08. Jan 2020 | Buchhaltung
Als grundsätzlicher Leitfaden zur Mehrwertsteuer gilt: jede ökonomische Handlung in Deutschland ist ein Mehrwert für den Staat. Für Deinen Friseurbesuch bezahlst Du als Verbraucher die Mehrwertsteuer nämlich genauso wie für die Fahrt ins Büro oder beim Einkauf für Dein Abendessen. Deshalb verraten wir Dir in diesem Beitrag, was Du über die Mehrwertsteuer wissen musst.
Der Leitfaden zur Mehrwertsteuer stellt den Unternehmer als Mittler zwischen Konsument und Staat. Denn er muss die Abgabe von seinen Kunden einkassieren. Danach muss er die Steuer in Abhängigkeit verschiedener Kriterien an den Staat ausbezahlen.
Der Leitfaden zur Mehrwertsteuer führt die Steuer über verschiedene Stationen, bis sie beim Staat landet:
Nicht nur der Kunde gibt die Mehrwertsteuer in voller Höhe an das Unternehmen ab. Sobald ein Betrieb selbst Waren einkauft, wird auch er zum Kunden und ebenso mit Mehrwertsteuer belastet. Diese Belastung zieht das Unternehmen von den vereinnahmten Steuern ab. Gibt ein Unternehmen mehr Mehrwertsteuer aus, als es einnimmt, dann erhält es die Differenz vom Staat zurück. Gemäß dem Leitfaden zur Mehrwertsteuer wird ein Unternehmen unter dem Strich nicht von der Abgabe belastet.
Die Begriffe Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer und Vorsteuer bezeichnen dieselbe Form und dieselben Beträge an Steuer – der Unterschied liegt also nur in der Perspektive. Abhängig von der Station, die die Steuer vom Kunden bis hin zum Staat durchläuft, erhält sie eine andere Bedeutung und somit eine entsprechende Bezeichnung.
Die Mehrwertsteuer ist eine sogenannte Verbrauchersteuer, die lediglich den Endverbraucher belastet. Die Steuer fällt innerhalb der Wertschöpfungskette eines Produkts an jeder Station an, in der eine ökonomische Handlung erfolgt. Die Bezeichnung Mehrwertsteuer drückt aus, dass an jeder Station ein Mehrwert an einem Produkt entsteht, an dessen Ausschöpfung sich der Staat in Form der Steuer beteiligt sehen will. Daher haben Unternehmen die gesetzliche Verpflichtung, von ihren Kunden Mehrwertsteuer zu verlangen, wenn sie eine Ware verkaufen oder eine Dienstleistung abrechnen. Die vereinnahmte Mehrwertsteuer gehört jedoch nicht dem Unternehmen. Vielmehr muss das Unternehmen den Steuerbetrag an das Finanzamt ausbezahlen.
Der Begriff Umsatzsteuer bezeichnet dem Grunde nach die Mehrwertsteuer, die ein Unternehmen nach Abzug von verausgabter Vorsteuer von seinen Kunden eingenommen hat. Sobald der Kunde die Mehrwertsteuer an den Lieferanten oder Dienstleister zusammen mit dem Rechnungsbetrag ausbezahlt, wird der vereinnahmte Betrag als Umsatzsteuer des Unternehmens bezeichnet. Den Umgang mit der Umsatzsteuer regelt das Umsatzsteuergesetz UStG, wonach sich jedes Unternehmen in Deutschland, das umsatzsteuerpflichtig ist, richten muss.
Die Vorsteuer bezeichnet die Mehrwertsteuer, die Unternehmen, Freiberufler oder andere Gewerbetreibende bei ihren Einkäufen, Beschaffungen oder erhaltenen Leistungen an ihre Lieferanten oder Dienstleister bezahlen. Erhalten Unternehmen eine Rechnung über eine Ware oder Dienstleistung, enthält auch diese die gesetzlich erforderliche Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer aus einer Eingangsrechnung bezahlen Unternehmen als Leistungsempfänger dann an ihren Lieferanten oder Dienstleister aus.
Gleichzeitig können Unternehmen ihre an andere Unternehmen bezahlte Mehrwertsteuer mit ihrer vereinnahmten Mehrwertsteuer, beziehungsweise Umsatzsteuer verrechnen. Diesen Vorgang bezeichnet das Steuerrecht als Vorsteuerabzug. Die bezahlte Mehrwertsteuer, beziehungsweise Umsatzsteuer erhält durch ihre Abzugsfähigkeit die Bezeichnung „geleistete Vorsteuer“. Die geleistete Vorsteuer senkt die Umsatzsteuerschuld von Unternehmen gegenüber ihrem Finanzamt um den Mehrwertsteuerbetrag aus ihren bezahlten Eingangsrechnungen ab.
Der Vorsteuerabzug führt dazu, dass Unternehmen für erhaltene Lieferungen und Leistungen effektiv keine Mehrwertsteuer, sondern vielmehr lediglich den Nettowaren- oder -leistungswert bezahlen. Die Verrechnung von ausgegebener Vorsteuer mit vereinnahmter Umsatzsteuer hat den Zweck, dass in der gesamten Wertschöpfungskette der Mehrwersteuerbetrag nur einmal effektiv im letzten Schritt beim Verkauf an den Endverbraucher zu bezahlen ist. Somit fällt die Mehrwertsteuer innerhalb der Wertschöpfungskette nur einmalig an.
Und letztlich muss ausschließlich der Verbraucher die Mehrwertsteuer bezahlen. Denn in sämtlichen vorhergehenden Produktions- oder Verarbeitungsschritten wird die jeweils erhobene Mehrwertsteuer durch den Vorsteuerabzug effektiv wieder aufgehoben. Der Vorsteuerabzug sorgt demnach dafür, dass die Mehrwertsteuer den Preis für den Endverbraucher nicht in unerschwingliche Höhen treibt und somit die Preisstabilität des Marktes gewährleistet bleibt.
