07. Nov. 2018 | Unternehmenssteuerung

Pflichtangaben im Impressum

Als Betreiber einer eigenen Website – sei es als Werbeseite, Shop, Portal oder Blog – musst Du ein Impressum auf Deiner Website integrieren. Welche Pflichtangaben im Impressum vorhanden sein müssen, erfährst Du hier.

    1. Für wen gelten die Pflichtangaben?
    2. Was gehört zu den Pflichtangaben im Impressum?
    3. Wie sind die Informationen aus dem Impressum zu platzieren?
    4. Impressumspflicht in der Zeitschrift – was ist da anders?
    5. Was sind die Folgen eines mangelhaften oder fehlenden Impressums?
    6. Braucht man ein Impressum bei Facebook, Twitter und Google+?
Impressum
Wenn Du eine Website betreibst, musst Du ein Impressum erstellen. Hier erfährst Du was Du dazu wissen musst. (Bild © pexels.com)

Impressum: Website Pflichtangaben – Für wen gelten sie?

Wer im Internet eine Website betreibt, der muss die Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) beachten. Das Gesetzeswerk zielt auf eine ausreichende Information der Nutzer und regelt daher die Pflichten für die entsprechenden Angaben auf Websites. Laut dem Digitale-Dienste-Gesetz §1 DDG bis §5 DDG müssen alle Anbieter von Telemediendiensten vorgegebene Informationspflichten beachten. Zu den so genannten Telemediendiensten gehören: 

  • elektronische Informations- und Kommunikationsdienste 
    Dazu zählen Internetseiten, Plattformen, Shops, Werbeseiten oder E-Mail-Dienste
  • audiovisuelle Mediendienste auf Abruf
    Das betrifft Dienste, die im Internet Spielfilme, Dokumentarfilme oder Sportberichte bereit stellen

Verantwortlich für die Beachtung des Telemediengesetzes sind laut §1 TMG all jene gewerblichen Anbieter, die Medien aus eigener oder fremder Urheberschaft für eine öffentliche Nutzung bereit stellen. Dazu zählen:

  • natürliche Personen: dazu gehören Selbstständige und Freiberufler
  • juristische Personen: Firmen, Gesellschaften und Vereine
  • öffentliche Stellen: bei entgeltlicher oder unentgeltlicher Bereitstellung

In der Praxis sind daher Angehörige folgender Personengruppen den gesetzlichen Bestimmungen aus dem Telemediengesetz unterstellt:

  • Inhaber einer Website
  • Betreiber von Online-Shops
  • Betreiber von Online-Portalen
  • Händler auf Verkaufsplattformen wie auf Ebay oder Amazon
  • Anbieter von gewerblichen Angeboten auf Plattformen der Vermittlung wie zum Beispiel Inserenten auf Immobilienplattformen.

Der gewerbliche Bezug, der im Telemediengesetz niedergelegt ist betrifft vor allem eine langfristige Bereitstellung von Medien. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass die betroffenen Medien mit der Absicht einer Gewinnerzielung veröffentlicht sind. 

Sind auch Privatpersonen und Vereine dem Telemediengesetz unterstellt?

  • Die private Website sowie Blogs zu bestimmten Themengebieten erachtet das Telemediengesetz nicht als geschäftsmäßig betrieben. Daher müssen die Betreiber einer privaten Website oder eines nicht gewerblich arbeitenden Blogs keine Informationspflichten aus dem TMG beachten. 
  • Gemeinnützige und soziale Vereine handeln in der Regel unternehmerisch, indem sie Einnahmen generieren. Daher sind Vereine den Vorgaben aus dem TMG verpflichtet.

Impressum – Website Pflichtangaben: was gehört dazu?

Zu den Pflichtangaben für Websites gehört für Betreiber, die dem Telemediengesetz unterliegen, das Impressum. Nach §5 TMG müssen folgende Pflichtangaben im Impressum einer Website aufgeführt sein:

Name des Unternehmens

Dabei ist der Vorname und Nachname des Geschäftsinhabers zu nennen. Bei Unternehmen und Kaufleuten, die im Handelsregister eingetragen sind, muss der Firmenname angegeben sein.
Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, können einen eigens ausgewählten Phantasienamen benutzen.

Rechtsform des Unternehmens

Alle Personengesellschaften und Handelsgesellschaften müssen die Rechtsform ihrer Firma angeben. Zum Beispiel GbR, OHG, KG, GmbH, UG oder AG und weitere. Im Handelsregister eingetragene Kaufleute müssen sich mit e.K. auszeichnen.

Vertretungsberechtigter

Unternehmen haben je nach der Rechtsform ihrer Gesellschaft zum Beispiel Geschäftsführer oder einen Inhaber. Vereine haben einen Vorstand. Vor der Person, die das Unternehmen oder den Verein rechtlich vertritt, ist der Vor- und Nachname aufzuführen. 

Einzelunternehmer oder Kleinunternehmer nennen den Vor- und Nachnamen des Geschäftsinhabers.

Anschrift der Betriebsstätte oder der Niederlassung

Der Sitz des Unternehmens, das die Internetseite betreibt, ist mit vollständiger Postanschrift anzugeben. Die Angabe eines Postfachs ist hierfür nicht ausreichend, da die Adresse einen Ort angeben muss, an dem die Zustellung gerichtlicher Dokumente möglich ist. 

Kontaktangaben

Für ein korrekt ausgeführtes Impressum sind eine E-Mail  Adresse und eine Telefonnummer unabdingbar. Die Angaben müssen es ermöglichen, dass eine elektronische Kontaktaufnahme und Kommunikation durch den Nutzer der Website unmittelbar hergestellt werden kann. 

Bei der Angabe von Telefonnummern sollte auch die Landes- und Stadtvorwahl nicht fehlen. Wer im Impressum eine kostenpflichtige Telefonnummer als Kontakt angibt, der muss die Kosten für einen Anruf oder den Tarif deutlich ausweisen. 

Angaben der zuständigen Aufsichtsbehörde

Wer Angebote im Internet bereit stellt, die behördlich zugelassen werden müssen, der muss im Impressum die zuständige Aufsichtsbehörde nennen. Auch deren Postadresse ist anzuführen, sowie ein Link zur entsprechenden Internetseite der Behörde zu setzen. Zum Beispiel müssen Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer und Gastronomiebetriebe das zuständige Landratsamt als Aufsichtsbehörde in ihrem Impressum nennen. 

Angabe zu Registereintragungen

Viele gewerbliche Betreiber einer Internetseite sind in ein Register eingetragen, wie zum Beispiel in ein Vereinsregister, in ein Register einer Partnerschaft oder Genossenschaft oder ins Handelsregister. Diese Unternehmen müssen das jeweilige Register nennen und ihre Registernummer angeben. 

Reglementierte Berufe

Verschiedene Berufsgruppen unterliegen eigenen gesetzlichen Regelungen, wie zum Beispiel Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Andere Berufsgruppen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt, ihren Titel zu führen, wie zum Beispiel Architekten, Ingenieure oder Angehörige von Heilberufen. Sie müssen im Impressum ihren Berufstitel aufführen. Daneben müssen diese Berufsgruppen zusätzliche Angaben im Impressum machen, wie zum Beispiel die Nennung folgender Kriterien:

  • zuständige Berufskammer
  • gesetzliche Berufsbezeichnung
  • der Staat, in dem die Qualifikation erworben wurde
  • berufsrechtliche Regelungen des Berufs

Steuernummern

Anbieter, die über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer verfügen, müssen diese im Impressum angeben. Auch die Wirtschafts-Identifikationsnummer, die in Zukunft vergeben werden wird, muss nach ihrer Zuteilung in das Impressum aufgenommen werden. 

Unternehmensabwicklung oder Liquidation

Wenn sich ein Unternehmen mit der Rechtsform AG, KGaA oder GmbH in Abwicklung oder Liquidation befindet, muss auch dieser Umstand ins Impressum aufgenommen werden. 

Korrektes Impressum – Website-Informationspflichten aus anderen Gesetzeswerken

Besteht für ein Unternehmen aufgrund von anderen Gesetzen noch eine weitere Verpflichtung zu anderen Informationen, dann ist dieser über das TMG hinaus nachzukommen. Zum Beispiel schreiben das Fernunterrichtsschutzgesetz, das Versicherungsaufsichtgesetz, die Preisangabenverordnung oder handelsrechtliche Bestimmungen weitere Pflichtangaben vor. Unternehmen, die diesen Gesetzen unterstehen, haben auch deren Vorgaben hinsichtlich der Pflichtangaben im Impressum zu beachten. 

