04. Jan 2018 | Unternehmenssteuerung
Wer arbeitet, braucht auch Pausen. Daher stehen jedem Arbeitnehmer gesetzliche Urlaubstage zu. Doch Angestellte müssen ihre Erholungszeit rechtzeitig planen und beanspruchen, damit keine Urlaubstage verfallen.
In Deutschland regelt der Gesetzgeber den Anspruch von Angestellten auf Urlaub. Das Bundesurlaubgesetz (BUrlG) schreibt den gesetzlichen Mindesturlaub vor. In jedem Kalenderjahr hat ein Angestellter einen fest geschriebenen Anspruch auf freie Tage, die durch den Arbeitgeber bezahlt werden. Die Anzahl der Urlaubstage richtet sich nach der wöchentlichen Arbeitszeit. Angestellte mit einer sechs-Tage-Woche haben einen Anspruch auf mindestens 24 Urlaubstage. Wer hingegen nur fünf Tage in der Woche arbeitet, darf sich über mindestens 20 Urlaubstage freuen. Der Arbeitsvertrag kann über den Mindesturlaub hinaus auch mehr Urlaub zugestehen. Arbeitnehmer stehen jedoch in der Pflicht, ihren Urlaub einzufordern. Andernfalls können Urlaubstage verfallen.
Zwar musst Du Deinen Arbeitgeber auffordern, Dir Urlaub zu geben. Dafür stellst Du einen Antrag auf Urlaub. Allerdings hat Dein Chef das Recht, die Urlaubszeit zu diktieren. Dabei muss er Deine zeitlichen Wünsche und Bedürfnisse berücksichtigen, soweit er das kann. Wenn wichtige betriebliche Angelegenheiten gegen Deinen Wunschtermin stehen, dann darf das Unternehmen diesen auch ablehnen. Eine Ablehnung kommt auch dann in Frage, wenn die Terminwünsche anderer Mitarbeiter Vorrang haben. Das ist häufig bei Familien mit Kindern der Fall. Daher solltest Du Deine Urlaubsplanung frühzeitig vornehmen und gegenüber Deinem Betrieb äußern. Denn wenn Du spät dran bist und kein anderer Urlaubstermin mehr in Frage kommt, können Deine Urlaubstage verfallen.
Grundsätzlich können Urlaubstage verfallen. Wer seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr nicht in Anspruch nimmt, der sollte daher über die gesetzlichen Regelungen genau Bescheid wissen. Denn das Gesetz besagt, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub im gleichen Kalenderjahr nehmen müssen, in dem er entsteht.
Damit keine Urlaubstage verfallen, kannst Du die noch nicht in Anspruch genommenen Zeiten auf das Folgejahr übertragen. Das Bundesurlaubsgesetz ermöglicht die Übertragung jedoch nur dann, wenn Du Deinen Urlaub aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht nehmen konntest. Zu den anerkannten Gründen, die eine Übertragung auf das Folgejahr rechtfertigen, gehören zum Beispiel
Solltest Du wegen einer Krankheit, wegen einer Urlaubssperre durch den Betrieb, oder weil zu viele Projekte Vorrang erhielten, keinen Urlaub nehmen können, dann erfüllst Du die Voraussetzungen für eine Übertragung.
Krankheitstage sind keine Urlaubstage. Wer während seines Urlaubs erkrankt, der sollte seine Erkrankung unbedingt durch einen Arzt bestätigen lassen und sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Denn die Tage der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs gelten nicht als Urlaubstage. Krankheitstage dürfen laut Paragraph 9 des BUrlG nicht zum Jahresurlaub gerechnet werden. Hierfür muss allerdings eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt vorgelegt werden. Die Krankheitstage zieht der Arbeitgeber dann von den bereits erteilten Urlaubstagen wieder ab. Dein Arbeitgeber muss Dir nach Deiner Genesung erneut einen durch Deine Krankheit entstandenen Teilurlaub gewähren.
Wenn Du aufgrund eines der Übertragungskriterien Deinen Urlaubsanspruch in einem Kalenderjahr nicht vollständig einfordern konntest, dann muss Deine Firma eine Übertragung vornehmen. Die Übertragung kann entweder in Form eines Resturlaubs oder als kompletter Jahresurlaub aus dem Vorjahr bestehen. Auch für die Übertragung hat der Gesetzgeber mit einer Regelung vorgesorgt. Denn im Paragraph 7 des BUrlG musst Du Deinen übertragenen Urlaubsanspruch in den ersten drei Monaten des neuen Kalenderjahres antreten, damit keine Urlaubstage verfallen. Lediglich wenn eine Erkrankung, die für die Übertragung ursächlich war, bis über den März des neuen Jahres hinaus andauert, verschiebt sich der Anspruch entsprechend nach hinten.