31. Okt. 2018 | Gründung
Angestellt und selbstständig zugleich: Das geht. Wer nebenberuflich selbstständig ist, bleibt in Vollzeit oder Teilzeit in seinem alten Job, geht gleichzeitig aber den Schritt in die Selbstständigkeit. Damit der Schritt in die nebenberufliche Gründung nicht in finanzielle Fettnäpfchen oder in einen Burnout führt, gilt es einiges zu beachten.
Die Selbstständigkeit im Nebenberuf zu gründen birgt einen großen Vorteil: Es fließt weiter ein sicheres Gehalt. Das finanzielle Risiko ist damit zunächst abgemildert.
Der Nachteil allerdings: Du kannst Dich Deinem Startup nicht mit all Deiner Zeit und Arbeitskraft widmen. Dein Arbeitgeber hat schließlich ein Recht darauf, dass Du während Deiner Arbeitszeit voll konzentriert auf seine Belange eingestellt bist und nicht vor Erschöpfung am Schreibtisch einschläfst.
Um angestellt und freiberuflich zugleich zu arbeiten, besteht die Möglichkeit, das Angestelltenverhältnis zunächst auf Teilzeit zu reduzieren. In diesem Fall musst Du Dir genau ausrechnen, ob Dein Einkommen dann wirklich reicht, um die ersten Monate oder Jahre zu überbrücken, bis Du durch die Selbstständigkeit genug Gewinn erwirtschaftest.
Schau Dir Deinen Arbeitsvertrag genau an. In vielen steht, Nebentätigkeiten seien melde- oder genehmigungspflichtig. Dein Arbeitgeber möchte ein Mitspracherecht haben oder zumindest darüber informiert sein, was und wieviel Du neben Deiner Angestelltentätigkeit arbeitest. Zudem muss er abklären, ob Du mit einem Nebenerwerb womöglich seine Firma schädigst. Vermutlich findet es Dein Arbeitgeber in Ordnung, wenn du als Bauingenieur nebenbei in großem Stil Häkeldecken herstellst und vertreibst. Aber ein Koch, der nebenberuflich einen Cateringservice aufbauen will, könnte eine ernst zu nehmende Konkurrenz für das Restaurant mit Partyservice sein, in dem er noch angestellt ist. Eine selbständige Nebentätigkeit birgt daher durchaus Konfliktpotenzial.
Eine Selbstständigkeit wird nur dann als Nebentätigkeit erachtet, wenn das abhängige Arbeitsverhältnis auch weiterhin den Hauptberuf stellt. Neben einer Vollbeschäftigung wird eine nebenberufliche Selbstständigkeit daher nicht mehr als 18 Stunden pro Woche in Anspruch nehmen können. Daneben sollte auch das Einkommen aus der Selbstständigkeit nicht höher ausfallen als das Angestelltengehalt.
In Bezug auf die Anmeldung Deiner Selbstständigkeit bei den öffentlichen Behörden ist es unerheblich, ob Du Dein Gewerbe nebenberuflich oder im Haupterwerb betreibst. Denn auch wenn Du Dein Gewerbe nebenberuflich gründen und betreiben möchtest, musst Du es bei den entsprechenden Behörden anmelden.
Auch wenn Du nur eine nebenberufliche Tätigkeit als Selbstständiger oder Freiberufler aufnimmst, musst Du Dein zuständiges Finanzamt informieren. Freiberufler müssen lediglich das Finanzamt über die Aufnahme ihrer haupt- oder nebenberuflichen Selbstständigkeit informieren. Wenn Du Dich hingegen in einem gewerblichen Unternehmen haupt- oder nebenberuflich selbstständig machst, dann musst Du Dein Vorhaben beim Gewerbeamt anmelden und erhältst einen Gewerbeschein. Das Gewerbeamt informiert daraufhin Dein zuständiges Finanzamt, das Dir einen Erfassungsbogen zur Betriebseröffnung zuschickt. Daneben kann es sein, dass es im Rahmen Deiner Selbstständigkeit auch zu einer Mitgliedschaft in der Handelskammer oder in der IHK kommt. Abhängig von Deiner Tätigkeit und von der Firmenform Deines nebenberuflichen Unternehmens kann darüber hinaus ein Gesellschaftervertrag sowie eine notarielle Beglaubigung erforderlich sein.
