16. Jan 2019 | Buchhaltung
Mehrwertsteuer Schweiz – bereits zum Jahresbeginn 2018 Änderungen in Kraft. Ab dem 1. Januar 2019 wurden weitere Anpassungen vorgenommen. Die Änderungen der Regelungen für die Mehrwertsteuer bringen Neuerungen mit sich, über die sich Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in der Schweiz umfassend informieren müssen. Denn viele betroffene Unternehmen haben aufgrund der neuen Regelungen auch Pflichten, die sie kennen müssen, um sie zu erfüllen.
Bis Ende 2017 profitierten deutsche oder österreichische Unternehmen, die für ihre Kunden in der Schweiz Dienstleistungen erbrachten, unter bestimmten Voraussetzungen von einer Umsatzsteuerbefreiung. Erzielte ein deutsches oder österreichisches Unternehmen für seine Dienstleistungen in der Schweiz einen Umsatz von weniger als 100.000 Schweizer Franken (CHF), dann lag es unterhalb der Umsatzgrenze für die Mehrwertsteuer in der Schweiz. Das ausländische Unternehmen konnte seine Leistung in der Schweiz ausführen, ohne die Mehrwertsteuer erheben zu müssen. Auch eine Registrierung für die Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz mussten diese Unternehmen nicht vornehmen.
Die günstigen Regelungen, die ausländische Unternehmen von der Mehrwertsteuer in der Schweiz befreiten, belasteten die Schweizer Betriebe. Vor allem Unternehmen in den Grenzregionen hatten mit einem erhöhten Konkurrenzdruck aus dem Ausland zu kämpfen. Denn Unternehmer aus dem Ausland konnten ihren Kunden in der Schweiz ohne den Aufschlag der Mehrwertsteuer bessere Preise bieten. Mit der gesetzlichen Neuregelung der Mehrwertsteuer entfallen für die Schweizer Unternehmer seit Anfang 2019 die steuerlichen Nachteile gegenüber umsatzstarken ausländischen Betrieben.
Mit dem Jahr 2018 traten die neuen Regelungen im Schweizer Steuerrecht in Kraft, die die Mehrwertsteuer von ausländischen Unternehmen betreffen.
Die Revision des Mehrwertsteuergesetzes änderte die Umsatzgrenze und erweiterte damit die Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz für ausländische Unternehmen. Nach dem neuen Gesetz ist nicht mehr der Umsatz maßgeblich, der in der Schweiz erzielt wird, sondern der gesamte Jahresumsatz des ausländischen Unternehmens unabhängig vom Leistungsort. Das bedeutet, dass Unternehmen, die mit ihrer Geschäftstätigkeit weltweit einen Umsatz von mehr als 100.000 CHF erzielen, für ihre Leistungen in der Schweiz die Mehrwertsteuer erheben müssen.
Ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Leistungen erbringen, sind nur dann von der Pflicht zur Erhebung der „Mehrwertsteuer Schweiz“ befreit, wenn ihr jährlicher Gesamtumsatz unterhalb der Umsatzgrenze von 100.000 CHF liegt. Die Umsatzgrenze ist unabhängig davon, wo das ausländische Unternehmen seine Umsätze erzielt. Somit gehören auch die Umsätze, die das Unternehmen zum Beispiel in Deutschland oder in Österreich erzielt, zur Bemessung der Obergrenze.
Ausländische Unternehmen, die der Mehrwersteuerpflicht unterliegen, müssen sich dort mehrwertsteuerlich registrieren. Auch von der Registrierungspflicht sind mit der Änderung des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes ausländische Firmen betroffen, die Leistungen in der Schweiz erbringen und deren jährliche weltweite Umsätze die Umsatzgrenze von 100.000 CHF übersteigen.
Da die Schweizer Mehrwertsteuerpflicht zugleich zu einer Registrierungspflicht führt, muss sich das ausländische Unternehmen bei der Finanzverwaltung in der Schweiz anmelden.
Seit dem Jahresbeginn 2019 sind in der Schweiz auch neue Regelungen für den Versandhandel in Kraft getreten, die ausländische Leistungserbringer betreffen. Demnach sind ausländische Unternehmen im Versandhandel, die mit so genannten einfuhrsteuerfreien Kleinsendungen in die Schweiz einen Umsatz von mindestens 100.000 CHF erzielen, in der Schweiz steuerpflichtig. Sie müssen sich im Schweizer Mehrwertsteuer Register eintragen lassen.
Als so genannte Kleinsendungen, die von der Einfuhrsteuer in der Schweiz befreit sind, bezeichnet der Schweizer Gesetzgeber Waren, deren Einfuhrsteuer den Betrag von 5 CHF nicht übersteigt. In der Folge betrifft die Befreiung von der Einfuhrsteuer nach dem Schweizer Steuergesetz Waren, die unter den regulären Steuersatz von 7,7 Prozent fallen und deren Wert einen Betrag von 65 Franken nicht übersteigt. Beträgt der reguläre Steuersatz für die eingeführten Waren 2,5 Prozent, dann liegt der Warenwert bei bis zu 200 CHF, damit diese als Kleinsendung gilt und von der Einfuhrsteuer befreit ist.
Im Versandhandel profitierten bislang die ausländischen Unternehmen gegenüber den Unternehmen, die ihren Sitz in der Schweiz haben durch die Befreiung von der Schweizer Mehrwertsteuer. Denn für die Einfuhr von Kleinsendungen mit einem Einfuhrsteuerbetrag von weniger als 5 CHF profitierten ausländische Versandhändler bislang nicht nur von der Befreiung von der Einfuhrsteuer auf ihre versendete Ware. Für ihre Lieferung mussten ausländische Unternehmen zudem nicht die sonst übliche Mehrwertsteuer erheben. Damit war die Ware aus dem Ausland für den Schweizer Konsumenten billiger zu beziehen als Ware von Unternehmen, die in der Schweiz ansässig sind. Denn diese mussten die reguläre Mehrwertsteuer von ihren Schweizer Kunden auf ihre Waren aufschlagen.
Unternehmen, die Kleinsendungen in die Schweiz verschicken, müssen jetzt bei ihrer Rechnungsstellung die Mehrwertsteuer ausweisen und von ihren Kunden erheben. Im Gegenzug entfallen die Einfuhrsteuer und Zollgebühren. Die Steuerpflicht gilt für die Versandhandelsunternehmen seit dem 1. Januar 2019 unter der Voraussetzung, dass diese im vorangegangenen Zeitraum von 12 Monaten einen Umsatz aus Kleinsendungen von mindestens 100.000 CHF erzielt haben.
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Seit dem Jahresbeginn 2018 gilt ein regulärer Mehrwertsteuersatz von 7,7 %. Der reduzierte Satz beträgt 2,5 % und der Sondersatz für die Beherbergung liegt bei 3,7 %.