19. Dez 2018 | Buchhaltung
Grundsätzlich kannst Du Dein Studium von der Steuer absetzen. Um in den Genuss der steuerlichen Vorteile zu kommen, musst Du allerdings einige Details beachten. Dabei gilt es, zwischen einem Erststudium und einer Zweitausbildung zu unterscheiden. Wenn Du bei der Steuererklärung die richtigen Angaben gemacht hast, dann kannst Du Dich über eine Reduzierung der Steuer freuen, und zum Beispiel Deine Studiengebühren absetzen.
Das deutsche Steuerrecht verpflichtet jeden, der Einkünfte erzielt dazu, Steuern und Abgaben zu leisten. Wenn Du neben Deinem Studium einer beruflichen Tätigkeit nachgehst, dann musst Du auch als Student Steuern bezahlen.
Die meisten Studenten arbeiten in einem abhängigen Tätigkeitsverhältnis. Das bedeutet, sie arbeiten als Angestellte oder Aushilfen. In diesen Fällen führt der Arbeitgeber die anfallende Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Wenn Du neben Deinem Studium selbstständig arbeitest, musst Du selbst eine Steuererklärung abgeben. Da Studenten in vielen Fällen Ausgaben für ihr Studium geltend machen können, lohnt es gegebenenfalls, eine freiwillige Steuererklärung abzugeben.
Wer während seines Studiums berufstätig ist, der kann den normalen Grundfreibetrag nutzen, der jedem anderen Steuerpflichtigen auch zusteht. Den Grundfreibetrag berücksichtigt das Finanzamt automatisch bei Deiner Steuererklärung. Im Jahr 2019 liegt der Grundfreibetrag für Alleinstehende bei 9.168 Euro und steigt bis 2020 auf 9.408 Euro.
Damit sie die Kosten für ein Studium von der Steuer absetzen können, müssen Studenten einerseits verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Andererseits gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, wie die Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden können.
Im ersten Schritt gilt es daher, einen kurzen Blick auf die Voraussetzungen zu werfen, wann Du Studienkosten absetzen kannst.
Zwar kannst Du die Ausgaben rund ums Studium immer in der Steuererklärung angeben. Doch nicht immer ergibt sich daraus auch ein steuerlicher Vorteil. Denn darüber, in welcher Höhe und auf welche Art Du als Student steuerliche Vorteile nutzen kannst, entscheidet die Form Deines Studiums. Grundsätzlich unterscheidet die Steuergesetzgebung bei der Anerkennung von Ausgaben zwischen der Erstausbildung und der Zweitausbildung.
Die Zuordnung des Studiums als Erstausbildung oder als Zweitausbildung hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung und darauf, wie Du Dein Studium von der Steuer absetzen kannst.
So können die Ausgaben für das Erststudium nur in Form von Sonderausgaben geltend gemacht werden. Kosten, die im Rahmen eines Zweitstudiums anfallen, können als Werbungskosten abgesetzt werden.
Um die Kosten für das Studium steuerlich geltend zu machen, musst Du zunächst feststellen, ob Dein Studium eine Erst- oder Zweitausbildung stellt. Denn die Steuergesetzgebung gibt für jede Form der Ausbildung unterschiedliche Regelungen vor.
Die steuerliche Behandlung einer Erstausbildung erlaubt die Absetzung der Kosten für das Studium bei der Steuererklärung in Form von Sonderausgaben. Die so genannte Erstausbildung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die allererste Ausbildung in einen Beruf darstellt. Studenten, die ihr Studium unmittelbar nach ihrem Abitur antreten, machen im steuerrechtlichen Sinne eine Erstausbildung, deren Kosten als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.
Studenten, die bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und deren Studium erkennbar der Erwerbstätigkeit dient, befinden sich im steuerrechtlichen Sinne in einer Zweitausbildung.
Grundsätzlich hast Du zwei Möglichkeiten, um Deine Studienausgaben steuerlich geltend zu machen. Welche der Möglichkeiten Dir offen steht und in welchem Umfang Du Deine Ausgaben geltend machen kannst, hängt in erster Linie davon ab, ob Dein Studium eine Erstausbildung oder eine Zweitausbildung ist. In der Steuererklärung hast Du zwei Möglichkeiten, Deine Ausgaben anzugeben:
Als Sonderausgaben können Studenten ihre Studienkosten absetzen, wenn sie neben ihrem Studium Einkünfte erzielen und wenn es sich beim Studium um eine berufliche Erstausbildung handelt.
Bei der Geltendmachung von Ausgaben als Sonderausgaben können höchstens 6.000 Euro angesetzt werden. Die Ausgaben müssen in dem Kalenderjahr abgesetzt werden, in dem sie entstehen. Daher greift bei der Geltendmachung als Sonderausgaben ein Steuervorteil erst dann, wenn die Einkünfte deutlich über dem Grundfreibetrag und der Werbekostenpauschale liegen.
Der Gesetzgeber erkennt an, dass für eine Weiterbildung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit umfangreiche Ausgaben entstehen.
Handelt es sich bei Deinem Studium um eine Zweitausbildung, also um eine Fort- oder Weiterbildung, dann können die Ausgaben hierfür als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Für die Geltendmachung von Ausgaben für ein Studium in Form von Werbungskosten gibt es keine Begrenzung. Auch ein Verlustvortrag oder ein Verlustrücktrag ist in diesem Falle möglich. Der Steuervorteil muss nicht in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem die Ausgaben erfolgen.
Wer seine Studienkosten in Form von Werbungskosten absetzen kann, der kann von der Möglichkeit des Verlustvortrags und Verlustrücktrags profitieren. Auch wenn Du während Deines Studiums nicht arbeitest, kannst Du Deine Kosten als Werbungskosten geltend machen. Da Du keine Einnahmen hast, hast Du zwar eigentlich nichts zu versteuern. Doch trotzdem kannst Du Dein Studium von der Steuer absetzen, denn es hat Ausgaben verursacht. Die Möglichkeit, einen so genannten Verlustvortrag oder rückwirkenden Verlustvortrag geltend zu machen, haben alle Studenten die ihr Studium als Zweitausbildung absolvieren.
Wenn die Ausgaben höher ausfallen als das Einkommen, dann entsteht ein Verlust. Die Finanzgesetzgebung räumt den Steuerpflichtigen ein, ihren Verlust in einem anderen Jahr geltend zu machen. Hierfür stellst Du beim Finanzamt im Rahmen Deiner Einkommenssteuererklärung einen Antrag auf Verlustvortrag. Den Verlustvortrag stellst Du in der Jahreseinkommensteuererklärung des Jahres, in dem der Verlust entsteht. Der Verlustvortrag sorgt dafür, dass sich das Finanzamt den Verlust über mehrere Jahre hinweg vormerkt. Der Verlustvortrag hat die Wirkung, dass Du Ausgaben für Dein Studium in späteren Jahren immer noch absetzen kannst. Sobald Du in einem der nachfolgenden Jahre Einkommen erzielst, kannst Du auf diese Weise einen Verlust aus einem oder mehreren vorangegangenen Jahren von Deinen erzielten Einnahmen abziehen. Dadurch verminderst Du die Einkünfte. In der Folge verringert sich Deine Steuerlast.
Hast Du es versäumt, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, weil Du keine Einkünfte hattest, dann solltest Du das unter Umständen nachholen und eine freiwillige Steuererklärung einreichen. Denn Deine Ausgaben für das Studium haben in diesem Fall einen Verlust bewirkt, den Du auch nachträglich geltend machen kannst. Der Fiskus gewährt Steuerpflichtigen, die keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, über die Zeit von sieben Jahren die Möglichkeit, ihre Steuererklärung rückwirkend abzugeben. Auf diese Weise kannst Du die Studienkosten vergangener Jahre als Verlustvortrag rückwirkend geltend machen, sobald Du ein Einkommen erzielst.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Erststudenten die Möglichkeit, ihre Ausgaben als Werbungskosten abzusetzen. Die folgenden Kriterien ermöglichen es Dir, Deine Studienkosten auf diese Weise geltend zu machen:
Wer die Voraussetzungen erfüllt, damit er seine Studienkosten als Werbungskosten oder als Sonderausgaben absetzen kann, der kann zahlreiche Ausgaben rund um das Studium geltend machen.
Zum Studium gehören nicht nur Bücher und Studiengebühren. Die folgenden Ausgaben kannst Du als Kosten rund um Dein Studium von der Steuer absetzen:
Du kannst sämtliche Studiengebühren steuerlich absetzen, indem Du diese in Deiner Steuererklärung angibst. Daneben kannst Du auch weitere Gebühren, die im Rahmen der Ausbildung anfallen, steuerlich geltend machen.