Selbstständige, die ihr Gewerbe nur als Nebentätigkeit zusätzlich zu einem Angestelltenverhältnis ausüben, müssen in der Regel keine zusätzlichen Sozialabgaben bezahlen. Denn ihre Sozialleistungen werden bereits durch das reguläre Gehalt erbracht. Erreicht allerdings die selbstständige Tätigkeit sowohl hinsichtlich der Arbeitszeit als auch des Einkommens eine höhere Gewichtung als das Angestelltenverhältnis, dann ändert sich der Status. Wer mehr Zeit für seine Selbstständigkeit aufwendet und wer seine Haupteinnahmen durch seine gewerbliche Tätigkeit erzielt, der gilt als hauptberuflich Selbstständiger. In diesem Fall kann für bestimmte Berufsgruppen die Pflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entfallen. Auch die Krankenversicherung muss im Rahmen der hauptberuflichen Selbstständigkeit laufend über die Einnahmen informiert werden, um die Beiträge entsprechend anzupassen.
Ob Du als Freiberufler tätig bist oder ein Gewerbe anmelden musst, hängt nicht von der Anzahl der gearbeiteten Stunden oder vom Umsatz ab. Es zählt allein die Art Deiner Tätigkeit. Jeder, der eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, muss die entsprechenden Behörden informieren. Wer zu den Freiberuflern zählt, ist im § 18 EStG (Einkommensteuergesetz) aufgeführt. Demnach zählen zu den freien Berufen selbstständig ausgeübte Tätigkeiten in der
Daneben gehören die folgenden selbstständigen Berufe zu den Freiberuflern:
und viele mehr.
Berufliche Tätigkeiten, die nicht zu den freien Berufen gehören, gelten als Gewerbe mit den entsprechenden gesetzlichen Regelungen.
Wer nebenberuflich selbstständig ist, erzielt über diese Selbstständigkeit einen Teil seines Einkommens. Das ist steuerpflichtig. Auch wenn nur wenig Gewinn erzielt wird: Das Geld muss in der Einkommensteuererklärung mit angegeben werden. Auch eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) und gegebenenfalls eine Umsatzsteuererklärung möchte das Finanzamt haben. Während für viele Angestellte die Abgabe einer Steuererklärung kein Muss ist und sie nur dann eine Steuererklärung abgeben, wenn sie sich eine Erstattung erhoffen, müssen Selbstständige mindestens einmal im Jahr eine Steuererklärung in jeder für sie zutreffenden Steuerart abgeben.
Grundsätzlich gilt eine gewerblich tätige Person als selbstständig, die eine unternehmerische Entscheidungsfreiheit ausübt. Auch wer nebenberuflich selbstständig ist, trägt ein unternehmerisches Risiko, arbeitet im eigenen Namen und übt die Rechnungsstellung über seine Lieferungen oder Leistungen aus. Selbstständige und Freiberufler gewinnen ihre Kunden zudem durch aktive Werbung. Selbstständige bestimmen darüber hinaus ihre Arbeitszeit und ihren Arbeitsort unabhängig von ihrem Auftraggeber. In der Art und Weise, wie sie ihre Tätigkeit ausüben, haben Selbstständige ungehinderte Gestaltungsfreiheit.
Selbstständig Tätige, die mehrere der Kriterien nicht aufweisen, die für eine Selbstständigkeit typisch sind, können unter Umständen unter die Scheinselbstständigkeit fallen. Wer zum Beispiel durch seinen Auftraggeber vertraglich verpflichtet ist, sich an feste Arbeitszeiten zu halten oder seine Tätigkeit in den Räumen des Auftraggebers oder an anderen festgelegten Orten ausübt, weist Kennzeichen der Scheinselbstständigkeit auf. Scheinselbstständigkeit kann auch bestehen, wenn Urlaubsansprüche zwischen dem Selbstständigen und seinem Auftraggeber vereinbart sind. Auch die Weisungsgebundenheit durch den Auftraggeber oder eine Pflicht zur Berichterstattung sprechen gegen ein unabhängiges Beschäftigungsverhältnis. Scheinselbstständigkeit wird auch dann vermutet, wenn die Arbeitsmittel oder Werkzeuge zur Ausübung der Tätigkeit vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
Vor allem Selbstständige, die nicht über eigene Büroräume und Arbeitsmittel verfügen, kommen leicht in den Verdacht der Scheinselbstständigkeit.
Scheinselbstständigkeit hat mehrere Aspekte, die alle darauf hinaus laufen, dass ein Mitarbeiter eher einem Angestellten gleichgestellt ist als selbstständig tätig. Das kann auch im Nebenerwerb der Fall sein. Auch wer nebenberuflich selbstständig ist, braucht also unterschiedliche Auftraggeber.
Ähnliche Fragen: