02. Juli 2019 | Buchhaltung

Rechnet sich ein Elektroauto als Firmenwagen?

Für Donald Trump ist der Klimawandel „Fake News“. Fast der gesamte Rest der Welt hat aber begriffen, dass wir das Weltklima beschützen müssen. Auch immer mehr Unternehmen verstehen, dass sie in der Verantwortung stehen. Denn Ökologie und Ökonomie gehören zusammen. Nicht nur für ein sauberes Image, das sich vermarkten lässt. Oft bringt eine ökologische Entscheidung auch konkrete finanzielle Vorteile. Wie sieht es beim Thema Elektroauto als Firmenwagen aus? Rechnet sich das? 

  1. Wann lohnt sich das Elektroauto als Firmenwagen?
  2. Wie kann man Elektromobilität fördern?
  3. Wie kann Deine Firma mit dem Elektroauto punkten?
  4. Wo liegen die steuerlichen Vorteile eines Elektroautos als Firmenwagen?
  5. Geldwerter Vorteil – Kosten für E-Auto steuerlich absetzbar
  6. Lohnsteuerpauschale für die Übereignung der Ladestation
  7. Welcher Vorteil gilt bei der Stromsteuer?
  8. Was gilt für den Auslagenersatz?
  9. Was bedeutet der Umweltbonus?
Rechnet sich ein Elektroauto als Firmenwagen?
Noch sind die Anschaffungskosten für ein Elektroauto deutlich höher als für einen Benziner. Für die Aufpolierung deines Images lohnt sich der E-Flitzer aber allemal. (Bild © Fotolia)

Faktor Einsatzgebiet: Wann lohnt sich das Elektroauto als Firmenwagen?

Wenn deine geschäftlichen Fahrten vor allem in deiner eigenen Stadt vorkommen, ist ein E-Auto als Firmenwagen vielleicht eine günstige Alternative zum Benzin- oder Dieselmotor. Auf kurzen Stadtfahrten spart Elektromobilität nicht nur tonnenweise Co2 ein. Hier spart das E-Auto vor allem Energiekosten und damit bares Geld. Schon bei 9.000 Kilometern im Jahr liegt die Kostenersparnis nach 8 Jahren bei rund 2.500 Euro, bei mehr Kilometern im Jahr entsprechend höher. Das hat das Öko-Institut in Berlin errechnet.

Manko 1: Auswahl, Infrastruktur, Reichweite

Doch es hat durchaus Gründe, warum die Zulassungszahlen für Elektro-Fahrzeuge nur so schleppend zunehmen. 2018 sind immer noch weniger als ein Prozent der Neuzulassungen in Deutschland E-Autos. Auch bei den Plug-in-Hybriden, die zwischen E-Antrieb und herkömmlichem Kraftstoff wechseln können, sieht es ähnlich aus.

Die Auswahl an Elektrofahrzeugen, die sich für den Dienstleistungssektor und Handwerker eignen, ist immer noch gering. Aber Betriebe haben sehr genaue Vorstellungen davon, was ein Fahrzeug leisten und können muss. Dazu gehört zum einen die Reichweite und auch die Infrastruktur. Handwerker, die mehr als nur kurze Strecken zu ihren Kunden zurücklegen, sind da schnell an der Grenze dessen, was Elektroautos leisten können. Ladestationen haben noch immer keine weite Verbreitung. Auch die Ladedauer kann im Arbeitsalltag hinderlich sein.

Manko 2: Anschaffungs- und Betriebskosten

Außerdem sind Elektroautos nach wie vor teurer in der Anschaffung. Auch Kleinwagen, die sich für Stadtfahrten und nicht unbedingt für längere Geschäftsreisen anbieten, sind in der Elektro-Variante immer noch teurer als ihre Geschwister mit Verbrennungsmotoren. Darum sind auch Leasingraten für E-Autos weiterhin oft deutlich höher.

Die deutlich günstigeren Preise für Strombetrieb im Vergleich zu den  Diesel- oder Benzinkosten für vergleichbare Fahrzeuge, gleichen den höheren Anschaffungspreis zunächst nicht aus und schaffen das auch über mehrere Betriebsjahre hinweg unter Umständen nicht.

Auch die Versicherung eines E-Autos kann mehr kosten als die eines vergleichbaren diesel- oder benzinbetriebenen Fahrzeugs. Allerdings haben viele Versicherungen inzwischen reguläre Tarife für E-Fahrzeuge im Angebot: nachfragen und vergleichen lohnt in jedem Fall!

Wo E-Autos langfristig punkten könnten, sind die Wartungskosten: E-Motoren verschließen nicht.

Wie kann man Elektromobilität fördern? – Staat lockt mit Prämie und Steuerbefreiung

Um Elektromobilität zu fördern, bietet der Staat eine Prämie beim Kauf eines E-Autos. Zurzeit sind das 4.000 Euro. Außerdem müssen Halter von E-Autos 10 Jahre lang keine Kfz-Steuer bezahlen.

Für Firmen und öffentliche Einrichtungen kommt ab dem 1.1.2019 noch ein Steuervorteil dazu. Der geldwerte Vorteil, den sich Arbeitnehmer und Selbstständige für ihr Dienstfahrzeug anrechnen müssen, wird beim E-Fahrzeug halbiert. Regulär ist 1% vom Listenpreis anzurechnen. Ist der Dienstwagen ein E-Fahrzeug oder ein Plug-In-Hybrid sind es in Zukunft nur noch 1 % vom halben Listenpreis. Diese Regelung hat zunächst nur Gültigkeit für Fahrzeuge, die zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2021 angeschafft werden.

Wie kann Deine Firma mit dem Elektroauto punkten? – Faktor Imagegewinn

Sind E-Fahrzeuge also immer noch was für Idealisten? Nicht nur. Je nach Nutzungsbedarf kann ein E-Fahrzeug für Betriebe im Handwerk oder im Dienstleistungssektor jetzt und in Zukunft die richtige Entscheidung sein.

Und je nach Kundenkreis stimmt dann auch das Image: Wer grün denkt, denkt sympathisch. Während Anschaffung, Versicherung, Energiekosten und Steuern in nackten Zahlen berechnet werden können, ist der Imagefaktor schwieriger zu kalkulieren. Absolut zulässig ist es, mit der Entscheidung zum E-Auto zu werben. „Tue Gutes und rede darüber!“ Dass du entschieden hast, mit Elektroauto als Firmenwagen statt stinkendem Diesel vorzufahren, dürfen deine Kunden unbedingt erfahren. Ob dein sympathisches Image die höheren Anschaffungs- und Versicherungskosten ausgleichen kann, lässt sich nicht versprechen. Aber vielleicht ist das einen Versuch wert.

Steuerliche Vorteile – Elektro-Auto als Firmenwagen

Der Gesetzgeber in Deutschland setzt bereits seit mehreren Jahren auf die E-Mobilität und fördert diese daher auch entsprechend. Denn nach dem Wunsch der Bundesregierung soll nicht nur das Elektroauto als Firmenwagen den Benziner und den Diesel ablösen. Das Elektroauto soll sich auch im privaten Bereich durchsetzen. Vor einigen Jahren gab die Bundesregierung das Planziel aus, bis zum Jahr 2020 den Anteil von Elektrofahrzeugen auf eine Million Fahrzeuge zu erhöhen. Da Elektrofahrzeuge auf dem freien Markt jedoch nicht entsprechend den Planzielen angenommen werden, unterstützt die Bundesregierung mit ihrer Gesetzgebung die Branche der Elektromobilität gezielt und aktiv. 

E-Auto steuerlich absetzbar und durch Prämien gefördert

Um die Elektromobilität gezielt zu fördern, zielen staatliche Subventionen neben anderen Fördermaßnahmen insbesondere darauf ab, das Elektroauto als Firmenwagen attraktiv zu machen. Daher gelten seit einigen Jahren steuerliche Vergünstigungen für Unternehmen und Arbeitnehmer, die das E-Auto als Firmenwagen einsetzen. Auch der Umweltbonus beim Kauf von Elektroautos soll die Abkehr von Benziner und Diesel erleichtern.

Firmenwagen Elektroauto – Wie fördert der Staat durch Steuervorteile?

Die Steuervorteile für Elektroautos umfassen neben der KFZ Steuer den geldwerten Vorteil für die Übereignung sowie für die Nutzung von betrieblichen Ladestationen. 

Steuerbefreiung für das Elektroauto

Rückwirkend ab 1. Januar 2016 gilt für alle vor dem 31. Dezember 2020 erstmals zugelassenen Elektrofahrzeuge und Brennzellenfahrzeuge eine Befreiung von der KFZ Steuer über zehn Jahre. Auch Altfahrzeute, die vollständig auf die Elektromobilität umgerüstet wurden, sind von der KFZ Steuerbefreiung betroffen. Die Ersparnis der KFZ Steuer soll das Elektroauto für den Verbraucher genauso attraktiv machen wie für Unternehmen, die verstärkt auf das Elektroauto als Firmenwagen setzen sollen.

