Selbstständig als Kleinunternehmer – erstmal ist es da vollkommen egal, ob du eine Katzenpension betreibst oder einer Lehrtätigkeit nachgehst. Entscheidend für den Status Kleinunternehmer sind nur deine Umsatzzahlen. Kompliziert wird es erst, wenn du Auslandsgeschäfte machst und das kann bei Lehrtätigkeit von dir nahezu unbemerkt geschehen.

Eigentlich kommt es nicht darauf an, was genau du als Kleinunternehmer tust, das wichtige sind deine Umsatzzahlen – außer du übst deine Lehrtätigkeit im Ausland aus. (Bild © unsplash.com)
Lehrtätigkeit ausüben als Kleinunternehmer
Die Kleinunternehmerregelung kannst du nutzen, wenn du im Vorjahr weniger als 17.500 Euro Umsatz hattest und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro umsetzt.
Die Vorteile der Kleinunternehmerregelung sind:
- Du schreibst Rechnungen ohne Umsatzsteuer.
- Du brauchst dich nicht um Umsatzsteuervoranmeldungen und das Abführen von Umsatzsteuer an das Finanzamt zu kümmern.
- Auch eine Umsatzsteuererklärung musst du nicht abgeben.
Die Kleinunternehmerregelung hat aber nicht nur Vorteile: Du kannst dir die auf Betriebsausgaben gezahlte Umsatzsteuer nicht im laufenden Jahr als Vorsteuerabzug zurückholen.
Soweit so gut. Wenn du deine Lehrtätigkeit an Volkshochschulen und Bildungseinrichtungen ausübst oder Seminare für Firmen im Inland gibst, kannst du problemlos als Kleinunternehmer abrechnen. Präsenzseminare in Deutschland: kein Problem. Doch Vorsicht bei Auslandsgeschäften.
Lehrtätigkeit – Auslandsgeschäfte am heimischen Schreibtisch?
Kompliziert wird es, wenn du es mit Kunden oder Dienstleistern im Ausland zu tun hast. Das kann dir ganz einfach passieren, wenn du ein Webinar über eine Plattform durchführst und abrechnest, die nicht in Deutschland ansässig ist. Oder du schaltest Online-Werbung: Google wohnt hier nicht.
- Die Kleinunternehmerregelung gilt nur in Deutschland.
- Die Umsatzsteuer wird dort geschuldet, wo die Leistung erbracht wird.
Aus diesen zwei Fakten ergibt sich, dass du als Kleinunternehmer doch mit Umsatzsteuer zu tun bekommst, wenn du Leistungen aus dem Ausland beziehst oder innergemeinschaftliche Leistungen erbringst.
Für deine bezahlten Werbepostings bei Facebook musst du unter Umständen deutsche Umsatzsteuer abführen. Das gleiche gilt für die Rechnung eines Webinar-Anbieters, der seinen Firmensitz außerhalb von Deutschland hat. Als Auftraggeber zahlst du in Deutschland Umsatzsteuer auf die Rechnung, die der Plattformanbieter dir für die Nutzung seines Services stellt.


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Fazit: Umsatzsteuer trotz Kleinunternehmer
Auch wenn du deine Lehrtätigkeit eigentlich als Kleinunternehmer durchführst, kannst du es in diesen speziellen Fällen mit Umsatzsteuer zu tun bekommen. Dann brauchst du eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und musst tatsächlich auch Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, die sich nur auf diese Geschäfte mit nicht in Deutschland ansässigen Firmen beziehen.
Im Zweifel solltest du einen Steuerberater fragen oder auch dein zuständiges Finanzamt, auch dort bekommst du eine Auskunft, wie du die Umsatzsteuer richtig abführst.
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