern vor allem Vereinfachungen, die sich in der Praxis niederschlagen.
Das Jahressteuergesetz 2018 schafft Nachbesserungen im Investmentsteuerreformgesetz, indem es zu Neuerungen führt, die Anleger und Investmentfonds betreffen. Die Verbesserungen im Investmentsteuergesetz passen die Definition von Aktien- und Mischfonds an und vereinfachen die Zuordnung von Dach-Investmentfonds als Misch- oder Aktienfonds. Das Investmentsteuergesetz sorgt zudem für eine Anpassung von Übergangsregelungen der so genannten Alt-Anteile.
Die Anpassungen im Investmentsteuergesetz betreffen besonders die folgenden Bereiche:
§ 2 Absatz 6 InvStG beschreibt Aktienfonds als Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent ihres Wertes in einer Kapitalbeteiligung anlegen.
Im gleichen Paragrafen des Investmentsteuergesetzes beschreibt der Absatz 7 Mischfonds als Investmentfonds, die fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes in einer Kapitalbeteiligung anlegen.
Das Investmentsteuergesetz definiert im § 2 Absatz 9 Immobilienfonds als Investmentfonds, die fortlaufend mindestens 51 Prozent ihres Wertes in Immobilien anlegen.
Die Praxis erforderte eine Anpassung der Definition von Investmentfonds in zwei Schwerpunkten:
Auch Mischfonds werden durch den Gesetzgeber nun neu definiert. Die Anpassungen für Aktienfonds gelten auch für Mischfonds in entsprechender Form.
Bei Immobilienfonds soll bei der Ermittlung des Anteils einer Immobilieninvestition genauso wie bei Aktien- und Mischfonds lediglich das Aktivvermögen des Fonds Beachtung finden. Auch die Bagatellgrenze, die bei der Anpassung von Dach-Investmentfonds gilt, findet für Immobilienfonts Anwendung.
Die Begriffsbestimmung von Dach-Investmentfonds findet sich im Investmentsteuergesetz §2 Abs. 5 InvStG. Demnach hält ein Dach-Investmentfonds Anteile an einem anderen Investmentfonds.
Die gesetzliche Neuerung vereinfacht die Zuordnung von Dach-Investmentfonds als Aktienfonds oder Mischfonds. In Zukunft muss ein Dach-Investmentfonds nur noch mindestens 50% seines Aktivvermögens in einer Kapitalbeteiligung investieren, um die Kapitalbeteiligungsquote eines Aktienfonds zu erlangen. Dach-Investmentfonds sollen sich zudem entsprechend der Anforderungen auch als Mischfonds qualifizieren können.
Nur deutliche Verstöße gegen die Beteiligungsquote sollen zur Aberkennung der Qualifikation als Aktienfonds führen. Für Dach-Investmentfonds soll eine Bagatellgrenze für passive Grenzverletzungen gelten.
Seit Anfang 2018 genießen Erträge aus Investmentfonds, die festgelegte Anlagequoten aufweisen, zu bestimmten Anteilen eine Steuerfreistellung. Das Investmentsteuergesetz behandelt im § 20 InvStG die Teilfreistellung von Aktienfonds, Mischfonds und Immobilienfonds.
Die Steuerfreistellung für Aktienfonds wird in drei Stufen gewährt:
Für Mischfonds gilt jeweils die Hälfte der für Aktienfonds gültigen Teilfreistellung.
Die so genannte Immobilienteilfreistellung stellt 60 Prozent der Erträge aus Immobilienfonds steuerfrei, wenn mindestens 51 Prozent des Investmentfonds in Immobilien angelegt sind. Sogar 80 Prozent der Einnahmen aus Immobilien sind steuerfrei, wenn mindestens 51 Prozent des Investmentfonds in ausländische Immobilien investiert sind.
Wer von der Immobilienteilfreistellung profitiert, der kann die Aktienteilfreistellung nicht in Anspruch nehmen.
Bei der Besteuerung von Investmentfonds kommen Kapitalgesellschaften in den Genuss höherer Teilfreistellungen als natürliche Personen. Da sowohl natürliche Personen als auch Kapitalgesellschaften Organträger einer Organschaft sein können, kann die Anerkennung von Teilfreistellungen zu Problemen führen. Daher sollen in Zukunft Teilfreistellungen dem Organträger und nicht der Organschaft berücksichtigt werden.
Das Jahressteuergesetz 2018 bringt auch Änderungen das Körperschaftsteuergesetz mit sich. Das Körperschaftsteuergesetz sieht im § 8c KStG eine so genannte Verlustabzugsregelung vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung des § 8c Abs. 1 KStG als grundgesetzwidrig erklärt und den Gesetzgeber zu einer Korrektur aufgefordert. Aus diesem Grund streicht der Gesetzgeber die Verlustabzugsregelung ersatzlos.
Die neuen gesetzlichen Regelungen betreffen auch die Beitragsrückerstattungen und Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen im Versicherungsgeschäft. Von einem Versicherungsunternehmen gebuchte Beitragsrückerstattungen werden gewinnmindernd gebucht und mit einem steuerlichen Höchstbetrag abgeglichen. Beitragsrückerstattungen, die den Höchstbetrag übersteigen, können nicht als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Rückerstattungen unterhalb der Höchstbetragsgrenze können hingegen in vollem Umfang bei der Körperschaftsteuererklärung geltend gemacht werden.