Wie sind die Informationen aus dem Impressum zu platzieren?

Dein Impressum muss rund um die Uhr und täglich erreichbar sein. Es muss schnell gefunden werden können und darf nicht in irgendeinem Untermenü der Seitenstruktur versteckt sein. Die Informationen des Impressums müssen unmittelbar erreichbar und leicht zu erkennen sein. Außerdem muss es deutlich lesbar sein.

Das Impressum ist rechtlich sicher ausreichend platziert, wenn der Internetnutzer nur zwei aufeinander folgende Links anklicken muss, um zu den Informationen über den Anbieter zu gelangen.

Die Bezeichnung für die Seite, die die Unternehmensinformationen darstellt, sollte zudem unmissverständlich sein. Hierfür hat sich die Bezeichnung Impressum durchgesetzt. Aber auch die Bezeichnung Anbieterkennzeichnung wird als gültig erachtet. 

Im Idealfall bringt der Designer der Website den Button oder Link für das Impressum auf jeder Seite an der gleichen Stelle an. Zudem muss der Button sofort beim Aufruf der Seite zu sehen sein. Am unteren Rand einer Seite, die nur durch Scrollen zu erreichen ist, ist der Button schlecht platziert. 

Impressumspflicht in der Zeitschrift –was ist da anders?

Für Zeitschriften gilt die Impressumspflicht sehr viel länger als für Internetseiten. Für die tägliche Zeitung wurde das Impressum ursprünglich eingeführt. Immerhin sollte der Leser darüber informiert werden, wer für den Inhalt der Artikel verantwortlich zeichnet, um darauf antworten zu können. Doch auch wer über neue Informationen verfügte, deren Weitergabe wichtig war, sollte einen Ansprechpartner hierfür finden. Das Impressum ist daher grundsätzlich eine Herkunfts- und Adressangabe. Es führt an, wer der Anbieter einer Publikation ist und wer für diese verantwortlich ist. Die Impressumspflicht gilt für öffentliche Medien in Druckerzeugnissen auch heute noch genau so wie für Veröffentlichungen im Internet. 

Impressum in der Zeitschrift: Pflichtangaben

Das Impressum in einer Zeitschrift oder sonstigen Veröffentlichung von Druckerzeugnissen weist die Verantwortlichen des Unternehmens ebenso aus wie die Urheber von Texten oder Bildern. Zu den Pflichtangaben im Impressum einer Zeitschrift gehören Angaben zu:

  • Verlag
  • Herausgeber
  • Autor
  • Redaktion
  • Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs
  • Verantwortliche im Sinne des Presserechts
  • Name oder Firma und Anschrift des Druckers
  • Name oder Firma und Anschrift des Verlegers
  • Bei Selbstverlag Name und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers

Was sind die Folgen eines mangelhaften oder fehlenden Impressums?

Wer gegen die Impressumspflicht verstößt, falsche Angaben macht oder Pflichtangaben weglässt, kann abgemahnt werden – und das wird dann teuer. Deshalb sollte jeder Betreiber einer Website genauso wie Publizisten und Verleger anderer Medien darauf achten, dass alle Angaben vollständig und korrekt sind!

Braucht man ein Impressum bei Facebook, Twitter und Google+?

Und noch ein Hinweis zur Impressumspflicht bei Facebook, Twitter oder Google+: Wenn Du in den Social Media für Dein Unternehmen wirbst (auch wenn Du Freiberufler oder anderweitig Einzelkämpfer bist), unterliegen Deine Profile auf Social-Media-Plattformen genauso der Impressumspflicht wie Deine berufliche Website oder Blog.

Dort musst Du das Impressum so platzieren, dass Besucher Deines Profils den Link ohne Mühe finden können. Zum Beispiel bei Twitter im Feld für die Kurz-Bio, bei Facebook in den Angaben unter „Info“, bei Google+ unter „Über mich“.

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