05. Dez. 2018 | Buchhaltung
Neben den Steuerabgaben, die Berufstätige an den Staat zu leisten haben, bezahlen Mitglieder der großen Amtskirchen in Deutschland auch die Kirchensteuer. Wie die Bezahlung der Kirchensteuer geregelt ist, lohnt einer genaueren Betrachtung. Denn Du kannst Deine Abgabe auch gegenüber dem Finanzamt geltend machen und die Kirchensteuer von der Steuer absetzen.
Nicht nur der Staat braucht Geld, um seinen Aufgaben nachzukommen. Auch die großen Glaubensgemeinschaften erheben von ihren Mitgliedern Steuern, um ihre Ausgaben zu finanzieren. Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die durch bestimmte Religionsgemeinschaften erhoben wird. Nur steuerberechtigte Religionsgemeinschaften können die Abgabe erheben. Sie dient der Deckung von Ausgaben der entsprechenden Amtskirchen.
Alle Angehörigen einer Religionsgemeinschaft in Deutschland, die eine Berechtigung hat, Kirchensteuer zu erheben, müssen die Abgabe entrichten. Zugleich muss der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen in Deutschland sein.
Kirchensteuerberechtigt sind Religionsgemeinschaften, die als so genannte Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist eine behördlich organisierte Gemeinschaft, die mindestens 30 Jahre Bestand haben muss, bevor sie als solche anerkannt wird. Die Körperschaft hat neben dem Recht zur Erhebung von Steuern auch weitere Rechte, wie zum Beispiel den Einsatz von Beamten. Daneben muss eine Körperschaft öffentlichen Rechts keine Grundsteuer bezahlen. Ihre Steuer erhebt die Körperschaft mit Hilfe der Finanzbehörden des Staates.
In Deutschland gibt es insgesamt neun Religionsgemeinschaften, die als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt sind und demzufolge von ihren Mitgliedern Kirchensteuer erheben dürfen:
Es gibt auch Religionsgemeinschaften in Deutschland, die keine Kirchensteuer erheben. Obwohl sie eine anerkannte Körperschaft öffentlichen Rechts ist, erhebt zum Beispiel die orthodoxe Kirche von ihren Mitgliedern keine Kirchensteuer. Auch die evangelisch-freikirchlichen Gemeinden verzichten auf Kirchensteuer.
Keine Kirchensteuer erheben dürfen weitere Religionsgemeinschaften, da sie nicht als Körperschaften öffentlichen Rechts anerkannt sind. Dazu gehören neben Muslimen auch Methodisten, Baptisten, Adventisten und Buddhisten. Angehörige dieser Religionsgemeinschaften dürfen die Kirchensteuer sparen.
Die Erhebung der Kirchensteuer stützt sich auf vier unterschiedliche Grundlagen zur Bemessung:
Die so genannte Kirchenlohnsteuer oder Kircheneinkommensteuer wird auf Basis des Gehalts bei Angestellten und des zu versteuernden Gewinns bei Selbstständigen erhoben.
Diese zusätzliche Form der Abgabe nimmt den Grundbesitz des Steuerpflichtigen als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Kirchensteuer. Neben der Kircheneinkommensteuer müssen zum Beispiel Mitglieder der römisch-katholischen Diözesen Limburg und Speyer in Rheinland-Pfalz auch die Kirchensteuer vom Grundbesitz bezahlen. Hierfür ziehen die Kommunen die Kirchensteuer vom Grundbesitz zusammen mit der Grundsteuer ein. Dabei bemisst die Kommune die Kirchensteuer nach einem festen Prozentsatz vom Grundsteuermessbetrag. In Speyer beträgt der Anteil der Kirchensteuer zehn Prozent des Messbetrags für die Grundsteuer.
Das Allgemeine Kirchengeld bezahlen Mitglieder einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft, die nur über ein geringes Einkommen und über keinen Grundbesitz verfügen. Liegt das Einkommen oberhalb des Existenzminimums, dann bezahlen diese Kirchenmitglieder zwischen 24 bis 72 Euro pro Jahr. Nicht in allen Regionen erheben die Religionsgemeinschaften das Allgemeine Kirchengeld. So erhebt zum Beispiel nur die römisch-katholische Diözese Limburg sowie die Evangelischen Kirchen der Pfalz und im Rheinland diese besondere Abgabe. Das Allgemeine Kirchengeld wird nicht durch eine Behörde eingezogen. Vielmehr bezahlen die volljährigen Mitglieder das Allgemeine Kirchengeld unmittelbar an ihre Gemeinde.
Das besondere Kirchengeld bezahlen nur verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften, die in ihrer steuerlichen Behandlung zusammen veranlagt sind. Bei Paaren, die unterschiedlichen Konfessionen angehören, wird die Kirchensteuer aufgeteilt und den verschiedenen Kirchen zugewiesen. Das besondere Kirchengeld greift aber auch dann, wenn nur einer der beiden Partner Mitglied einer Kirche ist. Das zuständige Finanzamt des zusammen veranlagten Paares berechnet dann das besondere Kirchengeld auf Basis des gemeinsamen Einkommens, um die Steuer vollständig vom Mitglied der Kirche einzuziehen.
