13. Dez 2018 | Buchhaltung
Die Lebensversicherung ist nicht nur eine Absicherung der Familie oder anderer Hinterbliebener für den Todesfall. Diese Versicherungsform stellt für viele Selbstständige und Arbeitnehmer gleichermaßen eine Möglichkeit zur Altersvorsorge bereit. Da die Verträge langfristig angelegt sind, lohnt sich die Klärung der Frage, ob und wie Versicherte ihre Lebensversicherung von der Steuer absetzen können.
Auf die Antwort der Frage, ob die man die Lebensversicherung von der Steuer absetzen kann, müssen zwei Seiten betrachtet werden. Zum einen können unter bestimmten Umständen die Aufwendungen für Versicherungsbeiträge bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Andererseits müssen Versicherte wissen, wie viel Steuern anfallen, wenn die Rente ausbezahlt oder der Vertrag vorzeitig gekündigt wird. Eine Lebensversicherung abzuschließen erfordert daher eine gute finanzielle Planung, die einen Zeitraum über viele Jahre hinweg berücksichtigen muss. Denn die Finanzplanung der Lebensversicherung kann sich nicht nur darauf konzentrieren, wie hoch die Auszahlungsbeträge am Ende der Laufzeit ausfallen werden.
Es lohnt sich auf jeden Fall die steuerliche Betrachtung der Lebensversicherung genauer unter die Lupe zu nehmen. Denn diese hat umfangreiche Auswirkungen darauf, ob und in welchem Umfang sich die Versicherung finanziell lohnen wird. Hierfür ist die Absetzbarkeit der Lebensversicherung genau so zu betrachten wie die Besteuerung.
Grundsätzlich sind die Beiträge, die Versicherte für ihre Lebensversicherung bezahlen, von der Steuer absetzbar. Doch nicht jede Lebensversicherung wird dabei steuerlich gleich behandelt. Da es verschiedene Arten von Lebensversicherungen gibt, gelten für die Absetzbarkeit ebenso unterschiedliche Regelungen. Die vier Arten der Lebensversicherung sind
Der Staat ist vor allem daran interessiert, dass die Lebensversicherung zur Altersvorsorge eingesetzt wird. Denn damit leistet der Versicherte einen eigenen entlastenden Beitrag zur Rente. Daher unterstützt der Staat vor allem diejenigen Investitionen durch Steuererleichterungen, die Steuerzahler für ihre Altersvorsorge aufwenden. Daher hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass Lebensversicherungen in Form von Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar sind.
Das Steuerrecht behandelt die Kapitallebensversicherung anders als die Risikolebensversicherung. Das liegt daran, dass der Staat Steuervergünstigungen vor allem im Hinblick auf seine eigenen Interessen gewährt.
Die Risikolebensversicherung zielt im Kern auf eine Absicherung von Hinterbliebenen. Der Vertrag bietet eine Absicherung für den Fall, dass der Versicherte verstirbt. Die Risikolebensversicherung bietet daher finanzielle Sicherheit für die hinterbliebene Familie, eine Absicherung der Firma oder die Absicherung zum Beispiel von Verbindlichkeiten wie Krediten oder sonstigen Verpflichtungen.
Die Kapitallebensversicherung baut vor allem Kapital auf. Sie stellt eine stabile Geldanlage, da die Beiträge mit einem gesetzlich festgelegten Mindestzins in Höhe von 0,9 Prozent (Stand 2018) angelegt werden müssen. Der Versicherer muss die Beiträge hierbei nicht nur sehr sicher anlegen, sondern auch die Gewinne garantiert an die Versicherten ausschütten. Die Kapitallebensversicherung wird auch als gemischte Lebenssversicherung bezeichnet. Denn der Versicherer bezahlt die vertraglich versicherte Summe sowohl zum Ende der Laufzeit als auch im Todesfall aus. Am Ende der Laufzeit kann entweder ein einmaliger Betrag oder eine monatliche Rente ausbezahlt werden.
Der Gesetzgeber erachtet die Risikolebensversicherung in ihrer Ausgestaltung zur Absicherung von Hinterbliebenen als Vorsorgeaufwendung im klassischen Sinne. In der Folge sind Risikolebensversicherungen als Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar.
Arbeitnehmer können ihre jährlichen Beiträge für die Risikolebensversicherung in einer Höhe von bis zu 1.900 Euro jährlich absetzen. Selbstständige genießen mit einer Höhe von bis zu 2.800 Euro einen etwas größeren Spielraum. Doch die Höchstgrenzen gelten als Gesamtsumme auch für alle anderen Aufwendungen, die Steuerpflichtige im Laufe eines Jahres für die Vorsorge aufbringen.
Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören neben den Beiträgen zur Risikolebensversicherung auch Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung, die Rentenversicherung und teilweise die Haftpflichtversicherung sowie die Berufsunfähigkeitsversicherung. Da die jährlichen Beitragswerte der Kranken- und Pflegeversicherung die steuerlichen Höchstbeträge bereits meist überschreiten, greift die Absetzbarkeit der Risikolebensversicherung in der Realität nur bei sehr geringen Beitragszahlungen und entfällt damit für die meisten Versicherten.
Die Kapitallebensversicherung erachtet der Staat im Gegensatz zur Risikolebensversicherung als Kapitalanlage. Bis zum Jahr 2005 wertete der Gesetzgeber diese Form der privaten Lebens- und Rentenversicherung durchaus als Vorsorgeleistung, die Versicherte steuerlich geltend machen konnten. Die nun jedoch veränderte Definition führt dazu, dass der Zeitpunkt, wann eine Kapiatallebensversicherung in Kraft trat oder tritt, über die steuerliche Behandlung bestimmt.