Neben den Studiengebühren, die Du für einige Ausbildungsstätten zu zahlen hast, schlägt vor allem die Miete für Deine Wohnung zu Buche. Auch wenn Du nur ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft bewohnst: gerade in den europäischen Studienstädten verschlingen die Mieten einen Großteil des Monatsbudgets. Voraussetzung dafür, dass Du Deine Miete im Studium von der Steuer absetzen kannst ist, dass die Studentenbude ein Zweitwohnsitz ist. Wenn Du abseits Deines Studienortes noch zu Hause bei den Eltern oder bei Freunden wohnst und Dein Studentenzimmer nur für Dein Studium angemietet hast, dann kannst Du die Miete steuerlich geltend machen.
Bis zu 1.250 Euro pro Jahr kannst Du als Mietkosten für Dein Arbeitszimmer steuerlich absetzen. Für die Geltendmachung musst Du einen Mietvertrag vorweisen können, der die Höhe der angefallenen Miete für Dein Arbeitszimmer nachvollziehbar belegt.
Studenten, die neben ihrer Wohnung oder dem WG Zimmer am Studienort noch eine Wohnung an ihrem Heimatort haben, können die doppelte Haushaltsführung geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie für die Wohnung am Heimatort Kosten tragen oder sich zumindest an den Kosten beteiligen. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Studenten jedoch nur Aufwendungen für die Wohnung am Studienort geltend machen. Der Höchstbetrag, den sie von der Steuer absetzen können, liegt bei 1.000 Euro pro Monat. Bis zum absetzbaren Höchstbetrag können Studenten nicht nur die Miete, sondern auch Aufwendungen für Möbel oder einen Umzug angeben.
Vom Computer über das Laptop und den Drucker bis hin zum Druckerpapier und den Bleistiften erkennt das Finanzamt das Arbeitsmaterial, das Du im Rahmen Deines Studiums anschaffst als absetzbare Werbungskosten im Studium oder Sonderausgaben im Studium an. Zu den Arbeitsmaterialien zählen jedoch nicht nur der Computer samt den Kosten für den Internetzugang und die Software sowie Applikationen. Auch klassische Bücher, der Schreibtisch und der verbrauchte Strom während der nächtlichen Lernstunden kosten Geld. Und da Du für das Studium nicht alle Materialien einkaufen kannst, gehören auch Aufwendungen für Bibliotheken und Recherche zu den absetzbaren Posten. Unter Materialkosten fallen auch Deine Ausgaben für Porto, Lieferungen oder Transporte. Alle diese Posten kannst Du als Ausgaben fürs Studium von der Steuer absetzen.
Die Fahrten von der Wohnung zur Uni, aber auch die Zugfahrten oder Flugreisen nach Hause kannst Du steuerlich geltend machen. Deine Fahrtkosten kannst Du auf zwei Arten als Ausgaben fürs Studium von der Steuer absetzen:
Was ist die Entfernungspauschale?
Die Entfernungspauschale berücksichtigt Deine Fahrtkosten zwischen der Wohnung und der Uni, sowie Deine Heimatreisen. Als Student hast Du die Möglichkeit, die Kosten für Deine regelmäßigen Fahrten in einer Pauschale zu errechnen. Diese kannst Du dann als Kosten für Dein Studium von der Steuer absetzen. Für die Berechnung addierst Du jeden zurück gelegten Kilometer von Deiner Wohnung zur Uni. Die Summe multiplizierst Du mit dreißig Cent. Danach multiplizierst Du das Ergebnis mit der Summe aus den Tagen, die Du an der Uni verbracht hast.
Kann ich Reisekosten für mein Studium absetzen?
Wer für sein Studium verreisen muss, um zum Beispiel an Studienreisen, Studienfahrten, Exkursionen, Vorträgen oder Seminaren teilzunehmen, der kann seine Kosten steuerlich geltend machen. Zur Berechnung der Reisekosten setzt Du Deine tatsächlich aufgewendeten Ausgaben an, die Du auch mit Quittungen belegen musst. Der Vorteil der Reisekosten ist, dass Du die realen Kosten für die Hin- und Rückfahrten in voller Höhe ansetzen kannst.
Wenn Du Dein Studium über einen Kredit finanzieren musst, dann kannst Du zwar die Kreditraten nicht von der Steuer absetzen. Anders verhält es sich jedoch bei den Zinsen. Für ein BAFöG Darlehen oder einen KFW Kredit fallen Zinsen an. Diese zahlst Du bei der Rückführung des Darlehens mit jeder Rate an den Kreditgeber aus. Die abgeführten Zinsen kannst Du als Kosten für Dein Studium von der Steuer absetzen.