Kirchenmitglieder, die eine Abfindung erhalten, müssen diese nicht nur mit der normalen Einkommensteuer versteuern. Auch Kirchensteuer wird für die Abfindung fällig. Um die finanzielle Last zu reduzieren, können Steuerpflichtige beim Kirchensteueramt einen Antrag auf Teilerlass stellen. Die Kirchen sind oftmals bereit, aufgrund eines Antrags auf die Hälfte der Kirchensteuer zu verzichten. Auf einen solchen Teilerlass besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
Für die Kirchensteuer ist nicht der Bund, sondern die Bundesländer zuständig. In jedem Bundesland legen die Kirchenleitungen den Steuersatz ihrer Kirchensteuern selbst fest. Das Finanzamt, das für den Steuerzahler zuständig ist, setzt bei der Einkommensteuererklärung neben der Einkommensteuer auch die Kirchensteuer fest. Bei Angestellten führt der Arbeitgeber die Kirchensteuer direkt an das Finanzamt ab.
Für ihre behördliche Aufgabe kassieren die Finanzbehörden von den Kirchen Gebühren, die zwischen 3 bis 4,5 Prozent der Gesamtsummen der eingezogenen Kirchensteuern liegen.
Bei der Kirchensteuer Berechnung legt das Finanzamt die Höhe der zu bezahlenden Einkommensteuer zugrunde. Hierzu muss zunächst die Höhe der Einkommensteuer ermittelt werden. Aus der zu bezahlenden Steuersumme werden danach je nach Kirchensteuersatz 8 oder 9 Prozent für die Kirchensteuer angesetzt.
Beträgt das zu versteuernde Einkommen eines Steuerpflichtigen in Baden-Württemberg zum Beispiel 30.000 Euro im Jahr, dann errechnet sich bei Einzelveranlagung daraus eine Einkommensteuer in Höhe von 5.468 Euro (Stand 2018). In Baden-Württemberg beträgt die Kirchensteuer 8 Prozent aus der zu bezahlenden Einkommensteuer. In unserem Beispiel verlangt das Finanzamt daher Kirchensteuer in Höhe von 437,44 Euro pro Jahr.
Kirchenmitlieder, deren Einkommen unterhalb des so genannten Grundfreibetrags liegt, bezahlen keine Einkommensteuer. In der Folge erhebt das Finanzamt auch keine Kirchensteuer. Der Grundfreibetrag liegt derzeit mit einer Einzelveranlagung bei 9.000 Euro des erzielten Jahreseinkommens (Stand 2018). Paare mit gemeinsamer Veranlagung müssen Kirchensteuer nicht zahlen, wenn ihr Jahreseinkommen unterhalb der Grenze von 18.000 Euro liegt.
Steuerpflichtige Mitglieder der Kirche können ihre Kirchensteuer von der Steuer absetzen und so zumindest einen Teil ihrer bezahlten Abgabe zurück holen. Denn laut Einkommensteuergesetz § 10 Absatz 1 Nr 4 EStG dürfen sie bereits bezahlte Kirchensteuer absetzen, indem sie diese als so genannte Sonderausgabe erklären.
Nach dem Einkommensteuergesetz sind Sonderausgaben Aufwendungen, die in der Steuererklärung nicht bereits als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten angegeben oder wie die entsprechenden Ausgaben behandelt wurden. Ausdrücklich gehört laut Einkommensteuergesetz auch die bereits gezahlte Abgabe an die Kirche zu den Sonderausgaben. Die Gesamtsumme der bezahlten Kirchensteuer und des Kirchengeldes werden hierbei auf der zweiten Seite im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung angegeben.
Kirchenmitglieder, die für ihre Kapitalerträge Kirchensteuer auf die erhobene Abgeltungssteuer bezahlt haben, können allerdings diese Abgaben nicht als Sonderausgaben angeben und so Kirchensteuer absetzen. Denn Kirchenmitglieder, die steuerpflichtig sind und Abgeltungssteuer bezahlen genießen bereits eine Minderung ihrer Abgeltungssteuer um 25 Prozent.
Da die kirchliche Abgabe nur von Mitgliedern einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft erhoben wird, muss Kirchensteuer nicht zahlen, wer aus seiner Kirche austritt. Dennoch sollte die Entscheidung nicht aufgrund finanzieller Erwägungen getroffen werden. Immerhin ist die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft eine sehr persönliche Angelegenheit.
Der Kirchenaustritt kann unter Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses beim zuständigen Standesamt umgesetzt werden. Hierbei füllst Du ein Formular aus, in dem Du Deinen Austritt aus der Kirche erklärst und am Ende unterzeichnest. Manche Kommunen und Gemeinden verlangen hierfür eine Gebühr von bis zu 100 Euro. In jedem Fall solltest Du die Bescheinigung über den Kirchenaustritt gut aufbewahren, damit Du diesen auch in Zukunft zum Beispiel nach einem Umzug belegen kannst.
Bist Du von der Pflicht zur Kirchensteuer befreit, musst Du Dir auch keine Gedanken mehr zu machen, wie Du Kirchensteuer von der Steuer absetzen kannst.