29. Jun 2017 | Unternehmenssteuerung

Mit Dienstwagen geblitzt – wer bezahlt das Bußgeld?

Wer mit dem Dienstwagen geblitzt wurde, weil er zu schnell gefahren ist, mag sich insgeheim ins Fäustchen lachen: Immerhin läuft der Wagen ja nicht auf den eigenen Namen, sondern über die Firma des Arbeitgebers. Wenn er das Knöllchen von der Post bekommt, kann er es ja auch gleich bezahlen! Muss er das denn auch tun?


  1. Wer ist verantwortlich? Halter oder Fahrer?
  2. Was gilt für die Verantwortlichkeit bei Fahrten im Auftrag der Firma?
  3. Im Dienstwagen geblitzt: Wer erhält den Strafzettel?
  4. Der Fahrer bezahlt nicht: Welche Folgen hat das?
  5. Mit dem Dienstwagen geblitzt, weil ein Termin drängte: Zählt das?
  6. Regelmäßige Erstattung wäre sittenwidrig
  7. Erstattung von Bußgeld ist ein geldwerter Vorteil

Man könnte meinen, eine sichere Ausweichstrategie sei die Ahnungslosigkeit: Bei mehreren Nutzern eines Fahrzeugs ist vielleicht gar nicht mehr nachzuvollziehen, wen der Blitzer erwischt hat? Schlechte Idee bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen: Eventuell schaut das Finanzamt jetzt bloß noch genauer hin, ob das Fahrtenbuch gewissenhaft geführt wird. Denn dort müsste das schwarze Schaf ja eigentlich zu ermitteln sein!

Mit dem Dienstwagen geblitzt: Wer bezahlt das Bußgeld?
Mit dem Dienstwagen geblitzt worden? Keine große Sache, die Firma zahlt doch. Oder? (Bild © pexels.com)

Wer ist verantwortlich? – Halter oder Fahrer?

Sobald ein Fahrer sich hinter das Steuer setzt, ist er für sein Verhalten am Lenkrad verantwortlich. Wer zu schnell war, muss das Bußgeld auch selbst bezahlen. Auch im Firmenwagen. Das Unternehmen braucht das nicht zu übernehmen, auch nicht, wenn die Strafgebühr während der Arbeitszeit zustande kam.

Grundsätzlich ist der Fahrer eines Fahrzeugs für sein Verhalten im Straßenverkehr alleine verantwortlich. Die Straßenverkehrsordnung bestimmt, dass für ein Verkehrsdelikt nicht der Halter, sondern der Fahrer zu haften hat, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Diese Bestimmung wird auch als Fahrerhaftung bezeichnet. Für die Fahrerhaftung ist es unerheblich, wer der Besitzer des Fahrzeugs ist oder wer als dessen Halter eingetragen ist. Für Verkehrsdelikte ist demnach grundsätzlich der Fahrer verantwortlich, der die Folgen seiner Ordnungswidrigkeit alleine zu tragen hat. 

Was gilt für die Verantwortlichkeit bei Fahrten im Auftrag der Firma?

Auch Fahrer, die im Auftrag eines Dritten unterwegs sind und dabei ein Verkehrsdelikt begehen, sind alleine für ihr Handeln verantwortlich. Kommt es also dazu, dass ein Mitarbeiter während einer beruflichen Fahrt im Dienstwagen geblitzt wird, muss er die Folgen seiner Ordnungswidrigkeit selbst tragen. Handelt es sich bei der Ordnungswidrigkeit hingegen um einen Mangel am Fahrzeug, wird der Halter zur Verantwortung gezogen. Stellt die Polizei zum Beispiel bei einer Kontrolle während der Dienstfahrt eines Mitarbeiters fest, dass das Firmenauto abgefahrene Reifen hat oder dass die Beleuchtung nicht ordnungsgemäß funktioniert, muss das Unternehmen als Fahrzeughalter die Sanktionen für die mangelnde Ausstattung des Fahrzeugs tragen. 

Im Dienstwagen geblitzt: Wer erhält den Strafzettel?

Obwohl beim Blitzen das Fahrzeug mit Nummernschild erfasst und dadurch der Halter des Fahrzeugs ermittelt wird, muss die Polizei aufgrund der Fahrerhaftung herausfinden, wer das Fahrzeug gefahren hat. Daher wird sich die Polizei an die Firma als Fahrzeughalter wenden, um die Identität des Fahrers zu erfahren. Hierfür schickt die Polizei einen sogenannten Zeugenfragebogen, den die Firma ausfüllen muss. Dabei muss sie den Namen des Mitarbeiters nennen, der zum fraglichen Zeitpunkt im Dienstwagen geblitzt wurde. 

Was geschieht, wenn die Firma nicht kooperiert?

Schickt die Firma den Zeugenfragebogen innerhalb der dort angegebenen Frist nicht an die Polizei zurück, kann die Behörde Polizeibeamte zum Betrieb schicken, um anhand des Fotos den Fahrer selbst zu ermitteln. Zudem kann die Bußgeldbehörde das Unternehmen mit einer Fahrtenbuchpflicht belegen. 

Was ist die Fahrtenbuchpflicht?

Die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichtet das Unternehmen dazu, alle Fahrten mit dem Firmenwagen in einem Fahrtenbuch zu dokumentieren. Dabei müssen bei jeder Nutzung des Dienstwagens der Fahrer, der Anlass der Fahrt, das Datum mit Uhrzeit sowie der Zielort und die zurückgelegten Kilometer in das Fahrtenbuch eingetragen werden. So kann die Polizei in Zukunft anhand des Fahrtenbuchs sehr einfach feststellen, wer am Steuer saß, wenn der Dienstwagen erneut geblitzt werden sollte. Erhält ein Unternehmen durch die Bußgeldbehörde die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, erstreckt sich die Pflicht auf alle im Unternehmen vorhandenen Fahrzeuge. 

Der Fahrer bezahlt nicht: Welche Folgen hat das?

Bezahlt der Mitarbeiter, der als Fahrer bei der Nutzung des Dienstwagens geblitzt wurde, das auferlegte Bußgeld nicht, wird sich die Behörde erneut an die Firma wenden. Auch in diesem Fall kann die Behörde bestimmen, dass das Unternehmen in Zukunft für alle seine Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen hat. 

Mit dem Dienstwagen geblitzt, weil ein Termin drängte: Zählt das?

Eine Frage der Absprache: Wenn ein Angestellter bei der Geschäftsführung nachvollziehbar erklärt, dass nur der beherzte Tritt aufs Gaspedal einen wichtigen Geschäftstermin retten konnte – dann ersetzt ihm das Unternehmen vielleicht die Extra-Kosten durchs Blitzerfoto. Nicht zulässig ist es aber, wenn ein Unternehmen grundsätzlich verspricht, Bußgelder für zu schnelles Fahren zu übernehmen und entsprechende Verkehrssünden dann von den Angestellten verlangt!

Regelmäßige Erstattung wäre sittenwidrig

Ein Unternehmen darf in Einzelfällen das Bußgeld erstatten. Wenn das aber regelmäßig vorkommt, wirkt es wie eine sittenwidrige Absprache: Zu schnelles Fahren darf nicht die Regel im Unternehmen sein, und schon gar nicht darf ein Unternehmen von seinen Mitarbeitern verlangen, die Verkehrsregeln zu brechen.

Erstattung von Bußgeld ist ein geldwerter Vorteil

Wenn der Arbeitgeber das Bußgeld erstattet, gilt diese finanzielle Zuwendung wie ein Geldgeschenk – und Geldgeschenke wiederum gelten wie ein zusätzliches Gehalt. Die Erstattung ist vom Verkehrssünder also wie ein Extra-Gehalt zu versteuern, sie gilt als sogenannter geldwerter Vorteil.

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