11. Okt 2018 | Unternehmenssteuerung

8 Dinge, die Arbeitgeber über die Probezeit wissen müssen

Die Probezeit: Arbeitgeber können in dieser Phase sehen, ob der neue Mitarbeiter ins Team passt oder nicht. Sollte die Arbeitsleistung in dieser Zeitspanne nicht ausreichen oder die neue Kraft doch nicht die nötige Qualifikation mitbringen wie erhofft, kann man sich ohne viel Aufwand wieder trennen. Das Kündigungsschutzgesetz gilt – mit wenigen Ausnahmen – nicht für die Probezeit.

8 Dinge, die Arbeitgeber über die Probezeit wissen müssen
In den meisten Fällen gilt bei Antritt eines neuen Jobs eine Bewährungsfrist von 6 Monaten. Arbeitgeber können das aber auch individuell handhaben. (© peshkova – Fotolia)

Die Probezeit ist im Arbeitsvertrag festgeschrieben. Sie ist dazu da, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sich in der Einarbeitungs- und Kennenlernphase wieder trennen können, wenn es nicht passt. Die Hürden für eine Kündigung sind in dieser Zeit für beide Parteien geringer als später. Der Arbeitgeber darf ohne Angabe von Gründen kündigen. Und auch die Arbeitnehmer können sich nun mit kurzer Vorlauffrist wieder aus dem Unternehmen verabschieden. Die Probezeit ist eine Phase mit verkürzter Kündiungsfirst: 14 Tage – und das muss nicht einmal zum Monatsende sein. Doch wie geht das? Und was ist noch zu beachten?

8 Probezeit-Fakten für Arbeitgeber

1. Dauer Probezeit: Wie lange darf sie sein?

Die maximale Dauer beträgt 6 Monate. Weniger geht immer. Zu finden ist diese Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch §622 Absatz 3 BGB. Die Vertragsparteien dürfen auch komplett auf eine Probezeit verzichten, außer es handelt sich um einen Ausbildungsvertrag.

In Ausnahmefällen kann sich die Dauer der Probezeit verlängern. Hatte der Arbeitnehmer zum Beispiel einen Unfall und ist während der Dauer der Probezeit über viele Wochen ausgefallen, dann ist eine Verlängerung der Probezeit möglich. Allerdings hängt das davon ab, wie der Arbeitsvertrag formuliert ist. Außerdem greifen nach 6 Monaten Angestelltenverhältnis immer die regulären Kündigungsfristen.

2. Auszubildende

Für Ausbildungsverhältnisse schreibt §20 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) mindestens einen Monat Probezeit vor, Für Auszubildende darf die Dauer dieser Zeit maximal 4 Monate betragen. Auch hier gilt, dass bei sehr langer Krankheitsdauer eine Verlängerung dieser Probephase machbar sein kann.

3. Wenn Hilfskräfte in ein Ausbildungsverhältnis wechseln

Deine neue Auszubildende, hat vorab ein Praktikum in deinem Betrieb absolviert oder ist seit Jahren studentische Hilfskraft? Beim Wechsel in einen Ausbildungsvertrag wird das nicht zwangsläufig auf die Probezeit angerechnet, sie gilt trotzdem. Sie kann aber besonders kurz gewählt werden, also z.B. nur einen Monat betragen.

4. Ex-Mitarbeiter

Wenn du einen neuen Arbeitsvertrag mit jemandem abschließt, der bereits vorher für dich gearbeitet hat, hängt die Dauer der Probezeit davon ab, wie lange das her ist. Wenn mehr als drei Monate seit dem letzten Arbeitstag verstrichen sind, dann tickt die Uhr wieder komplett von vorn. Sind weniger als drei Monate vergangen, dann hängt die Dauer der Bewährungsfrist davon ab, wie lange die Person damals durchgehend im Unternehmen beschäftigt war. Sollten das weniger als 6 Monate gewesen sein, dann ist die Differenz als Probezeit möglich.

Beispiel: 5 Monate gearbeitet, Vertrag vor acht Wochen ausgelaufen, dann geht im neuen Vertrag noch eine Bewährungsfrist von einem Monat. Das gilt nicht, wenn auf den ausgelaufenen Arbeitsvertrag ein neuer mit einem viel verantwortungsvolleren, höhere Qualifikation erfordernden Job folgt. Kehrt eine Sachbearbeiterin nach kurzer Pause als Abteilungsleiterin zurück, kann wieder Probezeit vereinbart werden.

5. Probearbeiten

Ein Probearbeitstag soll nur ein Hineinschnuppern in die Abläufe eines Betriebes sein. Wer zum Probearbeiten kommt, der schaut eigentlich nur zu. Auf einen später geschlossenen Vertrag hat so ein Probetag daher keine Auswirkungen.

6. Urlaub während der Bewährungszeit

Kein Urlaub in der Probezeit gehört zu den Mythen des Arbeitsrechts. Zwar steht den Neuen erst mit Abschluss der paar Monate Testphase der volle Jahresurlaub zu, aber was sie bereits anteilig an Urlaubsanspruch erworben haben, dürfen sie nehmen. Das richtet sich danach, wie viel Urlaub deinen Mitarbeitern zusteht. Wer 30 Tage Jahresurlaub vereinbart hat, hat also nach vier Monaten im Unternehmen bereits ein drittel davon als Anspruch, der auch beantragt und genommen werden könnte.

7. Kündigungsfristen

Viele halten sich in der Probezeit daran, mit vier Wochen Vorlauf zum Monatsende zu kündigen. Pflicht ist das nicht. Wenn Arbeitgeber während dieser Zeit eine Kündigung aussprechen, kann das auch mit einer 14 Tage Frist geschehen, egal wann. Die Kündigung kann somit auch mitten im Monat wirksam werden. Diese verkürzte Frist gilt nur, wenn die Kündigung innerhalb der Probezeit erfolgt, selbst wenn das am letzten Tag geschieht.

8. Nicht grundlos aber ohne Begründung: Wenn Arbeitgeber kündigen

Während der Probezeit darf ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen. Du wirst deine Gründe haben, aber du musst sie nicht schriftlich im Kündigungsschreiben darlegen. Ausnahme: Wenn du fristlos kündigen willst, dann musst du dafür einen triftigen Grund angeben.