Jede Kapitallebensversicherung, die vor dem Stichtag 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, ist als kapitalbildende Lebensversicherung steuerlich absetzbar. In der Steuererklärung können Steuerpflichtige die Summe ihrer jährlichen Beiträge für die Kapitallebensversicherung als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Wurde der Vertrag vor 2005 geschlossen und in Kraft gesetzt, ist auch die fondsgebundene Lebensversicherung steuerlich absetzbar.
Da mit einem so genannten Altvertrag die Kapitallebensversicherung steuerlich absetzbar ist, können Versicherte die jährlichen Beiträge in ihrer Steuererklärung angeben. Die Beiträge für fondsgebundene Renten und Kapitallebensversicherungen, die vor dem Stichtag 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt sind, werden als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht.
Seit 2004 ist die Höhe des absetzbaren Vertrages jedoch abhängig davon, ob die Versicherung mit einem Kapitalwahlrecht ausgestattet ist oder nicht. Für Altverträge, die das Kapitalwahlrecht enthalten, können die Beiträge lediglich mit einer Höhe von 88 % steuerlich geltend gemacht werden. Schließt der Altvertrag hingegen das Kapitalwahlrecht aus, dann kann der jährliche Versicherungsbeitrag in voller Höhe mit 100% abgesetzt werden. Für die Beträge gelten jedoch die üblichen Höchstgrenzen der Absetzbarkeit. Diese liegen für Arbeitnehmer bei 1.900 Euro jährlich. Selbstständige können ihre Beiträge entsprechend in einer Höhe von bis zu 2.800 Euro absetzen. (Stand 2018)
Die Lebensversicherungen erachtet der Staat somit in den meisten Fällen als Vorsorgeaufwendungen. Daher sind die entsprechenden jährlichen Beiträge für die verschiedenen Arten der Lebensversicherung bei der Einkommensteuererklärung in der Anlage Vorsorgeaufwendungen anzugeben. Das Formular bezeichnet die verschiedenen Versicherungsarten in unterschiedlichen Zeilen. Dort sind die Beträge für die Jahresbeiträge entsprechend einzutragen.
Wer über eine private Rentenversicherung oder fondsgebundene Kapitallebenversicherung Geld anspart, der investiert in die Vorsorge für das Alter. Doch am Ende der Vertragslaufzeit und spätestens mit dem Eintritt in das Rentenalter sollten sich Versicherte genau darüber informieren, in welcher Höhe ihre Auszahlung zu versteuern ist. Wie hoch die steuerliche Belastung ausfällt, hängt vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, von der Laufzeit und vom Alter des Versicherten bei der Auszahlung ab. Das Steuerrecht behandelt die Auszahlung von Kapitallebensversicherungen anders als Rentenzahlungen. Über die Besteuerung der Kapitallebensversicherungen bestimmen grundsätzlich die vier folgenden unterschiedlichen Kriterien.
Versicherte, die ihren Vertrag vor dem Stichtag 1. Januar 2005 abgeschlossen und in Kraft gesetzt haben, genießen die früher geltenden Regelungen. Demnach ist die Auszahlung ihrer Lebensversicherung steuerfrei. Auch wenn sie den Vertrag vorzeitig kündigen, erhalten sie die angesparte Summe ohne steuerliche Belastung. Auch können sie ihren Vertrag verkaufen und den Erlös steuerfrei nutzen.
Die fünf Bedingungen dafür, dass die Auszahlung einer privaten Rentenversicherung oder Kapitallebensversicherung steuerfrei gestellt ist lauten:
Für Verträge, die nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen oder in Kraft gesetzt wurden können sich Versicherte entweder das Guthaben mit dem Eintritt in die Rente auszahlen lassen. Alternativ können sie den Vertrag auch schon früher kündigen, um eine Auszahlung zu erhalten. Unter die Besteuerung fällt grundsätzlich nicht der ganze angesparte Betrag, sondern nur der Gewinn. Der Gewinn aus einer Kapitallebensversicherung errechnet sich aus der Differenz zwischen den eingezahlten Beträgen und der tatsächlich ausbezahlten Summe. Für neue Verträge, die ausbezahlt werden, fällt im Regelfall die Abgeltungssteuer auf den vollen Gewinn an.
In besonderen Fällen kann Einkommensteuer auf nur den halben Gewinn fällig werden.
Der halbe Gewinn wird zur Besteuerung immer dann heran gezogen, wenn der Vertrag ausläuft oder der Versicherte diesen kündigt. Weitere Voraussetzung für die Besteuerung des halben Gewinns:
Der Verkauf von Verträgen, die nach dem Stichtag 2005 abgeschlossen wurden, zieht eine Besteuerung des Gewinns nach sich. Auf den Gewinn aus dem Erlös fällt in vollem Umfang Abgeltungssteuer an.
Kapitallebensversicherungen oder private Rentenversicherungen, die mit dem Rentenbeginn in monatlichen Beträgen ausbezahlt werden, fallen unter eine Besteuerung. Besteuert wird hierbei nur der Ertragsanteil und nicht die vollständige Auszahlung. Der Ertragsanteil errechnet sich abhängig vom Lebensalter des Versicherten bei Rentenantritt. Je später die Rente ausbezahlt wird, umso geringer fällt der zu versteuernde Ertragsanteil aus. In jedem Fall wird somit bei einer Rentenzahlung nur ein relativ geringer Anteil der monatlichen Rente mit Einkommenssteuer belastet. Die Besteuerung gilt sowohl für die so genannten Altverträge als auch für Verträge, die nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden.
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