11. Okt 2018 | Unternehmenssteuerung
Von der Öffentlichkeit weitestgehend unbemerkt fällte das Bundesarbeitsgericht (BAG) 2013 ein wegweisendes Urteil zum Thema Kündigungsschutz: Leiharbeiter sind – und das war vorher nicht der Fall gewesen – bei der Berechnung der für die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
Dieses Urteil führte dazu, dass der Kündigungsschutz in kleinen und mittleren Betrieben erheblich ausgeweitet wird, sofern ein Unternehmen einen Teil seiner Arbeitskräfte aus Leiharbeit rekrutiert und nur auf eine relativ kleine Stammbelegschaft zurückgreift.
Denn der Schutz des KSchG – der vor allem bewirkt, dass ab einer bestimmten Betriebsgröße nicht mehr grundlos gekündigt werden kann – greift erst ab einer bestimmten Betriebsgröße: Erst wenn regelmäßig fünf bzw. zehn Arbeitnehmer oder mehr in einem Betrieb beschäftigt sind und das jeweils mehr als sechs Monate, können sich die Angestellten auf den gesetzlichen Kündigungsschutz berufen.
Leiharbeiter wurden vor 2013 bei der Berechnung der für das KSchG relevanten Arbeitnehmeranzahl nicht mitgezählt. Nun sind auch langfristig eingesetzte Leiharbeiter bei der Berechnung der Anzahl der Mitarbeiter zu berücksichtigen, auch wenn Sie Angestellte der Zeitarbeitsfirma sind und nicht des Betriebes, in dem sie tatsächlich arbeiten.
Arbeitgeber, die bisher eine Stammbelegschaft von weniger als zehn Angestellten hatten und sonst nur Leiharbeiter beschäftigten, müssen sich nun im Zweifel hinsichtlich ihrer kleinen Stammbelegschaft auch an das KSchG halten und können deswegen auch ihre wenigen Angestellten nicht mehr ohne Grund kündigen.
Neben einem besseren Kündigungsschutz für Arbeitnehmer von Kleinstbetrieben hat dieses Urteil also vor allem für die Arbeitgeber gravierende Folgen, die ihre Belegschaft stark und langfristig mit Leiharbeitern aufstocken.
(BAG, Urteil vom 25.01.2013 Az.: 2 AZR 140/12)