11. Nov 2019 | Gründung
Ein Kleinunternehmen auflösen ist deutlich einfacher, als wenn ein großer Betrieb seine Pforten endgültig schließen will. Wenn im Vergleich beispielsweise eine GmbH nicht weitergeführt werden soll, müssen mehrere Schritte – eine formelle Auflösung, eine sogenannte Liquidation, eine Löschung der GmbH, die erst nach Ablauf eines Sperrjahrs möglich ist – akkurat befolgt werden. Kleinunternehmer haben es dagegen deutlich einfacher.
Ein Kleinunternehmen zeichnet sich dadurch aus, so geringe Umsätze zu erwirtschaften, dass es einige Privilegien genießt, um buchhalterische Abläufe nicht unnötig zu verkomplizieren – zum Beispiel dürfen Kleinunternehmer die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Bezug auf die Umsatzsteuerpflicht in Anspruch nehmen und Rechnungen schreiben, auf denen sie keine Umsatzsteuer ausweisen müssen.
Unkomplizierte Abläufe genießen Kleinunternehmen auch dann, wenn es um ihr Ende geht – statt bürokratischen Regeln zu folgen, können die Geschäfte einfach ruhen gelassen werden: Wenn ein Kleinunternehmen keine Umsätze und keine Gewinne erzielt, ist es für das Finanzamt auch nicht relevant (sofern nicht gleichzeitig Betriebskosten steuerlich geltend gemacht werden – ein ruhendes Unternehmen hat genauso wenig Ausgaben, wie es Einnahmen hat!). Auch ein Kleinunternehmen braucht eine Gewinnerzielungsabsicht, um im Fokus der Finanzbehörden zu stehen. Wenn es keine Bemühungen mehr gibt, Gewinne zu erzielen, ist eine formelle Auflösung nicht notwendig.
Möglicherweise gehören zum Kleinunternehmen Sachwerte, die nach dem Ende der Geschäftstätigkeit verkauft werden. Die Erlöse aus diesen Verkäufen ergeben den Veräußerungsgewinn. Falls der Kleinunternehmer, der seine Geschäftstätigkeit beendet,
gilt für ihn auf Antrag laut §16 Absatz 4 EStG ein Freibetrag von 45.000 Euro in Bezug auf seinen Veräußerungsgewinn, der nicht versteuert werden muss. Allerdings kann eine Person diese Freibetragsregelung nur einmal im Laufe ihres Lebens in Anspruch nehmen.
Relevant bleiben aber die Aufbewahrungsfristen, die sich durch die Auflösung eines Unternehmens – vollkommen gleichgültig, wie groß es ist – keineswegs ändern. Dadurch, dass keine Geschäftsaktivitäten mehr stattfinden, ändert sich nichts daran, dass geschäftliche Unterlagen archiviert werden müssen – und zwar 6 oder 10 Jahre lang, je nach Art des Dokuments.