27. Okt 2022 | Finanzen
Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether und Co. sind auch bei Unternehmer*innen sehr beliebt. Als Unternehmenskapital zu Anlage-Zwecken und als Zahlungsmittel werden die digitalen Währungen am häufigsten genutzt. Wie Du Dein Coin-Vermögen in Dein Unternehmen integrieren kannst und wie dies steuerlich zu behandeln ist, zeigen wir Dir in diesem Artikel.
Mit der wachsenden Bekanntheit und den Möglichkeiten, die die digitalen Währungen mit sich bringen, stellt sich für viele Unternehmen inzwischen die Frage, ob es für das eigene Portfolio sinnvoll sein könnte, Bitcoins zu kaufen oder in anderer Form in Kryptowährungen und den sich stark entwickelnden Markt zu investieren. In Form von Assets zum Beispiel. Wenn Du eine Kryptowährung als Asset nutzen möchtest, bedeutet das, dass Du sie als Vermögenswert des Unternehmens in dessen Gesamtkapital integrierst. Andere Assets sind zum Beispiel Wirtschaftsgüter oder auch Web-Content. Im Prinzip kann alles ein Asset sein, solange dafür glaubhaft ein Gegenwert ermittelt und belegt werden kann. Kryptowährungen eignen sich hierfür also gut.
Grundsätzlich macht die Integration von Krypto-Token in ein Unternehmen jene zu einem Asset. Denn sie stellen immer einen Vermögenswert dar. Allerdings kann aber auch die Blockchaintechnologie (Smart Contracts) hinter den Kryptos unternehmerisch genutzt werden. Dann hat die Anlage auch einen praktischen Nutzen. Diese „Verträge“ kannst Du als eine Art super-moderne Turing-Maschine betrachten. Es handelt sich nicht um Verträge, die von zwei Parteien unterzeichnet werden und ein Abkommen definieren. Vielmehr sind Smart Contracts Regeln, die in einem Netzwerk aufgestellt werden. Werden sie erfüllt, löst das einen Prozess aus. Zum Beispiel eine Zahlung oder eine Bestellung. Smart Contracts sind unter anderem Teil des IoT (Internet of Things).
Währungen sind auch für den Zahlungsverkehr erdacht. Du kannst Dein Unternehmen für die Zahlung mit Kryptowährungen spezialisieren. Das ist bereits in einigen Konzernen passiert. Als prominentestes Beispiel lässt sich der Autobauer Tesla heranziehen, der sich in der Vergangenheit auf eine Bezahlung seiner Fahrzeuge mit einer Kryptowährung eingelassen hat.
Da Kryptowährungen einen Vermögenswert darstellen, kommt ihnen natürlich in Deiner Steuerklärung eine Relevanz zu. Privatpersonen, Nicht-Buchhaltungspflichtige Unternehmen und die, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, müssen dabei Unterschiedliches beachten.
Private Einnahmen aus dem Krypto-Handel sind bis zu einem Gewinn von 600 Euro steuerfrei. Wird dieser Freibetrag überschritten, greift die Besteuerung nach dem Satz der Einkommenssteuer. Dieser ist je nach Person und dem individuellen Einkommen verschieden. Wichtig ist hier: Die Überschreitung des Freibetrages verpflichtet nicht nur zur Versteuerung des Gewinnteils, der über die 600 Euro hinausreicht. Der komplette Erlös ist dabei anzugeben. Beispiel: Liegen nach Verkauf Deine Einnahmen bei 601,50 Euro, musst Du alles versteuern, nicht nur die 1,50 Euro, die Du über dem Freibetrag liegst.
Freiberufler und Selbstständige, die nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, müssen das Vermögen in Form von Kryptowährungen in der EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) angeben. Wie bei Privatpersonen besteht auch hier eine Steuerpflicht. In den ‚Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token‘ heißt es:
„Einheiten einer virtuellen Währung sind als mit Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte als Wirtschaftsgüter im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 4 EStG anzusehen, […].“
(abgerufen: 24.10.2022; gekürzt)
Damit klärt sich auch an dieser Stelle die Frage nach der Rolle von Kryptowährungen im Unternehmen. Es sind Wirtschaftsgüter. Und so sind sie auch besteuert.
