21. Nov. 2018 | Buchhaltung
Im Onlinehandel hat die Bundesregierung die Einführung strengerer Regeln beschlossen. Betroffen sind Online Marktplätze, die Händlern gegen Gebühren die Möglichkeit bieten, ihre Waren zum Verkauf anzubieten. Zu den großen Online Marktplätzen gehören zum Beispiel Amazon und eBay. Aber auch kleinere Plattformen für den Onlinehandel sind von den Gesetzesneuerungen betroffen. Daneben führt der Gesetzgeber auch Änderungen im Binnenmarkt EU ein. Doch auch die Schweizer haben für den Onlinehandel neue Regelungen in der Besteuerung eingeführt. Onlinehändler sollten sich daher mit allen gesetzlichen Neuerungen auseinandersetzen, um rechtzeitig darauf zu reagieren.
Das neue „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet“ soll zum 1. Januar 2019 in Deutschland in Kraft treten. Mit dem Gesetz hat sich die Regierung zum Ziel gesetzt, den Finanzämtern die Kontrolle über die Umsatzsteuer im Internethandel zu erleichtern. Von der neuen Gesetzgebung sind vor allem Unternehmen betroffen, die außerhalb von Deutschland und vor allem in Drittländern ihren Betriebssitz haben und in Deutschland tätig sind. Onlinehändler, die nicht in Deutschland registriert sind, werden durch das Gesetz in die Pflicht genommen. Die Rechtsprechung konzentriert sich dabei auf zwei zentrale Kriterien:
Wer für den Onlinehandel eine Plattform für Verkäufer bereit stellt, der muss nach dem Willen der Bundesregierung in Zukunft Daten sammeln. Betreiber von Verkaufsplattformen haben hierbei von ihren Händlern nicht nur den Namen und die vollständige Adresse mit Firmensitz, Versand- und Lieferadresse zu erfassen. Auch die Steuernummer und damit die Form der Firma des Warenanbieters muss in Erfahrung gebracht und dokumentiert werden. Zudem muss jeder, der eine Internetplattform bereit stellt, auch Daten hinsichtlich der abgeschlossenen Verkäufe sammeln. Die Datensammlung hat zum Ziel, die erzielten Umsätze von Verkäufern mit Zeitpunkt und Höhe zu erfassen. Damit erhält das zuständige Finanzamt über jeden Händler genaue Informationen hinsichtlich seiner Geschäfte und seiner Einkünfte. Im Sinne des Datenschutzes müssen die gesammelten Informationen und Daten durch den Plattformbetreiber entsprechend geschützt werden.
Durch die Datenerhebung von Umsätzen erhält das Finanzamt genaue Kenntnis über die Einnahmen von Onlinehändlern, die ihre Waren auf einer Internetplattform anbieten. So erfährt das Finanzamt auch, ob für alle Umsätze die dazu gehörende Umsatzsteuer korrekt abgerechnet und an den Fiskus abgeführt wurde. Für den Fall, dass Händler ihre Umsatzsteuer aus Verkäufen auf einer Internetplattform nicht abführen, haftet in Zukunft der Betreiber des Internetmarktplatzes. Verkaufsplattformen für den Onlinehandel bürgen damit für die Umsatzsteuerschuld ihrer Verkäufer. Daneben müssen die Betreiber weitere Aufzeichnungen über ihre Händler vornehmen und mit dem Finanzamt entsprechend kommunizieren. Betreiber einer Plattform für den Onlinehandel, die davon Kenntnis erhalten, dass einer ihrer Händler seine Steuer nicht wahrheitsgemäß angegeben oder nicht bezahlt hat, müssen diesen in Zukunft von ihrem Marktplatz ausschließen, wenn sie nicht für ihn haften möchten.
Die Mehrwertsteuer Reform der EU bringt nicht nur im außenwirtschaftlichen Bereich von Unternehmen erhebliche Veränderungen mit sich. Vor allem die Buchhaltung, aber auch die Abteilungen für Internet-Technologie müssen mit Umstellungen in spürbarem Ausmaß rechnen. Im Herbst 2017 hat die EU-Kommission hinsichtlich der Neuordnung der Mehrwertsteuer innerhalb der EU mehrere Verordnungen und Richtlinien erlassen. Diese sollen bis 2022 durch die einzelnen Länder umgesetzt werden. Davon treten Teile der Neuerungen bereits zum 1. Januar 2019 in Kraft.
Unternehmen, die mit Gewerbetreibenden aus anderen EU Ländern Waren oder Dienstleistungen austauschen, erheben bislang keine Mehrwertsteuer (Stand 2018). Waren, die an Unternehmen aus anderen EU Mitgliedstaaten geschickt werden, können bisher ohne die Erhebung von Mehrwertsteuer Deutschland verlassen. Zwar unterliegen in Deutschland ansässige Unternehmen grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht. Doch diese erstreckt sich lediglich auf den Handel innerhalb des eigenen Landes. Wer Waren aus Deutschland ins EU Ausland liefert, der muss keine Mehrwertsteuer von seinen EU Geschäftspartnern erheben. Die gleiche Freiheit gilt für Unternehmen, die innerhalb der EU ansässig sind und Waren an Betriebe aus anderen EU Ländern liefern.
