01. Jan 2020 | Gründung
Die Kleinunternehmerregelung soll für Firmen mit geringem Umsatz die Buchhaltung erleichtern. Doch um die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu können, dürfen vorgegebene Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. Nur wenn Du im Vorjahr weniger als 22.000 Euro Umsatz gemacht hast und zugleich im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro umsetzen wirst, darfst Du den Status als Kleinunternehmer nutzen. Wer hingegen die Umsatzgrenze überschreitet, der muss in die Regelbesteuerung wechseln. Da bei der Berechnung der jährlichen Umsätze verschiedene Besonderheiten zu berücksichtigen sind, sollten Kleinunternehmer genau darüber informiert sein, wie sie ihre Umsätze berechnen müssen.
Kleinunternehmer weisen auf ihren Rechnungen keine Mehrwertsteuer aus. Das hat zur Folge, dass sie von ihren Kunden keine Umsatzsteuer einkassieren. Daher bezahlen Kleinunternehmer auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt aus. Bei der Festlegung darüber, wie die jährlichen Umsätze von Kleinunternehmern zu berechnen sind, geht der Gesetzgeber jedoch von Bruttobeträgen aus. Denn er bestimmt, dass eine Umsatzgrenze von 22.000 Euro für den „Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr“ gilt. Wenn jedoch keine Umsatzsteuer berechnet wurde, dann entspricht der Nettobetrag, den der Kleinunternehmer vereinnahmt hat, zugleich dem Bruttobetrag, den der Gesetzgeber einfordert. Demnach musst Du bei der Ermittlung Deiner jährlichen Umsätze auf Deine vereinnahmten Erträge keine fiktive Umsatzsteuer hinzurechnen.
Die jährlichen Umsätze, die Kleinunternehmer erzielen, können Betriebsausgaben nicht berücksichtigen. Das bedeutet, dass Kleinunternehmer bei der Ermittlung der jährlichen Umsätze ihre betrieblich bedingten Ausgaben nicht abziehen können. Denn Einnahmen, die um die Betriebsausgaben bereinigt sind, bezeichnen den Gewinn eines Unternehmens. Zur Feststellung der jährlichen Umsätze müssen jedoch ausschließlich die tatsächlich erfolgten Einnahmen herangezogen werden.
Das Umsatzsteuergesetz beschreibt im § 19 Abs. 3 UStG genau, welche Posten vom Gesamtumsatz abgezogen werden können. Dazu gehören genau festgelegte Teile der steuerfreien Umsätze, die der § 4 UStG ausführt.
Steuerfreie Lieferungen und sonstige Leistungen, die im § 4 UStG ausgeführt werden, können Kleinunternehmer von ihren Einnahmen abziehen, wenn sie ihren jährlichen Umsatz ermitteln. Dazu gehören zum Beispiel:
Alle steuerfreien Einnahmen, die in den entsprechenden Auszügen des § 4 UStG bezeichnet sind, können daher vom Umsatz des Kleinunternehmers abgezogen werden. (Auszüge: § 4 Nr 8a-i, § 4 Nr. 9 und § 4 Nr. 10-28)
Kleinunternehmer, die Wirtschaftsgüter aus dem Anlagevermögen des Unternehmens veräußern, können die Erlöse hieraus von ihren Umsätzen abziehen. Die Erlöse aus diesen Verkäufen zählen nicht zu den Einnahmen, die für die Ermittlung der Umsätze Bedeutung haben. Das gilt auch für die Entnahme von Wirtschaftsgütern. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Verkauf oder die Entnahme aus dem Anlagevermögen nur in Ausnahmefällen erfolgt. Bei einer Berücksichtigung der Veräußerung oder der Entnahme aus dem Anlagevermögen würden daher die Umsätze des Kleinunternehmers verfälscht. Daher dürfen sie bei der Ermittlung der Umsätze abgezogen werden.
Für bestimmte Vorgänge müssen auch Kleinunternehmer Umsatzsteuer bezahlen. Das gilt für Einfuhren aus Drittländern und für den innergemeinschaftlichen Erwerb. Die bezahlte Umsatzsteuer können Kleinunternehmer jedoch nicht von ihren Einnahmen abziehen. Denn für die Umsatzermittlung von Kleinunternehmern können ausschließlich die bezeichneten steuerfreien Umsätze und Hilfsumsätze aus § 4 UStG abgezogen werden.
Führen Kleinunternehmer Waren oder Leistungen aus dem Ausland außerhalb der EU ein, dann fällt hierfür Einfuhrumsatzsteuer an, die sie zu bezahlen haben. Die bezahlte Steuer können sie jedoch nicht von ihren Umsätzen abziehen.
Beziehen Kleinunternehmer Leistungen von Unternehmen aus der EU, dann müssen sie Umsatzsteuer selbstständig an ihr zuständiges Finanzamt abführen. Die bezahlte Umsatzsteuer können sie jedoch bei ihrer Umsatzermittlung nicht abziehen.
Bei der Unternehmensgründung können Kleinunternehmer ihre zu erwartenden Umsätze schätzen. Liegt ihre Schätzung innerhalb der Umsatzgrenzen, dann können sie die Kleinunternehmerregelung wählen. Wenn die Gründung unterjährig vorgenommen wird, dann müssen die Umsätze auf die Monate umgelegt und auf das ganze Jahr hochgerechnet werden. Wird das Unternehmen zum Beispiel im April gegründet, dann umfasst die Geschäftstätigkeit im ersten Jahr lediglich neun Monate. Die Umsatzgrenze im Gründungsjahr sinkt demnach von 22.000 Euro für zwölf Monate auf 13.125 Euro für acht Monate.
[xyz-ihs snippet=“ePaper-Kleinunternehmer“]
Die Kleinunternehmerregelung bezieht sich immer nur auf eine Person und nicht auf ein Unternehmen. Das bedeutet, dass sämtliche Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit zu einer Gesamtsumme zusammenzuzählen sind, um den jährlichen Umsatz zu ermitteln. Ein Unternehmer kann demnach verschiedene Tätigkeiten nicht getrennt voneinander ansetzen. Andererseits kann ein Kleinunternehmer unterschiedliche Tätigkeiten ausüben und die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, solange die gesamten Einnahmen aus allen Tätigkeiten die Umsatzgrenze nicht überschreiten. Mehr dazu erfährst Du in unserem Artikel Darf ich mehrere Kleinunternehmen gleichzeitig führen?
Kleinunternehmer, die ihr Unternehmen im Nebenberuf ausüben, während sie hauptberuflich in einer steuerfreien Tätigkeit selbstständig arbeiten, müssen die Einnahmen aus dem Hauptberuf nicht berücksichtigen. Somit können zum Beispiel Ärzte, Zahnärzte oder Heilpraktiker neben ihrer Praxis für Heilbehandlungen zusätzlich als Kleinunternehmer tätig sein. Auch wenn zum Beispiel der Gewinn einer Zahnarztpraxis weit über der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt, kann ein Zahnarzt einen zusätzlichen Onlinehandel betreiben, für den er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann. Der Zahnarzt muss lediglich darauf achten, dass er mit seinem Onlinehandel die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer nicht überschreitet.
Zur Beurteilung, ob Du die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer eingehalten oder überschritten hast, musst Du dem Finanzamt Deine Umsätze mitteilen. Hierfür musst Du eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben. Deine Umsätze werden jedoch nach Art der Geschäftsvorfälle unterschiedlich bewertet. Daher musst Du bei der Abgabe der Umsatzsteuererklärung genau darauf achten, welche unterschiedlichen Geschäftsaktivitäten Du durch Umsätze, Einkäufe oder Leistungen im Laufe des Jahres gehabt hast. Daher lohnt es sich, die einzelnen Positionen bereits im Vorfeld der Steuererklärung genau zu kennen, damit Du Dich ausreichend vorbereiten und Deine Angaben im Steuerformular richtig ausführen kannst.
Im Hauptvordruck der Steuererklärung sind die Umsätze des Abrechnungszeitraums sowie des Vorjahres anzugeben. Wurde das Unternehmen im laufenden Kalenderjahr gegründet, dann muss der tatsächliche Umsatz auf das gesamte Jahr hochgerechnet und gesondert angegeben werden.
Hast Du als Kleinunternehmer einmal zu Unrecht Steuern in einer Rechnung ausgewiesen, dann musst Du auch diese angeben. Die geschuldete Umsatzsteuer ist in einer gesonderten Zeile einzutragen.
Beim Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung sind Überschneidungen möglich. So kann es sein, dass Du als regulärer Unternehmer eine Forderung gestellt hast, die erst auf Deinem Konto eingegangen ist, nachdem Du bereits den Status als Kleinunternehmer angenommen hast. Aus der Forderung besteht daher eine Umsatzsteuerschuld, die Du als Kleinunternehmer angeben musst. Diese Steuerbeträge trägst Du in einer gesonderten Zeile des Formulars ein.
Hast Du von einem Unternehmer aus dem EU Ausland Waren bezogen, dann musst Du Deine Einkäufe dem Finanzamt mitteilen. Denn bei Einkäufen im EU Ausland können Steuern anfallen. Dabei wird unterschieden, ob durch Deine Einkäufe insgesamt die Erwerbsschwelle von 12.500 Euro überschritten wurde, ob Du die Erwerbsbesteuerung gewählt hast, oder ob es sich um ein neues Fahrzeug handelt. Diese drei Fälle sind im Hauptvordruck des Steuerformulars in drei entsprechenden Zeilen anzugeben.
Hast Du Leistungen von Unternehmen aus dem EU Ausland oder einem Drittstaat erhalten, dann greift das Reverse Charge Verfahren, das die Steuerschuld umkehrt. In diesen Fällen entsteht auch für Dich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuerschuld. Die Angaben hierüber machst Du in gesonderten Zeilen des Hauptvordrucks bei der Umsatzsteuerklärung.
Hat hingegen ein Unternehmer, der im EU Ausland seinen Betriebssitz hat, von Dir Leistungen empfangen, dann hat der Empfänger die Umsatzsteuer an das ausländische Finanzamt zu bezahlen. Daher musst Du Deine Einnahme Deinem Finanzamt mitteilen und in der entsprechenden Zeile einen Eintrag machen.
Zur Ermittlung des Gesamtumsatzes ziehst Du eventuell steuerfrei vereinnahmte Umsätze ab. Hast Du Einkommen aus Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken oder andere steuerfreie Umsätze erzielt, dann sind für diese im Steuerformular insgesamt fünf Zeilen mit unterschiedlichen Fällen vorgesehen, in die Du Deine Angaben einträgst.
Ähnliche Fragen: