28. Nov 2018 | Gründung

Der Mindestbeitrag für Selbstständige sinkt – Änderungen in den Versicherungen für 2019

Der Mindestbeitrag für Selbstständige bei den gesetzlichen Krankenversicherungen sorgt seit vielen Jahren für erheblichen Widerspruch. Denn der Gesetzgeber legte vor einigen Jahren fest, dass sich die Beiträge an einem Mindesteinkommen orientieren, das die meisten Selbstständigen nicht erzielen. Nach Jahren der Kritik lenkt die Bundesregierung nun ein und passt den Mindestbeitrag für Selbstständige der Realität ihrer tatsächlichen Einkünfte an. 

Beiträge zur Krankenversicherung für Selbstständige

Der Mindestbeitrag für Selbstständige sorgt seit seiner Einführung durch die Große Koalition für heftigen Widerspruch. Denn die hohe Bemessungsgrundlage von 2.283,75 Euro, die für den Großteil gerade der Einzelunternehmer, Kleinunternehmer und Freiberufler eine unrealistische Zielmarke in ihrem Einkommen setzt, führt zu entsprechend hohen Beitragszahlungen. 

Mindestbeitrag für Selbstständige
Endlich – der Mindestbeitrag für Selbstständige wird nun der Realität ihrer tatsächlichen Einkünfte angepasst. (Bild © pexels.com)

Wie sahen die Krankenversicherungsbeiträge für Selbstständige bis 2019 aus?

Die Krankenversicherungsbeiträge von Selbstständigen, Freiberuflern und Existenzgründern liegen seit der Einführung des Mindestbeitrags – unabhängig vom tatsächlichen Einkommen – bis zur Korrektur der gesetzlichen Vorgaben inklusive des Pflegebeitrags bei monatlich mindestens 422,49 Euro. Selbstständige müssen diesen Betrag alleine schultern, da sie keinen Arbeitgeber haben, der einen Anteil übernehmen würde. Die hohen Krankenversicherungsbeiträge gelten auch für Selbstständige, die monatlich zum Beispiel lediglich 350 Euro Einkommen erzielen. In der Folge konnten in den Jahren seit der Einführung des Mindestbeitrags durch die Große Koalition viele Selbstständige ihre Krankenversicherungsbeiträge nicht mehr bezahlen. 

Spürbare Folgen für alle Beteiligten

Das führte über mehrere Jahre hinweg dazu, dass die Zahl der Versicherten, die ihren Versicherungsschutz dauerhaft verlieren, gerade unter den Selbstständigen stetig anstieg. Zudem häufen sich auch bei den Krankenkassen die Beitragsschulden auf. Die offenen Beiträge auf Seiten der Krankenkassen haben im Jahr 2017 bereits die sechs Milliarden Euro Grenze deutlich überschritten. 

Mindestbeitrag für Selbstständige sinkt 2019 – um wie viel?

Die Große Koalition senkt nunmehr ab dem Jahr 2019 die Bemessungsgrenze, aus dem sich der Mindestbeitrag für Selbstständige errechnet. Laut einer setzt die Regierung die Bemessungsgrenze auf die Hälfte der bisherigen Marke fest. Ab dem Jahr 2019 orientiert sich der Mindestbeitrag für Selbstständige nunmehr an der Einkommensmarke 1.142 Euro pro Monat. Dadurch sinken die Beiträge zur Krankenversicherung auf einen Mindestbeitrag in Höhe von 171 Euro pro Monat. (Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung)

Mindestbeitrag zur Krankenversicherung ohne Einkommen

Selbstständige, die kein Einkommen erzielen und in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, müssen grundsätzlich trotzdem den Mindestbeitrag für Selbstständige leisten. Doch sie können bei ihrer Krankenkasse eine niedrigere Mindestbemessungsgrenze beantragen. Bei der Antragstellung müssen sie ihr vollständiges Vermögen offen legen. Auch das Einkommen und das Vermögen des Partners wird hierbei heran gezogen. Stellt die Krankenkasse nach der Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse fest, dass das Einkommen für den Mindestbeitrag nicht ausreicht, kann sie den Beitrag senken. Vor der Anpassung des Mindestbeitrags konnte so der monatliche Beitrag auf 234 Euro abgesenkt werden. Greift die Halbierung des Mindestbeitrags auch auf die Härtefallregelung über, dann liegt in Zukunft der Mindestbeitrag für Selbstständige mit Härtefallregelung bei 117 Euro.

Welche Änderungen in den Versicherungen für 2019 gibt es noch?

