23. Aug 2024 | Allgemein

Kleinunternehmerregelung 2025 – Was ändert sich für Dich? 

Die Kleinunternehmerreglung ist für viele Unternehmer eine Vereinfachung.

Die Umsatzsteuer wird von vielen Unternehmen wegen ihres komplizierten Verfahrens kritisiert. Aus diesem Grund gibt es im Umsatzsteuerrecht die Kleinunternehmerregelung gem. §19 UstG, die als Vereinfachungsregelung Unternehmer vor zu viel Bürokratie schützen soll. Kurz gesagt: Die Kleinunternehmerregelung ermöglicht es Unternehmern mit geringen Umsätzen auf den Ausweis und die Abführung der Umsatzsteuer zu verzichten.

In den Vorjahren gab es bereits immer wieder Anpassungen in Bezug auf Umsatzsteuern und Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer. So auch dieses Jahr: Der vor kurzem veröffentlichte Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 sieht einige Änderungen vor, die besonders für Kleinunternehmer relevant sind und schon ab dem 01.01.2025 in Kraft treten könnten.

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung ist nach §19 Umsatzsteuergesetz (UStG) eine steuerliche und bürokratische Erleichterung für Unternehmen mit geringen Umsätzen. Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen, weisen in ihren Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer aus und profitieren somit durch geringere Preise im Privatkundenbereich von Wettbewerbsvorteilen. Um diese Regelung anwenden zu können, dürfen bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden.

Der Entwurf des Bundesfinanzministeriums zum Jahressteuergesetz 2025 enthält einige Maßnahmen, die für Kleinunternehmer in der Praxis große Auswirkungen können. Wir haben Dir im Folgenden die wichtigsten Punkte zusammengefasst, die Du als Kleinunternehmer unbedingt beachten solltest:

Bisher mussten Kleinunternehmer, auch wenn sie nach der Kleinunternehmerreglung keine Umsatzsteuer ausweisen und keine regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen, einmal im Jahr eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt abgeben. Mit dem Wachstumschancengesetz, das sich unter Anderem auch auf die E-Rechnung auswirkt, wird diese Pflicht nun abgeschafft. Die letzte Umsatzsteuerjahreserklärung, die Du als Kleinunternehmer nach §19 UStG abgeben musst, bezieht sich daher auf das Jahr 2023. Für das Jahr 2024 ist bereits keine Umsatzsteuererklärung mehr nötig.

Eine der zentralen Änderungen betrifft die Umsatzgrenzen, die darüber entscheiden, ob Du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kannst.

Die bisherige Grenze, die darüber entscheidet, wer die Kleinunternehmerregelung geltend machen darf, liegt aktuell bei einem Umsatz von weniger als 22.000 € Umsatz im Vorjahr und bei weniger als 50.000 € Umsatz im laufenden Jahr. Wenn der Umsatz, den Du als Unternehmer verzeichnest, bisher unterhalb dieser Grenzen lag, konntest Du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Ab dem 01.01.2025 werden diese Kleinunternehmergrenzen voraussichtlich auf 25.000 € Umsatz im vorherigen Jahr und 100.000 € Umsatz im laufenden Jahr angehoben.

Eine weitere Änderung betrifft die Berechnung des Umsatzes im laufenden Jahr. Für alle Kleinunternehmer ist es dann wichtig im Kopf zu bedenken, dass die erhöhten Umsatzgrenzen jetzt als harte Grenzen gelten. Wenn im laufenden Jahr die Umsatzgrenze von 100.000 € überschritten wird, entfällt die Kleinunternehmerregelung sofort ab diesem Zeitpunkt und es muss unmittelbar Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt werden.

Bisher gab es diesen unterjährigen Wechsel nicht. Selbst, wenn Du während des Jahres die Umsatzgrenze überschritten hattest, galt für Dich dennoch bis zum 31. Dezember desselben Jahres die Kleinunternehmerregelung. Erst ab dem 1. Januar des Folgejahres warst Du dann umsatzsteuerpflichtig.  Aufgrund der kommenden Änderungen ist also ratsam, den Umsatz des laufenden Jahres genau im Auge zu behalten, da bei Überschreitung sofort Umsatzsteuerpflicht besteht.

Ein weiterer bedeutender Punkt ist die Ausweitung der Kleinunternehmerregelung auf grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der EU. Bisher durften nur Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Gewerbetreibende mit Sitz im Ausland, zum Beispiel Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, einen Großteil ihrer Umsätze aber in Deutschland generieren, konnten bisher nicht von den Regelungen für Kleinunternehmer profitieren. Auch umgekehrt konnten deutsche Unternehmen die Kleinunternehmerregelung nicht in anderen Ländern nutzen.

Durch die grenzüberschreitende Ausgestaltung und Vereinfachung auf EU-Ebene gelten die Regelungen ab Anfang 2025 für alle Länder innerhalb der EU. Internationale Geschäfte für Kleinunternehmer werden so erleichtert. Das bedeutet, dass Du als deutscher Kleinunternehmer auch in anderen EU-Ländern die dortige Kleinunternehmerregelung nutzen kannst, sofern Dein Umsatz in diesen Ländern unter 100.000 € bleibt. Grundsätzlich vereinfacht diese Änderung den grenzüberschreitenden Handel und die Internationalisierung innerhalb der EU stark, jedoch ist sie auch mit zusätzlichen internationalen Kontrollen und Bürokratie verbunden. Neben internationalen Meldesystemen soll auch eine spezielle Kleinunternehmer-Identifikationsnummer eingeführt werden.

Automatisiere Dein Rechnungsmanagement!

Trotz oder gerade wegen dieser umfassenden Änderungen, ist es für alle Gewerbetreibenden wichtig im Hinterkopf zu behalten, dass die Kleinunternehmerregelung auf Freiwilligkeit basiert. Auch wenn Du die Umsatzgrenzen nicht überschreitest und formal in das Raster eines Kleinunternehmers fallen würdest, musst Du dich nicht als Kleinunternehmer melden, wenn Du das nicht möchtest.

Lässt Du Dich beim Finanzamt als Kleinunternehmer registrieren, kann das auch Nachteile mit sich bringen. Kleinunternehmer haben beispielsweise keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug. Das bedeutet, dass Du die gezahlte Umsatzsteuer auf Deine Eingangsrechnungen nicht vom Finanzamt erstattet bekommst. Daher sollten Kleinunternehmer sorgfältig abwägen, ob sie die Kleinunternehmerregelung nutzen möchten oder auf die freiwillige Vereinfachungsregelung verzichten. Aber wichtig zu wissen: Bei Verzicht bindet man sich fünf Jahre.

Das Jahressteuergesetz 2024 befindet sich noch im Entwurfsstadium und ist noch nicht final beschlossen. Trotzdem lassen sich bereits klare Tendenzen erkennen, die stark von EU-Vorgaben beeinflusst sind. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass viele der beschriebenen Änderungen umgesetzt werden, der weitere Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt jedoch erst einmal abzuwarten.

Vorbereitend kannst Du Deine Umsatzprognosen für 2025 schon jetzt einmal genau prüfen, um sicherzustellen, dass Du die neuen Umsatzgrenzen nicht überschreitest. Andernfalls musst Du Dich auf die Umsatzsteuerpflicht einstellen und Deine Rechnungen entsprechend anpassen.