14. Nov 2018 | Buchhaltung
Was heißt schon klein! Kleingewerbe sind – man ahnt es – nicht groß. Auch wenn der Begriff Kleingewerbe eigentlich nichts über die Mitarbeiterzahl des Unternehmens aussagt oder ob der Unternehmer nebenberuflich oder in Vollzeit für seinen Betrieb arbeitet. Für Kleingewerbetreibende entfallen viele Vorschriften, die für normale Unternehmen Geltung haben. Welche Auswirkungen das genau hat und was ein Kleingewerbe beim Rechnungen schreiben beachten muss, erfährst du hier.
Unternehmer, die ein Kleingewerbe betreiben, müssen keinen Geschäftsbetrieb einrichten, der dem Handelsrecht unterliegt. Kleingewerbetreibende sind keine Kaufleute. Somit entfallen für sie auch die Pflichten eines Kaufmanns, wie die Pflicht zur Registrierung in der Handelskammer oder die Führung einer Firma gemäß den Vorgaben des Handelsgesetzbuches. Geschäftsbriefe von Kleingewerbetreibenden müssen zudem nicht die für Kaufleute üblichen Mindestangaben aufweisen. Kleingewerbetreibende unterliegen auch nicht der Buchführungspflicht, die jeden Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen, in denen er seine Handelsgeschäfte und seine Vermögenslage dokumentiert. Für die Steuererklärung erstellen Kleingewerbetreibende eine Einnahmenüberschussrechnung EÜR. Kleingewerbe sind kleine bis mittelgroße Unternehmen, die ihr Gewerbe in geringem Umfang betreiben.
Ein Kleingewerbe können nur natürliche Personen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts – kurz GbR – betreiben. Alle anderen Unternehmensformen sind immer Kaufleute im Sinne des Handelsrechts.
Grundsätzlich muss auch das Kleingewerbe Rechnungen ausstellen. Viele Kleingewerbetreibende sind jedoch aufgrund ihres besonderen Status verunsichert, welche Angaben die Rechnung tragen muss. Der Grund, weshalb eine korrekte Rechnungsstellung grundsätzlich von erheblicher Bedeutung ist, liegt in der Behandlung durch das Finanzamt. Denn das Ziel der Vorschriften für eine Rechnung ist die Anerkennung durch das Finanzamt. Erkennt das Finanzamt eine Rechnung nicht an, dann verliert das Unternehmen die Berechtigung zum Vorsteuerabzug für die entsprechende Leistung. Aus diesem Grund sind ist eine korrekte Rechnungsstellung auch für Kleingewerbetreibende wichtig.
Auch die Kleingewerbetreibende Rechnung unterliegt grundsätzlich den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Nur im Rahmen der Kleinunternehmerregelung gelten andere Vorgaben. Im § 14 UStG führt das Umsatzsteuergesetz im Detail aus, was unter einer Rechnung zu verstehen ist und wie sie ausgeführt werden muss. Die Vorgaben aus dem Umsatzsteuergesetz sind für jedes Unternehmen zentral – unabhängig davon, ob ein Großunternehmer oder eine Kleingewerbetreibende Rechnung oder Quittung ausstellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Rechnung auch als solche bezeichnet wird. Wer im Status eines normalen Unternehmens oder im Rahmen der Kleingewerberegelung Rechnung oder Quittung ausstellt, der muss das Dokument nicht unbedingt mit einem Titel versehen. Alleine die enthaltene Abrechnung einer Lieferung oder sonstigen Leistung macht das Dokument zu einer Rechnung oder Quittung mit steuerrechtlicher Gültigkeit.
Kleingewerbetreibende, die sich um die Ausführung ihrer Rechnung nicht selbst Gedanken machen möchten, können auch auf eine Rechnungsvordruck für Kleingewerbe zurück greifen. Diese Rechnungen werden handschriftlich auf einem vorgegebenen Rechnungsformular ausgestellt. Dort trägt der Rechnungssteller die Rechnungsangaben in die vorbereiteten Felder ein. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass der Kleingewerbetreibende alle erforderlichen Angaben steuerrechtlich korrekt ausführt. Denn die Rechnungsvordrucke enthalten alle erforderlichen Bestandteile für eine korrekte Kleingewerbe Rechnung und werden durch das Finanzamt anerkannt.
Der Handel bietet den Vordruck als „Rechnungsblock für Kleingewerbe“ an. Dieser ist meist in den Größen DIN A5 oder DIN A6 in Buchform oder mit Kopfbindung sowie mit stabilem Deckel und kartoniertem Rücken erhältlich. Die Blätter auf dem Vordruck sind selbstdurchschreibend, sodass für jede Quittung schon beim Schreiben eine Kopie erstellt wird.
Auch im Kleingewerbe müssen alle Pflichtangaben auf Rechnungen angegeben sein. Ob groß ob klein, beim Rechnungen schreiben gelten für alle dieselben Pflichtangaben. Daher muss auch ein Kleingewerbe beim Rechnungen schreiben die folgenden Punkte im Rechnungsdokument korrekt aufführen:
Falls das Kleingewerbe die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, muss ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung ergänzend hinzugefügt werden. Die Kleinunternehmerregelung erlaubt dem Rechnungssteller, auf die Erhebung von Mehrwertsteuer zu verzichten. Auf den Grund, warum er keine Mehrwertsteuer erhebt, muss der Kleinunternehmer in seiner Rechnung hinweisen.
Ein Kleingewerbe kann aber auch regulär Mehrwertsteuer beziehungsweise Umsatzsteuer auf seine Rechnungen aufschlagen. Das liegt dann entweder daran, dass der Umsatz und Gewinn der Firma oberhalb der Bemessungsgrenzen für Kleinunternehmen liegen oder dass der Kleingewerbetreibende auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht verzichtet hat. In diesem Fall sind noch folgende zusätzliche Angaben auf der Rechnung erforderlich:
Was erstmal nach einer langen Liste klingt, ergibt sich in der Praxis automatisch. Mit Hilfe von einem Rechnungsprogramm kannst du auch als Kleingewerbetreibender Rechnungen professionell erstellen und ohne Fehler versenden.
RECHNUNG
Anzahl | Einheit | Leistung | Preis/Einheit | Gesamtpreis | |
1 | Stück | Tisch | 200 Euro | 200 Euro | |
6 | Stück | Stühle | 50 Euro | 300 Euro | |
Summe | 500 Euro | ||||
Mehrwertsteuer 19% | 95 Euro | ||||
Gesamtbetrag | 595 Euro | ||||
Sofern nicht anders angegeben, entspricht das Liefer- und Leistungsdatum dem Rechnungsdatum. Zahlungsbedingung: netto innerhalb 14 Tage nach Rechnungsdatum | |||||
Bankverbindung: Bank Holzstetten IBAN: DE11 1234 1234 1234 12 BIC: BHLZHSN | Steuernummer: 45/111/1234 FA Holzstetten UStIdNr: DE 098765432 |
Auch wer als Selbstständiger im Nebengewerbe arbeitet, der muss genauso wie jeder andere Unternehmer und Gewerbetreibende die Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes beachten. Auch Selbstständige, die ihre Tätigkeit im Nebengewerbe ausüben, unterliegen der Umsatzsteuerpflicht mit den entsprechenden Verpflichtungen in der Rechnungsstellung. Für sie gelten demzufolge dieselben Pflichtangaben auf der Rechnung wie für jeden anderen Unternehmer auch. Wenn das Nebengewerbe als Kleingewerbe geführt wird, dann gelten die entsprechenden Vorgaben für Kleingewerbetreibende bei der Rechnungsstellung.
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