Neben den Änderungen beim Mindestbeitrag für Selbstständige hat der Gesetzgeber weitere Änderungen in den Sozialversicherungsbeiträgen mit Beginn des Jahres 2019 beschlossen. Das betrifft die folgenden Bereiche:

  • Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung
  • Beitragssatz zur Pflegeversicherung
  • Gesetzliche Rente

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung – im Sinkflug

Die Bundesregierung hat auch die Senkung im Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beschlossen. Ab 1. Januar 2019 liegt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bei 2,6 Prozent. Die Senkung wurde im ersten Schritt nur befristet angelegt. In einem zweiten Schritt soll später eine weitere Absenkung im Beitragssatz umgesetzt werden. So soll ab 2022 der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um weitere 0,1 Prozentpunkte fallen. Die Regierung erklärt dabei ihr Ziel, den Arbeitslosenversicherungsbeitrag dauerhaft bei 2,5 Prozent anzusiedeln.

Beitragssatz zur Pflegeversicherung – Erhöhung beschlossen

Um die Betreuung von Pflegebedürftigen auch in Zukunft zu gewährleisten, hat die Bundesregierung den Beitragssatz zur Pflegeversicherung erhöht. Ab 1.1.2019 erhöht sich der Pflegeversicherungsbeitrag um 0,5 Punkte auf 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens. Versicherungspflichtige, die keine Kinder erziehen, müssen hinzukommend zur Pflegeversicherung gesetzlich den Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,25 Prozent bezahlen. Damit liegt der PV Beitrag für diese Personengruppe ab dem Jahr 2019 bei 3,3 Prozent. 

Beitrag zur Pflegeversicherung – Rentner

Rentner, die krankenversicherungspflichtig sind, müssen auch eine Pflegeversicherung für Rentner bezahlen. Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung für Rentner steigt genauso wie für alle anderen Versicherten ab dem Jahr 2019 auf 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens. Daneben bezahlen auch Rentner den Kinderlosenzuschlag, sodass ihr Beitragssatz ab 2019 bei 3,3 Prozent liegt.

Gesetzliche Rente 2019 – neues Rentengesetz

Das Rentenpaket 2019 bringt gleich mehrere Veränderungen der Rentengesetze mit sich. Mit dem Jahresbeginn 2019 soll eine neue Rentenreform neue Regelungen für Rentner und zukünftige Rentner mit sich bringen. Um die Rentenreform zu finanzieren, hat die Bundesregierung neben den Neuerungen im Rentengesetz beschlossen, die Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht wie beabsichtigt, zu senken, sondern auf dem gleichen Niveau beizubehalten. Die gesetzliche Rente erfährt Veränderungen in vier zentralen Bereichen:

  • Erhaltung des Rentenniveaus
  • Erwerbsminderungsrente
  • Mütterrente
  • Geringverdiener

Erhaltung des Rentenniveaus

Die neue Rentenreform soll gewährleisten, dass das Rentenniveau zumindest bis zum Jahr 2025 bei 48 Prozent erhalten bleibt. Auch der Beitragssatz soll bis 2025 die 20 Prozentmarke nicht übersteigen. 

Erwerbsminderungsrente

Berufstätige, die früher in die Rente eintreten möchten, sollen von einer Ausdehnung der Zurechnungszeiten profitieren.

Mütterrente

Mütter von Kindern, die vor 1992 geboren wurden, sollen mehr Rentenansprüche erhalten. Pro Kind bekommen sie durch die neue Rentenreform 2,5 Jahre an Erziehungszeit anerkannt. Das bedeutet eine Anhebung ihrer Ansprüche in Höhe von 2,5 Rentenpunkten für die gesetzliche Rente.

Geringverdiener

Mit einer Anpassung der Betragszahlungen in die gesetzliche Rente sollen durch die neue Rentenreform auch Geringverdiener entlastet werden. Durch die Einführung des Midijobs wird der Bemessungsbereich zwischen dem Minijob und der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vergrößert. Arbeitnehmer, die zwischen 450 Euro und 1.300 Euro verdienen, kommen dabei in den Genuss von reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen.  

Rentenversicherung für Selbstständige – die Regelungen

Selbstständige, die als Handwerker, Künstler und Publizisten, als freiberufliche Lehrer oder als Hebammen arbeiten, sind entweder gesetzlich pflichtversichert oder sie können sich freiwillig gesetzlich versichern. Selbstständige, die in anderen Berufen tätig sind, haben keine gesetzliche Versicherungspflicht, können jedoch einen Antrag auf Versicherungspflicht stellen. 

Freiwillig gesetzlich versichert

Wer nicht der Pflicht zur Rentenversicherung unterliegt und diese auch nicht über einen Antrag auf sich nehmen will, der kann sich freiwillig versichern lassen. Die gesetzliche Rentenversicherung für Selbstständige richtet sich in ihren Beitragssätzen und in ihren Leistungen nach den Grundlagen der Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte. Der Unterschied in der Rentenversicherung für Selbstständige liegt darin, dass der Versicherte die Versicherungsbeiträge in vollem Umfang selbst bezahlen muss. Denn Selbstständige arbeiten nicht in einem abhängigen Verhältnis, in dem der Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. So müssen Unternehmer, Einzelselbstständige und Freiberufler sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil in der Rentenversicherung für Selbstständige alleine bezahlen. 

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