18. Jun 2018 | Buchhaltung
In Deutschland sind ein paar Dinge üblich, sonst wären wir nicht in Deutschland: Das Münchner Oktoberfest findet größtenteils im September statt, die sympathischen Fußballclubs werden nie Deutscher Meister, und auf Rechnungen steht die Umsatzsteuer. Nur für die letzte Regel gibt es Ausnahmen: Manchmal gibt es Gründe, aus denen eine Rechnung ohne Umsatzsteuer versehen wird – und wenn du solch eine Rechnung schreibst, musst du dran denken, sie mit einem Hinweis zu versehen!
Grundsätzlich hat jedes Unternehmen in Deutschland die Pflicht, Umsatzsteuer zu erheben. Die Umsatzsteuer muss grundsätzlich beim Austausch von Waren und Leistungen berechnet werden. Der Leistungserbringer muss auf den reinen Waren- oder Leistungswert eine Steuer aufschlagen, die er nach Rechnungsstellung an das Finanzamt abführt. Der Unternehmer treibt auf diese Weise für den Staat eine Steuer ein, sobald er Leistungen erbringt. Im Gegenzug dürfen Unternehmen die so genannte Vorsteuer aus ihren eigenen Eingangsrechnungen von der abzuführenden Umsatzsteuerschuld abziehen. Diese Regelung entlastet Unternehmer von der Umsatzsteuer. Private und öffentliche Verbraucher hingegen müssen die Umsatzsteuer, die auch als Mehrwertsteuer bezeichnet wird, in voller Höhe bezahlen, indem die Preise von Waren und Dienstleistungen entsprechend teurer sind. Doch auch dieser steuerliche Grundsatz kennt Ausnahmen.
Die folgende Aufzählung bildet die häufigsten Fälle ab, in denen eine Rechnung nicht mit Umsatzsteuer versehen wird, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Nimmst du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, bedeutet das, dass du bei begrenzten Umsätzen im Jahr auf Vorsteuerabzug verzichtest, dafür aber auch keine Umsatzsteuer auf deine Rechnungen aufzuschlagen brauchst. Auf deinen Rechnungen muss dann ein Vermerk stehen wie „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG“ oder „Nicht umsatzsteuerpflichtig nach § 19 1 UStG“.
Bei Rechnungen im Reverse-Charge-Verfahren (Rechnungen ins EU-Ausland) wird die Steuerlast umgekehrt. Konkret heißt das: Nicht du ziehst die Umsatzsteuer von deinen Kunden ein und führst sie ans Finanzamt ab – sondern der Kunde zahlt die Umsatzsteuer selbst ans Finanzamt im eigenen Land. Deshalb schlägst du auch keine Umsatzsteuer auf deine Rechnungen an Unternehmen im EU-Ausland. Hier benötigst du einen Hinweis auf die fehlende Umsatzsteuer: Vermerke auf deiner Rechnung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Die Voraussetzung für den Erfolg des Reverse-Charge-Verfahrens ist Deine Zusammenfassende Meldung, die Du grundsätzlich regelmäßig abgibst.
Zum Weiterlesen: Wann genau musst Du die ZM abgeben? Das erfährst Du in unserem Artikel über die Abgabefristen bei der Zusammenfassenden Meldung.
Viele Institutionen wie Bildungs- und Kultureinrichtungen, Städte und Kommunen und auch gemeinnützige Organisationen sind umsatzsteuerbefreit. Wenn sie dir eine entsprechende Bescheinigung für deine Buchhaltung vorlegen, schlägst du unter bestimmten Voraussetzungen an diese Rechnungsempfänger keine Umsatzsteuer auf. Die Voraussetzungen sind im Umsatzsteuergesetz § 4 Nr. 20b) UStG aufgeführt und betreffen Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit umsatzsteuerbefreiten Organisationen. Auch hier musst du deiner Rechnung einen Hinweis hinzufügen. „Umsatzsteuerfreie Leistung gemäß § 4 Nr. 20 UStG. Eine Bescheinigung des Auftraggebers liegt vor.“ Zu den öffentlichen Einrichtungen gehören zum Beispiel Theater, Museen, öffentliche Zoos, Tierparks, Büchereien oder Archive.
Der § 4 Nr. 21 UStG regelt in seinen Abschnitten a und b die steuerliche Behandlung von Unterrichtsstätten und Unterrichtsleistungen. Sowohl Schulen, Seminare oder Trainingszentren als auch die dort arbeitenden selbstständigen Lehrer, Coaches oder Trainer sind von der Umsatzsteuer befreit. Für die Befreiung von der Besteuerung gelten genau formulierte Voraussetzungen, wie zum Beispiel eine staatliche oder behördliche Genehmigung von Unterrichtsstätten. Selbstständige Dozenten und Lehrer, die an einer privaten Schule oder berufsbildenden Einrichtung unterrichten, können eine Bescheinigung zur Befreiung von der Umsatzsteuer nach §4 Nr. 21 a) bb) UStG beantragen.
Der Gesetzgeber hat ausgesuchte Waren- und Leistungsgruppen von der Pflicht, Umsatzsteuer zu erheben, ausgenommen. Neben Lieferungen ins Ausland sowie innergemeinschaftlichen Lieferungen sind auch Leistungen für den See- und Luftverkehr, Versicherungen und Kreditvermittlungen von der Umsatzsteuerpflicht befreit.
Die Erhebung der Umsatzsteuer entfällt darüber hinaus für weitere fest vorgegebene Leistungen. Dazu gehören medizinische Behandlungen oder Leistungen, die zum Erhalt der Gesundheit dienen. Aus diesem Grund erheben Zahnärzte, Heilpraktiker, Therapeuten oder Pflegedienste keine Umsatzsteuer. Auch künstlerische Darbietungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Als Schauspieler oder Tänzer stellst du eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Der Verkauf von Artikeln im Zusammenhang mit künstlerischen Darbietungen hingegen unterliegt der normalen Mehrwertsteuer von 19%.
Ähnliche Fragen: