02. Mai 2019 | Gründung
Gute Ideen können für das Bestehen von Unternehmen von erheblicher Bedeutung sein. Doch nicht nur aus diesem Grund haben Firmen ein großes Interesse am Ideen schützen. Da in allen Ideen unzählige Stunden an Entwicklungsarbeit mit Denkprozessen, Versuchsanordnungen und Auswertungen stecken, die ein hohes Maß an Einsatz und Kreativität erfordern, gehen mit ihnen auch umfangreiche wirtschaftliche Investitionen einher. Daneben bilden Erfindungen und Innovationen auch die Geschäftsgrundlage für Neugründungen und Startups. Die Bedeutung von Ideen zeigt die Notwendigkeit auf, diese gegen Konkurrenten und Nachahmer zu schützen.
Eine Idee schützen? – das geht nicht. Denn Ideen sind dem Grundsatz nach geistiger Natur und daher frei. Erst wenn eine Idee in eine körperliche Form überführt wird, dann kann diese unter einen besonderen Schutz gestellt werden. So ist es zum Beispiel nicht möglich, die Idee für ein Buch oder ein Bild zu schützen, solange sie nicht in irgendeiner Form in einen materiellen Zustand überführt ist. Sobald die Idee jedoch niedergeschrieben wird, unterliegt sie einem Schutzrecht.
Für den Schutz von Ideen und Erfindungen gibt es verschiedene Möglichkeiten. Diese richten sich danach, in welche Kategorie die Idee fällt. Grundsätzlich sorgen so genannte Schutzrechte dafür, dass Ideen aus unterschiedlichen Bereichen gegen Konkurrenten und Nachahmer geschützt werden. Jedes der Schutzrechte umfasst andere Bestimmungen, Schutzvorschriften und Anwendungsbereiche.
Die gängigen Möglichkeiten zum Ideen schützen sind:
Das Urheberrecht ist im so genannten „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ mit der Abkürzung UrhG gesetzlich verankert. Der § 1 UrhG gibt den Anwendungsbereich des Urheberrechts an. Demnach sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst grundsätzlich durch das Urheberrecht geschützt. Dazu gehören insbesondere Werke der Sprache, Schriften, Reden, Übersetzungen oder Computerprogramme, aber auch Musikwerke sowie Werke der bildenden Künste zusammen mit Werken der Baukunst sowie auch die dazu gehörenden Entwürfe. Daneben fallen auch Filme, Fotografien oder ähnliche Werke unter das Urheberrecht. Aber auch für Darstellungen, die im Rahmen der Wissenschaft oder Technik erstellt werden, wie für Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen oder Tabellen gilt das Urheberrecht. Grundsätzlich fallen Werke, die in Form einer persönlichen geistigen Schöpfung entstanden sind unter das Urheberrecht. Dazu können auch Sammlungen gehören, die aufgrund ihrer Auswahl eine geistige Schöpfung darstellen. Auch Datenbanken, die dieselben Voraussetzungen erfüllen, sind urheberrechtlich geschützt.
Im Urheberrecht gilt der Schöpfer eines entsprechenden Werkes als der Urheber. Das Gesetz dient dazu, um diesen in der Nutzung sowie in der geistigen und persönlichen Beziehung zu seinem Werk zu schützen.
Das Urheberrecht soll zudem dafür sorgen, eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Werkes zu sichern. Der Urheber hat laut dem Urheberrecht das Bestimmungsrecht, ob und wie er sein Werk veröffentlichen möchte. Ob und auf welche Weise die Urheberschaft am Werk angezeigt werden soll, bestimmt ebenso der Urheber.
Der Gesetzgeber gibt im Urheberrechtgesetz § 15 UrhG vor, worauf es sich im Einzelnen erstreckt. Dazu gehören insbesondere die folgenden Rechte für den Urheber:
Das Patent schützt technische Erfindungen. Die rechtlichen Grundlagen für den Patentschutz sind im Patentgesetz PatG ausgeführt. Ein Patent geht auf eine technische Neuerung zurück, die auf einer eigenständigen Entwicklungsarbeit fußt. Damit ein Patent angemeldet werden kann, muss nachgewiesen sein, dass es gewerblich realisierbar und nutzbar ist. Der Patentschutz erstreckt sich auf höchstens 20 Jahre.
Das Patent unterscheidet mit Erzeugnissen und Verfahren zwei Formen von Erfindungen.
Wer eine technische Erfindung entwickelt hat, der kann hierfür ein Patent anmelden. Das Patent schützt das patentierte Erzeugnis oder Verfahren davor, dass Konkurrenten und Nachahmer es nutzen. Die Eintragung als Patent erfolgt durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) für deutschlandweite Patentrechte oder durch das Europäische Patentamt (EPA) für europaweite Patentrechte. Ist ein Patent angenommen, dann kann der Inhaber des Patents bestimmen, wie seine Erfindung gewerblich zu nutzen oder zu vertreiben ist. Das Patent verschafft dem Unternehmer, der es angemeldet hat, ein Alleinstellungsmerkmal, da Konkurrenten und Nachahmer die Erfindung nicht nutzen können. Der Patentinhaber kann die Nutzung seiner Erfindung durch die Vergabe einer Lizenz ermöglichen, um gegen Zahlungen die Verwertung zu erlauben.
Die Anmeldung einer Erfindung muss in schriftlicher Form erfolgen und ist beim Patentamt einzureichen. Hierfür muss ein Antrag ausgefüllt werden, mit dem eine Beschreibung der Erfindung, Angaben zum Erfinder, Ansprüche im Rahmen des Patents und einer Zusammenfassung einhergeht. Auch Schwarz-Weiß-Zeichnungen, die die Erfindung bildlich darstellen und Besonderheiten aufzeigen, können dem Patentantrag beigelegt werden. Ist das Patent durch das DPMA oder EPA angenommen, dann wird es veröffentlicht.
Damit eine Erfindung als Patent angemeldet werden kann, muss sie grundsätzlich drei Merkmale aufweisen:
Die Kosten für die Anmeldung beim DPMA belaufen sich auf 390 Euro, die sich aus der Anmeldegebühr in Höhe von 40 Euro und einer Prüfgebühr von 350 Euro zusammen setzen. Für den Schutz der Erfindung fallen Jahresgebühren an, die ab dem dritten Jahr einsetzen und mit zunehmender Laufzeit ansteigen. In der Summe fallen für die Anmeldung und die Aufrechterhaltung eines Patents innerhalb der ersten zehn Jahre knapp weniger als 2.000 Euro an.
Das Gebrauchsmuster wird auch als kleines Patent bezeichnet. Der Eintrag als Gebrauchsmuster umfasst ausschließlich technische Erfindungen, die zum Beispiel aus chemischen Stoffen oder Nahrungsmitteln bestehen. Auch das Gebrauchsmuster muss – genauso wie das Patent – als Neuheit anerkannt werden sowie in einer eigenständigen Erfindung bestehen und gewerblich anzuwenden sein.
Der Eintrag als Gebrauchsmuster verleiht dem Inhaber das ausschließliche Bestimmungsrecht über die Verwendung. Auch das Gebrauchsmuster ist im Deutschen Patent- und Markenamt oder EPA zu beantragen. Im Gegensatz zum Patent wird das Gebrauchsmuster nicht geprüft. Eine Prüfung erfolgt nur, wenn der Schutz des Gebrauchsmusters verletzt wurde. Die Dauer des Gebrauchsmusterschutzes beträgt drei Jahre. Wird das Gebrauchsmusterrecht verletzt, dann kann der Inhaber rechtliche Schritte ergreifen, um eine Unterlassung zu bewirken oder Schadensersatzansprüche zu fordern. Der Gebrauchsmusterschutz umfasst insgesamt zehn Jahre.
Die Anmeldung eines Gebrauchsmusters kostet 40 Euro bei regulärer und 30 Euro bei elektronischer Anmeldung. Die Aufrechterhaltung des Eintrags nach Ablauf der ersten drei Jahre kostet eine Gebühr von 210 Euro. Nach weiteren drei Jahren fallen 350 Euro an, während die letzten Jahre noch einmal eine Gebühr von 530 Euro kosten.
Die Marke eines Unternehmens kennzeichnet dessen Produkte und Dienstleistungen, um sich vom Angebot der Konkurrenz und auch als Firma abzugrenzen. Als Marke kann zum Beispiel ein Firmenname, ein Logo, ein Begriff sowie eine Aussage, oder aber eine Kombination aus Markenelementen stehen. Die Wortmarke zum Beispiel besteht in einem Schriftzeichen, während die Bildmarke ein grafisches Element ist. Die Kombination aus den beiden Markenarten ist die Wort-Bild-Marke, die Schriftzeichen und Grafik kombiniert. Die Farbmarke kennzeichnet das Unternehmen durch eine bestimmte Farbe oder Farbkombination.
Der Markenschutz besteht in eindeutigen Rechten. Der Inhaber der Marke hat das alleinige und ausschließliche Recht über den Einsatz des Markenkennzeichens. Der Eintrag als Marke ermöglicht es Unternehmen, gegen die Verwendung ihres Kennzeichens rechtlich vorzugehen. Wird der Markenschutz verletzt, dann kann der Inhaber der Marke gerichtlich die Unterlassung durchsetzen und Schadensersatz verlangen.
Um eine Marke zu schützen, muss sie beim Deutschen Patent- und Markenamt oder dem EPA eingetragen werden. Für die Registrierung einer Marke ist ein Antrag zu stellen. Bei der Beantragung zur Registrierung einer Marke sind Angaben zum Unternehmen und zu Inhalt, Form oder Gestalt der Marke zu machen. Darüber hinaus müssen die Waren oder Dienstleistungen, die von der Marke betroffen sind, in einer Auswahl aus 45 verschiedenen Markenklassen angegeben werden.
Nach der Anmeldung wird diese geprüft. Das DPMA oder EPA prüft dabei insbesondere, ob die zur Registrierung vorgelegten Kennzeichen schon durch eine andere eingetragene Marke verwendet werden und ob Überschneidungen mit bereits bestehenden Rechten bestehen. Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt die Eintragung als Marke, die im letzten Schritt veröffentlicht wird.
Die Gebühren für die Anmeldung einer Marke beim DPMA betragen 290 Euro für die elektronische und 300 Euro für die reguläre Anmeldung. Wird die Marke für mehr als drei Klassen geschützt, dann fallen für jede weitere Klasse 100 Euro an. Der Schutz der Marke umfasst die Dauer von zehn Jahren, die nach Ablauf um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden können. Die Verlängerungsgebühr beträgt 750 Euro.
Das Geschmacksmuster gilt als kleines Urheberrecht. Es bezeichnet die äußere Gestaltung eines Produkts, die mit einem Modell oder einem Prototyp zu vergleichen ist. Das Geschmacksmuster setzt sich aus Merkmalen wie Form, Musterung und Farben zusammen und kann sowohl zweidimensional als auch in 3D angefertigt sein. In der Praxis ist das Geschmacksmuster ein Gegenstand, der sich durch bestimmte gestalterische Elemente auszeichnet. Das Geschmacksmuster dient als Vorlage für die gewerbliche Herstellung.
Der Schutz eines gestalterischen Entwurfs als Geschmacksmuster ist immer dann sinnvoll, wenn das Urheberrecht nicht greift. Das trifft immer dann zu, wenn für ein Werk die so genannte Schöpfungshöhe nicht erreicht ist, weil der Urheber nicht der Kunst, Literatur oder Wissenschaft zugeordnet ist. Das Geschmacksmuster verleiht dem Inhaber das ausschließliche Recht über die Verwendung seines Werkes und schützt sein Design gegen Konkurrenten und Nachahmer durch den gezielten Eintrag. Die Schutzdauer des Geschmacksmusters umfasst höchstens 25 Jahre, sofern alle fünf Jahre die Aufrechterhaltung verlängert wird. Wird das Recht des Geschmacksmusters verletzt, dann kann der Inhaber vor Gericht insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz klagen.
Der Eintrag als Geschmacksmuster erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt DPMA oder beim EPA. Das Muster muss eine eigenständige Entwicklung und als Neuheit anzusehen sein. Das bedeutet, dass es noch nicht auf dem Markt erhältlich sein darf. Für den Antrag ist ein Formular sowie Angaben zum Muster und die Wiedergabe des Designs erforderlich. Auch die gewerbliche Nutzung ist zu nennen. Nach der Prüfung und Eintragung erfolgt die Veröffentlichung durch das DPMA oder das EPA.
Die Anmeldung in regulärer Form beim DPMA kostet 70 Euro, während für die Online-Anmeldung 60 Euro anfallen. Für die Aufrechterhaltung fallen nach den ersten fünf Jahren 90 Euro an. Zwischen dem 11. bis 15. Jahr kostet die Aufrechterhaltung 120 Euro, danach weitere 150 Euro und abschließend 180 Euro.
Die IPI-Nummer ist die GEMA Mitgliedsnummer. Die so genannte „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ – kurz GEMA – ist die Verwertungsgesellschaft für Komponisten, Textdichter und Musikverlage. IPI ist eine Datenbank des Dachverbandes der Verwertungsgesellschaften CISAC. Die Datenbank enthält Informationen über Komponisten, Textdichter und Musikverlage und ihre Werke. Den Mitgliedern der Verwertungsgesellschaft GEMA wird jeweils eine IPI-Nummer zugeordnet, um diese zu identifizieren.
Komponisten, Textdichter und Musikverlage können ihre Werke durch die Anmeldung bei der Verwertungsgesellschaft GEMA schützen lassen. Die Verwertungsgesellschaft vertritt die Nutzungsrechte ihrer Mitglieder, um für eine angemessene Vergütung zu sorgen, wenn deren Werke genutzt werden. So soll nicht nur das geistige Eigentum der Mitglieder geschützt, sondern auch ihre Interessen vertreten werden, indem die GEMA eine entsprechende Bezahlung bei Verwendung der Werke erhebt und an die Künstler weiter leitet. Um ein Werk nutzen zu können, müssen Interessierte über die GEMA eine entsprechende Lizenz erwerben.
Das Urheberrecht gibt vor, dass die Nutzung von Musik in der Öffentlichkeit angemessen zu vergüten ist. Die Vergütung hat über eine Verwertungsgesellschaft wie die GEMA zu erfolgen. Wer sich nicht an die gesetzliche Vorgabe hält, der verletzt das Urheberrecht mit den entsprechenden strafrechtlichen Folgen.
Die Vertraulichkeitserklärung ist ein Vertrag, der zwischen zwei Parteien geschlossen wird. Die Erklärung wird insbesondere dann eingesetzt, wenn eine neue Entwicklung, eine Erfindung oder eine Idee, die innerhalb einer Firma entwickelt wurde, geschützt werden soll. Denn die Idee ist nicht nur einer einzelnen Person, sondern gegebenenfalls einer ganzen Abteilung bekannt. Aus diesem Grund setzen viele Unternehmen darauf, ihre Mitarbeiter durch eine Vertraulichkeitserklärung bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags zu verpflichten, über entsprechende Informationen Schweigen zu bewahren.
Die Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Auftraggeber und Auftragnehmer ist rechtlich bindend. Aufgrund der Vertragsfreiheit ist die Ausgestaltung des Vertrags und dessen Inhalt frei gestaltbar. Um der Vertraulichkeitserklärung Wirkung zu verleihen, beinhaltet sie eine Vertragsstrafe. Diese wird dann fällig, wenn ein Vertragspartner gegen die Geheimhaltungspflicht verstößt. Daneben können sich aus dem Verstoß auch Ansprüche auf Schadensersatz ergeben.
Der unlautere Wettbewerb bezeichnet wirtschaftliches Handeln, das zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb UWG soll Konkurrenten und Verbraucher, aber auch Lieferanten vor dem unlauteren geschäftlichen Handeln schützen. Als unlauterer Wettbewerb können zum Beispiel aggressive Verkaufsmethoden, Irreführung oder Nachahmung sowie Verletzungen des Urheberrechts gelten. Der unlautere Wettbewerb berechtigt betroffene Geschädigte zu einer Klage, die neben weiteren Forderungen insbesondere die Unterlassung und einen Schadensersatz erwirken kann.
Dem Schutz einer Erfindung sollte ein gründlicher Prozess zur Entscheidungsfindung voraus gehen. Denn nicht immer lohnt sich ein Patent, ein Markenschutz oder das Gebrauchsmuster. Die Anmeldung und Registrierung kostet nicht nur viel Zeit durch die zum Teil umfangreiche Antragstellung. Auch die Kosten können höher ausfallen als der Nutzen, den ein offizieller Schutz mit sich bringt. Vor dem Schutz einer Idee sollten Erfinder und Entwickler daher unter anderem die folgenden Überlegungen anstellen: