22. Sep 2016 | Unternehmenssteuerung

Lohnkalkulation: Was kostet ein Minijobber?

Was kostet ein Minijobber? Aus Arbeitgebersicht muss man für einen Minijobber nicht nur 450 Euro hinlegen, sondern deutlich mehr. Auch bei Minijobs gibt es ein Arbeitgeberbrutto – die wirklichen Kosten einer geringfügigen Beschäftigung sind also nicht nur 450 Euro. Etwa anderthalb mal so viel wie der Minijobber bekommt, zahlt das Unternehmen für den Einsatz der Aushilfskraft.

Also was kostet ein Minijobber nun genau?

Lohnkalkulation: Was kostet ein Minijobber
Einen Minijobber einzustellen hat viele Vorteile. Doch nicht für den Arbeitgeber gilt die 450-Grenze, denn er muss weit mehr für diese Art der Arbeitskraft ausgeben. (©gpointstudio – Fotolia)

Ein Minijobber kostet den Arbeitgeber mehr als nur das, was er monatlich als Lohn ausgezahlt bekommt.

Brutto wie netto? Nein, der Minijobber kostet mehr!

Minijob ist nicht gleich Minijob: Für in Privathaushalten eingesetzte geringfügig Beschäftigte gelten etwas andere Regeln als für Gewerbebetriebe und selbstständige Unternehmer. Für Privathaushalte ist alles noch weiter vereinfacht, um zum Beispiel die Reinigungskräfte endlich aus der Schwarzarbeit heraus zu holen. Doch auch für Unternehmen ist ein Minijob deutlich einfacher zu verwalten als andere Angestelltenverhältnisse.

Unternehmen unterliegen einer Meldepflicht, wenn sie einen geringfügig entlohnten Arbeitsplatz schaffen. Der Minijobber muss bei der Minijob-Zentrale und bei der gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden.

Dann werden – und das ist eine Vereinfachung – pauschale Sozialabgaben fällig. Das sind:

  • Rentenversicherung
  • Krankenversicherung
  • Lohnsteuerpauschale
  • Von der Krankenkasse festgesetzte Umlagen für Krankheit, Schwangerschaft etc.
  • Insolvenzgeldumlage

Insgesamt summieren sich diese pauschalen Abgaben auf etwa 30% des Lohns. Bedeutet: Ein Minijobber kostet also schonmal etwa 130% dessen, was er bekommt.

Was bei Minijobs außerdem einzukalkulieren ist

Einfach nur die gearbeiteten Stunden bezahlen und wenn nichts mehr zu tun ist, dann wird die Aushilfskraft wieder entlassen. Für viele Minijobber und ihre Arbeitgeber ist das die Art, wie es läuft. Rechtlich in Ordnung ist das aber nicht, denn ein Minijob ist ein Arbeitsverhältnis und deshalb gilt das Arbeitsrecht. Somit haben Minijobber nicht nur einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Es sind außerdem Kündigungsfristen einzuhalten – sofern der Vertrag nicht von vornherein zeitlich befristet vereinbart wurde. Den Aushilfskellner, die Studentische Hilfskraft oder den Reinigungsmann einfach von jetzt auf gleich vor die Tür zu setzen, das geht also nicht.

Bei der Berechnung, was eine Aushilfe auf 450-Euro-Basis kostet, musst du bezahlten Urlaub und eventuelle Krankheitstage also auch mit einbeziehen.

Dann lautet das Ergebnis: Ein Minijobber kostet etwa anderthalb mal so viel, wie er ausgezahlt bekommt.

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