Die Kategorisierung als Wirtschaftsgut findet auch bei Unternehmen statt, die dieser Bilanzierungspflicht unterliegen. Unterschieden wird hier lediglich bei der Kategorisierung der Kryptowährungen in ihrer Rolle als Vermögenswert oder Wirtschaftsgut des Unternehmens. Hierzu mehr im nächsten Abschnitt.
Als Privatperson musst Du Deine Einnahmen aus einem Bitcoin-Vermögen ab dem erwähnten Freibetrag von 600 Euro der Einkommenssteuer aussetzen. Deklariert wird diese Einnahme als Einkommen aus sonstigen Wirtschaftsgütern.
Bei Einkommen aus einer Mining-Tätigkeit (dem Schürfen von Coins) sieht das etwas anders aus. Der von der Einkommenssteuer befreite Betrag liegt bei jährlich 256 Euro. Alles darunter gilt nicht im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit. Hier gilt die Deklaration wie folgt:
„Einkünfte aus der Blockerstellung, die keiner anderen Einkunftsart zugerechnet werden können, sind als Leistung nach § 22 Nummer 3 EStG steuerbar.“
(Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2022/05/2022-05-09-einzelfragen-zur-ertragsteuerrechtlichen-behandlung-von-virtuellen-waehrungen-und-von-sonstigen-token-bmf-schreiben.pdf?__blob=publicationFile&v=3; abgerufen 24.10.2022)
In der EÜR sind Einnahmen aus dem Krypto-Vermögen als Betriebseinnahmen zu deklarieren. Als Betriebsausgabe darf eine Summe deklariert werden, ab dem Zeitpunkt der Zahlung, da diese aus dem Gesamtvermögen entnommen wurde. Dasselbe gilt auch für die Einnahme. Das bedeutet, die Einnahme einer Summe aus einem Krypto-Verkauf ist dann wirksam, wenn der Gegenwert bei Dir eingegangen ist und nicht schon bei der Rechnungsstellung.
Das Bundesfinanzministerium weist in Bezug auf die Bilanzierung darauf hin, dass die Art des Vermögens auch die ertragsteuerrechtliche Einordnung bestimmt. So ist es entscheidend, ob der Halter des Vermögens dadurch eine „besondere Rechtsposition“ einnimmt:
„Für die ertragsteuerrechtliche Beurteilung ist zu unterscheiden, ob die Token den Inhaberinnen und Inhabern eine besondere Rechtsposition einräumen.“
(Quelle:https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2022/05/2022-05-09-einzelfragen-zur-ertragsteuerrechtlichen-behandlung-von-virtuellen-waehrungen-und-von-sonstigen-token-bmf-schreiben.pdf?__blob=publicationFile&v=3; abgerufen 24.10.2022)
Des Weiteren musst Du bei der Bilanzierung unterscheiden, welche Coins als Wirtschaftsgut genutzt werden und welche als Forderung zu deklarieren sind. In dem oben zitierten Dokument heißt es außerdem, dass für die Deklaration die Grundsätze der Bilanzierung einzuhalten sind. Diese sind verpflichtend für eine rechtsgültige doppelte Buchführung.
Da sich der Wert Deiner Coins im Idealfall nach dem Ankauf steigert, kann ihr aktueller Wert nicht mehr für die Gewinnermittlung genutzt werden. Logisch – denn ansonsten wäre dieser gleich null. Bei Verkäufen muss daher der Wert bei Anschaffung berücksichtigt werden. Da ein Portfolio aber meist aus Einheiten mehrerer und zu unterschiedlichen Zeiten gekaufter Coins besteht, wird die First-in-First-out-Methode angewandt: Verkaufst Du zum Beispiel das erste Mal Coins, nachdem Du bereits dreimal welche nachgekauft hast, wird die Anzahl der zuerst verkauften Coins auch unter Berücksichtigung des Start-Wertes der zuerst gekauften Coins versteuert. Anders gesagt: Das Finanzamt geht davon aus, dass Du die zuerst gekauften Coins (First-In) auch als erstes wieder in den Markt zurückgibst (First-Out).
In modernen Unternehmen hat die Verwendung von Kryptowährungen bereits Fuß gefasst. Wenn Du die Vermögenswerte Deines Unternehmens diversifizieren möchtest und Kryptos mit einfließen lassen willst, solltest Du bei der steuerlichen Erfassung Acht geben. Dasselbe gilt jedoch auch, wenn Du als Privatperson Gewinne erwirtschaftest.