08. Mai 2018 | Buchhaltung
Die Krankenkassen übernehmen immer weniger von den Leistungen für Arzt- und Arzneikosten. Aus diesem Grund kann eine Erkrankung für Dich sehr teuer werden. Denn nicht nur die Kosten von Untersuchungen, Therapien oder Heilbehandlungen, sondern auch von Labortests und Medikamenten musst Du zum Teil selbst bezahlen. Doch es gibt auch eine gute Nachricht. Denn Du kannst einige der Kosten für Pflege und Medikamente von der Steuer absetzen.
Die außergewöhnliche Belastung hat der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz § 33 Absatz 2 beschrieben. Demnach erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen, denen er sich nicht entziehen kann. Und diese kann er von der Steuer absetzen. Die Gründe hierfür werden mit den Begriffen rechtlich, tatsächlich oder sittlich bezeichnet. In der Praxis bedeutet das, dass Du Ausgaben von der Steuer absetzen kannst, wenn Du aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht umhin kannst, diese Aufwendungen zu leisten. Deine Ausgaben für Essen, Kleidung, Miete oder Fahrten fallen dabei – auch wenn sie für Deine Lebensführung unabdingbar sind – nicht unter die außergewöhnlichen Belastungen. Vielmehr stellt der Gesetzgeber vor allem diejenigen Ausgaben unter einen steuerlichen Vorteil, die Du aufgrund einer Erkrankung aus eigener Tasche aufwenden musst. Unter die außergewöhnlichen Belastungen fallen daher neben Unterhalt und Beerdigungskosten vor allem
Deine Aufwendungen für den Arzt oder Heilpraktiker gehören genau so zu den außergewöhnlichen Belastungen wie Deine Ausgaben für
Im Zentrum der Pflegekosten stehen die Ausgaben für die Pflege der eigenen Eltern. Das gilt natürlich nur für Kosten, die die Pflegeversicherung nicht trägt. Neben weiteren fallen vor allem folgende Pflegekosten unter die außergewöhnlichen Belastungen:
Die Kosten, die Dir im Zuge eines operativen Eingriffs bei Fehlsichtigkeit entstehen, kannst Du ebenso als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.
Über einen Pauschbetrag kannst Du Deine Kosten für Pflege und Medikamente von der Steuer absetzen, die Du für Dein eigenes Kind während seiner Berufsausbildung aufwendest. Voraussetzung hierfür ist neben der Volljährigkeit Deines Kindes, dass es nicht in Deinem Haushalt lebt und dass Du einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hast.
Nur zu einem bestimmten Anteil kannst Du Deine Kosten für Pflege und Medikamente von der Steuer absetzen. Denn den außergewöhnlichen Belastungen hat der Gesetzgeber Grenzen gesetzt. Die zumutbare Eigenbelastung, dessen Höhe der Staat gestaffelt festlegt, musst Du von Deinen Ausgaben der außergewöhnlichen Belastungen abziehen. Der Gesetzgeber staffelt die Höhe der Zumutbarkeit nach der Höhe des jährlichen Einkommens, nach dem Familienstand und nach der Anzahl der Kinder. So werden bei einem Einkommen von bis zu 15.340 Euro bei Singles 5 Prozent als zumutbar erachtet, bei Zusammenveranlagung nur 4 Prozent, bis zu 2 % mit einem oder zwei Kindern und ab drei Kindern nur noch 1 %. Wer ein höheres Einkommen erzielt, dessen Zumutbarkeit steigt um jeweils einen Prozentpunkt aus der Einkommensobergrenze der Staffelung an.
Im Jahr 2017 entschied der Bundesfinanzhof die Staffelung der außergewöhnlichen Belastungen nach Einkommenshöhen. Die neue Regelung gilt rückwirkend bis zum Jahr 2013. Das bedeutet, dass die außergewöhnlichen Belastungen durch die Finanzbehörden rückwirkend neu berechnet und ausbezahlt werden. Wer zwischen 2013 und 2017 in seiner Steuererklärung keine außergewöhnlichen Belastungen angegeben hat, der hat gute Chancen, seine Ausgaben im Nachhinein geltend zu machen.