Die Mehrwertsteuerreform schafft für die Zukunft nun ein neues System für die Besteuerung von grenzüberschreitenden Verkäufen auch zwischen Unternehmen, die in verschiedenen Ländern der EU ihren Betriebssitz haben. Der Handel mit Waren bildet hierfür lediglich eine erste Stufe, bis das System eingeführt ist und sich bewährt hat. Danach sollen auch Dienstleistungen zwischen Unternehmen, die in verschiedenen EU Ländern angesiedelt sind, mit einem bestimmten Mehrwertsteuersatz belegt werden.
Das so genannte Bestimmungslandprinzip beschreibt das Vorgehen, wie in der Praxis die Umsatzsteuer erhoben wird, wer umsatzsteuerpflichtig ist, welcher Mehrwertsteuersatz gelten soll und welche Finanzbehörde zuständig ist. Die Mehrwertsteuer wird demnach beim grenzüberschreitenden Handel zwischen Gewerbetreibenden aus verschiedenen EU Mitgliedsstaaten durch das zuständige Finanzamt in demjenigen Land eingezogen, in dem das Lieferunternehmen seinen Sitz hat. Danach wird die Umsatzsteuer in das Bestimmungsland überwiesen. Das Bestimmungsland ist das Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, das die Lieferung empfängt.
Die neue Regelung sieht vor, dass bis zum Jahr 2022 die Besteuerung innergemeinschaftlicher Lieferungen umgesetzt sein soll. Für die Lieferung von Waren zwischen Unternehmen innerhalb der EU ist im Sinne des Bestimmungslandprinzips derjenige Mehrwertsteuersatz zu erheben, der im Land des Empfängers der Ware Gültigkeit hat. Empfängt zum Beispiel ein deutsches Unternehmen Waren aus Frankreich, dann muss das französische Unternehmen den deutschen Steuersatz auf seinen Warenwert aufschlagen und zum Beispiel mit „19% Mwst Deutschland“ auf seiner Rechnung ausweisen.
Schon ab dem 1. Januar 2019 sollen die folgenden Regelungen aus der EU Mehrwertsteuerreform Gültigkeit haben:
Auch die Schweiz führt Neuerungen in der Besteuerung von Warenlieferungen in Form von so genannten Kleinsendungen aus dem Ausland ein. Betroffen sind Händler, die ihren Betriebssitz außerhalb der Schweiz haben und die Kleinsendungen in die Schweiz versenden. Die neuen Vorschriften gelten dabei nur für ausländische Händler, die mit ihren Lieferungen in die Schweiz einen jährlichen Umsatz von mindestens 100.000 Schweizer Franken erzielen. 100.000 CHF entsprechen dabei 84.192 Euro. (Stand 2018). Die betroffenen Händler sind mit der Gesetzesänderung, die am 1. Januar 2019 in Kraft tritt, in Zukunft verpflichtet, Mehrwertsteuer zu erheben.
Die Schweiz erhebt regulär Einfuhrsteuer auf Waren aus dem Ausland, die in die Schweiz geliefert werden. Errechnet sich aus dem Warenwert der Lieferung eine Einfuhrsteuer in Höhe von mehr als fünf Schweizer Franken, dann wird die Steuer fällig. Der Grenzwert für Waren beläuft sich damit auf 65 CHF bei einem Steuersatz von 7,7 % an Einfuhrsteuer. Waren, deren Einfuhrsteuer fünf CHF oder weniger beträgt, gelten als Kleinsendungen. Bis zum Jahr 2018 erhebt die Schweiz für die so definierten Kleinsendungen in die Schweiz keine Einfuhrsteuern.
Kleinsendungen von ausländischen Unternehmern, die mit ihren Lieferungen in die Schweiz jährlich mindestens 100.000 Franken Umsatz erzielen, werden durch das neue Gesetz den Inlandlieferungen von Schweizer Unternehmen innerhalb der Schweiz gleich gestellt. Sie werden in steuerrechtlicher Hinsicht wie normale Inlandslieferungen behandelt. In der Folge unterliegen daher auch Kleinlieferungen von betroffenen Unternehmern aus dem Ausland in der Schweiz der Steuerpflicht. Der Unternehmer wird demnach in der Schweiz steuerpflichtig. Daraus ergibt sich die weitere Pflicht, sich in das Mehrwertsteuer-Register eintragen zu lassen.
Sobald der Unternehmer ins Schweizer Mehrwertsteuer-Register eingetragen ist erstreckt sich die Steuerpflicht in der Schweiz nicht mehr ausschließlich auf die Lieferung von Kleinsendungen. Auch alle anderen Lieferungen in die Schweiz, deren Einfuhrsteuer mehr als fünf Franken beträgt, unterliegen der Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz. Denn alle Lieferungen in die Schweiz von Unternehmen, die im Register eingetragen sind, gelten als Schweizer Inlandslieferungen mit den entsprechenden steuerlichen Verpflichtungen.