02. Aug 2018 | Buchhaltung
Bei einem Geschäftskonto sind die Kontoführungsgebühren eine Betriebsausgabe. Sie schmälern den Gewinn und in dem Fall kann man Kontoführungsgebühren steuerlich absetzen. Ein klarer Fall für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) also. Doch gilt das für jedes beruflich genutzte Konto?
Für größere Firmen gibt es ganz klar Geschäftskonten, über die nichts anderes läuft als Buchungen, die die Firma betreffen. Viele Soloselbstständige oder allein arbeitende Freiberufler trennen dagegen nicht zwischen privatem und beruflich genutztem Girokonto, sie haben einfach nur eins. Das ist durchaus zulässig. Das eigene Firmenkonto ist hier kein Muss. Oft ist es für diese Personengruppe sogar schwierig, ein gesondertes Geschäftskonto zu eröffnen. Bei manchen Banken sind dafür höhere Gebühren fällig. Gerade Gründer, die alleine arbeiten, sparen sich das gerne und nutzen einfach ein Girokonto für alles.
Das macht es aber schwierig, wenn es um die Steuererklärung geht. Durch die private Nutzung sind die Kontoführungskosten steuerlich nicht voll anrechenbar. Hier musst du einen glaubwürdigen Anteil für private und berufliche Nutzung festlegen und kannst dann zumindest anteilig die Kontoführungsgebühren steuerlich absetzen. Herleiten lässt sich dieser Anteil zum Beispiel daraus, wie viele Buchungen im Monat geschäftlich, und wie viele privat bedingt sind.
Ein anderer Ansatz wäre, das einzige Konto als Geschäftskonto zu führen und die Geldabhebungen oder Überweisungen, die privat getätigt werden, als Privatentnahmen oder – einlagen zu definieren. Aber wie erklärst du dann im Fall einer Betriebsprüfung die ganzen Ebay und Paypal-Buchungen?
Dein Steuerberater kann sicher eine gangbare Lösung empfehlen oder wird dir doch zum gesonderten Geschäftskonto raten.
Angestellte können übrigens auch nur einen Teil der Bankgebühren für ihr Girokonto absetzen. Bei ihnen zählt es zu den Werbungskosten, weil sie ja zwingend ein Konto brauchen, um Lohn erhalten zu können. Allerdings gibt es hier eine Grenze von 16 Euro. Nur soviel können Angestellte als Kontoführungsgebühren geltend machen. Ist ihr Konto teurer, zählen trotzdem nur 16 Euro zu den Werbungskosten. Wer dagegen ein kostenloses Konto führt, kann die 16 Euro Pauschale dennoch als Steuerersparnis mitnehmen, obwohl er oder sie gar nichts bezahlt hat.
Ähnlich wie Selbstständige mit nur einem Girokonto, dürfen auch Vermieter die Kontoführungskosten anteilig absetzen. Wenn die Miete auf einem eigentlich privaten Girokonto eingezahlt wird, dann hat dieses Konto auch eine geschäftliche Funktion. Durch Schätzung der Anteile können nun mehr als 16 Euro der Gebühren für die Kontoführung steuerlich absetzbar sein. Hier allerdings nur, wenn die Bank für das Konto tatsächlich Kontoführungsgebühren verlangt.
Zu den Kontoführungsgebühren zählen nicht nur die monatlich oder quartalsweise zu entrichtenden Pauschalen sondern auch andere Bankgebühren, die im Zusammenhang mit Geldtransfers stehen. Wer sich Kontoauszüge von der Bank zuschicken lässt oder eine kostenpflichtige Kreditkarte nutzt, kann auch die dafür fälligen Gebühren mit zu den Kontoführungsgebühren zählen. Auch das wird somit ganz oder anteilig steuerlich absetzbar.
Anders sieht es aus mit den Kosten, die dir durch Geldanlagen oder Aktiendepots entstehen. Dazu gehören Depotkosten, Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren. Diese Kosten sind nicht steuerlich absetzbar. Allerdings hat jeder Anspruch auf den Sparerpauschbetrag von 801 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren sind es 1602 Euro. Der Sparerpauschbetrag ist ein Freibetrag. Bis zu dieser Grenze fallen auf Gewinne aus Geldanlagen keine Steuern an. Erträge, die darüber hinaus gehen, besteuert das Finanzamt entweder mit 25% Abgeltungssteuer oder mit dem Steuersatz, der für die Einkünfte des Steuerpflichtigen gilt. Die sogenannten Günstigerprüfung bewirkt, dass immer die für den Steuerpflichtigen günstigere Variante greift.
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