04. Mai 2017 | Buchhaltung

Nachzahlung bei freiwilliger Steuererklärung – und jetzt?

Freiwillige Steuererklärung – das gibt es tatsächlich. Selbstständige und Unternehmer können davon allerdings nur träumen, denn sie sind dazu verpflichtet, alljährlich zum 31. Juli (Stand 2018) ihre Steuererklärungen vollständig abzugeben. Für Angestellte sieht das anders aus. Wer abhängig beschäftigt ist, der kann es sich aussuchen, ob er eine Steuererklärung anfertigt oder nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung durchaus lohnen. Doch es kann auch zu einer Nachzahlung bei freiwilliger Steuererklärung kommen. Daher lohnt es sich, vor der Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung umfassende Informationen einzuholen.

Nachzahlung bei freiwilliger Steuererklärung
Nachzahlung bei freiwilliger Steuererklärung?

Was ist bei der Abgabe der freiwilligen Steuererklärung zu beachten?

Die Fristen für die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung sind erheblich länger als bei Freiberuflern und Firmeneigentümern. Angestellte können sich mit ihrer freiwilligen Steuererklärung bis zu vier Jahren Zeit lassen. Schließlich führen die Arbeitgeber die Lohnsteuer für ihre Angestellten bereits mit der Gehaltsabrechnung ab. Das Finanzamt hat also sein Geld. Doch nicht für alle Angestellten ist die Abgabe einer Steuererklärung freiwillig. Für viele besteht die Abgabepflicht, zum Beispiel für diejenigen, die mehreren Jobs nachgehen oder andere Einkünfte erzielen.

Was sind die Gründe für eine freiwillige Steuererklärung?

Nicht für alle steuerpflichtigen Personen gilt die Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben. Warum sollte man sich das Formular-Wirrwarr und den  Abgabestress antun, wenn man es gar nicht muss? Weil der Staat Geld zurück zahlt, wenn er vorab zu viel Steuern kassiert hat.

Arbeitgeber führen die Lohnsteuer entsprechend der Gehälter und angegebenen Steuerklassen ab. Was ein Arbeitnehmer alles steuersenkend geltend machen kann, weiß der Arbeitgeber nicht. Muss er auch nicht wissen.  Wollen Angestellte eine Pendlerpauschale, außergewöhnliche Belastungen oder Aufwand für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen oder sich die Zinsen für zu viel gezahlte Steuer zurückholen, dann geht das nur über die freiwillige Steuererklärung. Wer hingegen auf die freiwillige Steuererklärung verzichtet, dem entgehen womöglich steuerliche Vergünstigungen.

Lohnende Aussichten – Wie rentiert sich der Aufwand für die freiwillige Steuererklärung?

Das Steuergesetz sieht nicht nur für Unternehmer und Freiberufler Möglichkeiten zur Verminderung ihrer Abgaben vor. Auch Arbeiter und Angestellte haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf steuerliche Geltendmachung ihrer Ausgaben. Zu den Kriterien für steuerliche Absetzbarkeit gehören neben weiteren zum Beispiel:

  • Werbungskosten von mehr als 1.000 Euro
  • Sonderausgaben von mehr als 36 Euro
  • Außergewöhnliche Belastungen 
  • Verluste aus einem zusätzlichen Einkommen
  • Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Heirat im vergangenen Abrechnungsjahr
  • Steuerklasse IV ohne Faktor
  • Versicherungsbeiträge, die über der Vorsorgepauschale liegen
  • Nicht ganzjährige Tätigkeit als Arbeitnehmer
  • Unterschiedliche Gehälter innerhalb eines Jahres
  • Anspruch auf Kinderfreibeträge
  • Erhalt einer Abfindung ohne Anwendung der Fünftel-Regelung
  • Abgeltungssteuer zu hoch angesetzt
  • Auswärtige Berufsausbildung eines volljährigen Kindes

Wenn für Dich nur einer oder sogar mehrere der oben stehenden Kriterien zutrifft, dann hast Du aller Wahrscheinlichkeit nach keine Nachzahlung bei freiwilliger Steuererklärung zu befürchten. Vielmehr kann sich die Erstellung der freiwilligen Steuererklärung für Dich lohnen. Denn dann hast Du aller Wahrscheinlichkeit nach eine Steuererstattung zu erwarten. 

Ups, verkalkuliert: Nachzahlung bei freiwilliger Steuererklärung! Und nun?

Doch was passiert, wenn eine freiwillige Steuererklärung nicht zu der erhofften Rückzahlung führt? Der Steuerbescheid kommt mit der Post und wider Erwarten verlangt das Finanzamt eine Nachzahlung. Das kommt vor. Verschiedene Gründe sind möglich, zum Beispiel dass ein Teil der Einkünfte im Steuerjahr nicht richtig versteuert wurde.

Steuerpflichtige, die gar keine Erklärung hätten abgeben müssen, können in diesem Fall die gesamte Erklärung zurückziehen, indem sie dagegen Einspruch einlegen. Wichtig ist dabei, dass das innerhalb der im Steuerbescheid genannten Fristen zu geschehen hat. Die reguläre Frist für Deinen Einspruch beträgt einen Monat nach Erhalt des Steuerbescheids. Im Normalfall hat die Rückziehung der freiwilligen Steuererklärung keine weiteren Konsequenzen. Allerdings kann das Finanzamt auch Einwände gegen die Rücknahme der Steuererklärung haben. Denn wenn eine Nachzahlung fällig wird, kann das ein Anzeichen dafür sein, dass die Steuererklärung unter Umständen gar nicht so freiwillig war. Die Steuererklärung komplett zurückziehen kann grundsätzlich nur, wer sie tatsächlich freiwillig eingereicht hat.

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