Grundsätzlich unterliegt jeder Unternehmer unabhängig von der Art seines Gewerbes oder seiner Unternehmensform der Umsatzsteuerpflicht. Die Umsatzsteuerpflicht erstreckt sich auf Steuerpflichtige, die selbstständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, um Einnahmen zu erzielen. Sie müssen ihre Umsätze mit Umsatzsteuer belegen, wenn sie Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen Entgelt und im Rahmen ihres Unternehmens innerhalb von Deutschland erbringen.
Umsatzsteuerpflicht entsteht auch bei einem sogenannten innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland gegen die Bezahlung eines Kaufpreises. Bezieht ein Unternehmer eine Ware für sein Unternehmen aus dem EU Ausland, muss er als Erwerber die Umsatzsteuer auf Basis des Rechnungsbetrags ermitteln und an sein zuständiges Finanzamt bezahlen. Die Umsatzsteuerpflicht für innergemeinschaftlichen Erwerb greift, sobald der Gesamtbetrag der Erwerbe innerhalb eines Kalenderjahres den Betrag von 12.500 Euro übersteigt.
Das Umsatzsteuergesetz listet im §4 UStG diejenigen Lieferungen und sonstigen Leistungen auf, die von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind. Für umsatzsteuerbefreite Lieferungen und Leistungen müssen Unternehmen keine Mehrwertsteuer von ihren Kunden erheben. Zu den steuerfreien Leistungen gehören neben Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Transportleistungen ins Ausland zum Beispiel der Gütertransport der Bahn, die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, ärztliche Leistungen und Krankenhausbehandlungen oder Leistungen im Schul- und Bildungswesen und viele weitere. Darüber hinaus sind Unternehmen, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, von der Umsatzsteuerpflicht befreit.
Die Kleinunternehmerregelung ist im Umsatzsteuergesetz § 19 UStG ausgeführt. Die Regelung für Kleinunternehmer ermöglicht es Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen, von der Umsatzsteuerpflicht abzutreten. Kleinunternehmer müssen demnach von ihren Kunden keine Mehrwertsteuer verlangen. Um diesen Status als Kleinunternehmer zu erhalten, müssen Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wozu neben dem Unternehmenssitz innerhalb von Deutschland insbesondere die Einhaltung festgelegter Umsatzgrenzen gehört.
Die Kleinunternehmerregelung können Unternehmer beanspruchen, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überschritten hat und zugleich voraussichtlich im laufenden Jahr den Grenzwert von 50.000 Euro nicht überschreiten wird. Gründer können die Kleinunternehmerregelung im Zuge ihrer Selbstauskunft auf dem Fragebogen des Finanzamts beantragen, den sie nach ihrer Gewerbeanmeldung erhalten. Wer sein Unternehmen bereits umsatzsteuerpflichtig betreibt und in den Status als Kleinunternehmer wechseln möchte, muss einen formlosen Antrag an sein zuständiges Finanzamt richten. Bei Vorliegen der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen kann jeder Unternehmer unabhängig von der Art des Gewerbes auf Antrag den Status als Kleinunternehmer erhalten.
Die Kleinunternehmerregelung hat Vorteile, aber auch Nachteile:
Die Befreiung von der Pflicht, die Mehrwertsteuer von seinen Kunden einzuziehen, ermöglicht dem Kleinunternehmer eine attraktive Preisgestaltung. Kleine Unternehmen erhalten damit große Hilfe bei der Absatzförderung. Deine Kunden können sich also zum Beispiel über den Haarschnitt freuen, für den sie lediglich einen Nettobetrag bezahlen müssen.
Die Steuererklärung bereitet vielen Unternehmern, Selbständigen und Freiberuflern Kopfzerbrechen. Auch hier genießen Kleinunternehmer eine Vereinfachung in der Ausführung ihrer Steuererklärung, was sich spürbar in den Kosten für die Steuerberatung niederschlägt.
Nach dem Leitfaden zur Mehrwertsteuer hat der Kleinunternehmer andererseits keine Möglichkeit zur Verrechnung. Somit erhält er die für den Betrieb ausgegebene Mehrwertsteuer nicht vom Staat zurück.
Der Staat verlangt die Erhebung unterschiedlicher Steuersätze für Waren und Dienstleistungen. Diese werden grob in die Kategorien:
unterteilt.
Wichtig: Ab dem 01.07.2020 gilt die befristete Mehrwertsteuersenkung. Dies bedeutet, dass
Zu den Waren des täglichen Bedarfs gehören nicht nur viele Lebensmittel, sondern auch zum Beispiel Schnittblumen oder Theaterkarten. Sie werden genauso wie Kulturgüter nun mit 5 Prozent besteuert. Der Arztbesuch verursacht zwar keine Mehrwertsteuer, Medikamente aber sind mit 16 Prozent besteuert. Die Zeitung wird mit 5 Prozent belegt, während für die Kundenzeitschrift 16 Prozent zu berappen sind. Zahlreiche Ausnahmen machen eine exakte Recherche nötig, in welcher Höhe Du Deine Waren und Dienstleistungen besteuern musst.
Deine vereinnahmte und ausgegebene Mehrwertsteuer musst Du regelmäßig im Rahmen der so genannten Umsatzsteuererklärung dem Finanzamt gegenüber offen legen. Je nach Umsatz Deines Unternehmens gibst Du Deine Umsatzsteuererklärung monatlich, vierteljährlich oder jährlich ab. Zusammen mit der Abgabe der Erklärung muss die errechnete Summe an das Finanzamt ausgezahlt werden.