01. Jan 2020 | Gründung
Wenn Du Dich allein ohne großes Kapital selbstständig machst, hast Du erstmal ein Kleingewerbe. Ein Kleingewerbe gründen, das geht relativ unkompliziert. Auch in Sachen Buchhaltung und Umsatzsteuer sind einige Dinge etwas einfacher als bei Kaufleuten.
Was Du nicht verwechseln darfst: Kleingewerbe und Kleinunternehmen. Die Kleinunternehmerregelung bezieht sich auf die Besteuerung: Ein Unternehmer, der weniger als 22.000 Euro Brutto-Umsatz im Jahr erzielt, kann sich auf die Kleinunternehmerregelung berufen und braucht keine Umsatzsteuer abzuführen. Er darf allerdings auch keine auf seinen Rechnungen ausweisen. Kleinunternehmer schreiben nur Netto-Beträge auf ihre Rechnungen.
Ein Kleingewerbe kann also im steuerlichen Sinn ein Kleinunternehmen sein, muss aber nicht.
Da ein Kleingewerbetreibender kein Kaufmann ist, gilt:
Wenn Du keine andere Rechtsform wählst, ist Dein Startup erstmal automatisch ein Kleingewerbe. Ein Kleingewerbe zu gründen ist also recht einfach. Dazu musst Du Dich nur beim örtlichen Gewerbeamt anmelden, also einen Gewerbeschein beantragen. Ganz automatisch meldet sich dann das Finanzamt bei Dir: Du musst einen Erfassungsbogen zur Betriebseröffnung ausfüllen. Darin entscheidest Du übrigens, ob Du erstmal die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen willst oder nicht. Auch die für Dich zuständige Kammer, in der du Mitglied wirst, wird sich automatisch bei Dir melden.
Ein Eintrag ins Handelsregister ist allerdings erstmal nicht nötig, aber möglich. Wenn Du den Eintrag möchtest, hast Du allerdings ab sofort Buchführungspflicht.
Als Kleingewerbetreibender darfst Du den Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. Das hat allerdings Grenzen: Ab einem Umsatz von 600.000 Euro oder einem Gewinn von 60.000 Euro im Jahr bist Du verpflichtet, eine Bilanz zu erstellen.
Es ist beim Kleingewerbe üblich, dass Vor- und Nachname des Inhabers im Firmennamen stehen. Früher war das sogar Pflicht. Der darüber entscheidende Paragraph ist allerdings aus der Gewerbeordnung gestrichen worden zwecks Bürokratieabbau.
Bei der Namensgebung von Unternehmen gibt es eindeutige, aber unterschiedliche Regelungen, die sich danach richten, ob ein Handelsregistereintrag vorliegt oder nicht. Kleingewerbe sind Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe nicht als Kaufmann gelten und aus diesem Grund nicht im Handelsregister eingetragen sind. Daher gelten für ihre Namensgebung nicht die Vorgaben, wie sie das Handelsgesetzbuch zum Beispiel für die GmbH vorschreibt. Grundsätzlich sehen die gesetzlichen Regelungen jedoch vor, dass bei jeder Kontaktaufnahme der Inhaber eines Unternehmens eindeutig feststellbar sein muss.
Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen im Geschäftsverkehr stets deren Inhaber mit Vor- und Nachnamen bezeichnen. Kleingewerbetreibende können zwar einen Phantasienamen für ihr Unternehmen wählen. Die Bezeichnung des Geschäfts sowie der Name des Inhabers als haftende Person des Unternehmens sind jedoch im Geschäftsverkehr, wie zum Beispiel auf Geschäftsbriefen, auf Angeboten und Rechnungen oder im Impressum von Websites stets anzugeben.
Grundsätzlich dürfen Firmennamen von Kleingewerbetreibenden schlagkräftige Wirkung und werbewirksame Aussagen haben. Es dürfen auch beliebige Phantasienamen verwendet werden. Der Firmenname muss sich dabei nicht unbedingt an die Tätigkeit anlehnen, um diese auszudrücken.
Die Nennung des vollständigen Namens ist zwar grundsätzlich bei jeder geschäftlichen Korrespondenz sowie in Werbebriefen oder in Newslettern erforderlich. Doch der Name des Inhabers muss nicht zwingend im Unternehmenslogo integriert werden. Das Logo kann auch als Schriftzug gestaltet sein, das alleine den Phantasienamen wiedergibt, während der Name des Inhabers auf geschäftlichen Dokumenten an anderer Stelle aufgeführt ist.
Auch Kleingewerbetreibende können ihren Firmennamen als Marke eintragen und schützen lassen.
Der Firmenname von Kleingewerbetreibenden darf keine falschen Aussagen über das Unternehmen treffen. Er darf nicht Eigenschaften vortäuschen, die der Unternehmensart und -größe nicht entsprechen. Der Name darf zum Beispiel nicht größere Kapazitäten versprechen, als tatsächlich vorhanden sind. So darf das Kleingewerbe nicht vortäuschen, dass es sich um ein großes Unternehmen handelt, wie zum Beispiel durch den Zusatz „Internationale Transporte“.
Neben der Wahl eines zutreffenden Namens sind insbesondere Markenrechte anderer Unternehmen zu berücksichtigen, indem zu diesen ein ausreichender Abstand zu halten ist. Dabei sind nicht nur Unternehmensnamen zu vermeiden, die allgemein bekannt sind, wie zum Beispiel Coca Cola oder Adidas. Auch eine direkte oder abgewandelte Verwendung von anderen bereits geführten Firmennamen ist zu vermeiden.
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Rechnungen von Kleingewerbetreibenden enthalten die üblichen Pflichtangaben.
Die wichtigsten Steuerarten beim Kleingewerbe sind Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommenssteuer. Falls du Mitarbeiter einstellst, kommt Lohnsteuer hinzu. Die Höhe der Gewerbesteuer ist abhängig vom Standort. Was jedoch überall gilt ist ein Freibetrag von 24.500 Euro. Wer weniger umsetzt, muss keine Gewerbesteuer zahlen.
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