Geldwerter Vorteil – Kosten für E-Auto steuerlich absetzbar

Auch die steuerliche Handhabung des geldwerten Vorteils, der durch den Einsatz vom E-Auto als Firmenwagen entsteht, ist in bestimmten Fällen für die Beteiligten günstiger gestellt. 

Was ist der geldwerte Vorteil?

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Angestellten einen Vorzug durch die Nutzung von Gegenständen oder betrieblichen Gütern, dann entsteht ein so genannter geldwerter Vorteil. Der geldwerte Vorteil ist als Einkommen zu behandeln und daher auch zu versteuern. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt in einem abhängigen Arbeitsverhältnis zumeist durch den Arbeitgeber im Zuge der Lohnsteuer, die bei der monatlichen Abrechnung vom Bruttogehalt abgezogen, einbehalten und an das Finanzamt ausbezahlt wird. 

Wie wird der geldwerte Vorteil regulär versteuert?

Der geldwerte Vorteil ist durch das Einkommensteuergesetz geregelt und gemäß der dort geltenden Regelungen zu versteuern. Gemäß müssen Sachbezüge, die der Betrieb seinen Angestellten zusätzlich zum Lohn bereitstellt, grundsätzlich versteuert werden. Dazu gehört zum Beispiel die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs. Hierbei ist der Wert, der durch die Nutzung eines Gegenstands oder sonstigen betrieblichen Guts erlangt wird, in einem Geldwert anzusetzen und zu versteuern. Die Versteuerung erfolgt in der Regel dadurch, dass der geldwerte Vorteil dem Bruttogehalt zugeschlagen wird und danach entsprechend der geltenden Steuersätze zu versteuern ist. Da je nach der Höhe des Gehalts der Steuersatz fortlaufend ansteigt, kann für den geldwerten Vorteil ein entsprechend hoher Steuersatz anfallen. Für die Besteuerung von geldwerten Vorteilen gilt ein Freibetrag von 1.080 Euro im Kalenderjahr. 

Geldwerter Vorteil als Steuerungsinstrument

Der Gesetzgeber kann den geldwerten Vorteil über bestimmte Leistungen, die Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern beziehen, aber auch gezielt steuerfrei stellen. Um die Elektromobilität zu fördern, stellt der Staat daher den geldwerten Vorteil im Rahmen der Nutzung von Elektromobilität entweder steuerbegünstigt oder sogar ganz steuerfrei.

Lohnsteuerpauschale für die Übereignung der Ladestation

Betriebe, die ihren Mitarbeitern eine Ladestation für Elektrofahrzeuge, die zum Betrieb gehört überlassen, verschaffen diesen damit im Sinne des Steuerrechts einen geldwerten Vorteil. Die Überlassung kann entweder durch eine vollständige Übereignung oder durch eine temporäre Überlassung für die Nutzung erfolgen.

Übereignung der Ladestation mit Steuervorteil

Die Übereignung einer betrieblichen Ladestation an betriebliche Mitarbeiter kann mit einer Lohnsteuerpauschale in Höhe von 25 Prozent abgegolten werden. Auch wenn der Mitarbeiter einen Arbeitgeberzuschuss erhält, den er nicht zurück bezahlen muss, wird der Zuschuss lediglich mit pauschal 25 Prozent Lohnsteuer besteuert. Zudem fallen für die Lohnsteuerpauschale für den geldwerten Vorteil durch die Übereignung einer Ladestation keine zusätzlichen Abgaben für die Sozialversicherungen an. Auf diese Weise wird der Arbeitnehmer nicht mit zusätzlichen Abgaben belastet. Voraussetzung für die Lohnsteuerpauschale ist die Überlassung der Ladestation zusätzlich zum regulären Arbeitslohn. Die Regelung gilt ab dem 1. Januar 2017 und ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet. 

Wann ist die Aufladung steuerfrei?

Der Gesetzgeber hat mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 einen neuen Paragrafen im Einkommensteuergesetz geschaffen. Der neu eingeführte erklärt Steuerfreiheit für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybridfahrzeugs an einem Ladegerät, das dem Betrieb gehört, wenn die Nutzung dem Arbeitnehmer durch den Betrieb zusätzlich zum Gehalt gewährt wird.

Was gilt für private Elektrofahrzeuge an an der betrieblichen Ladestation?

Auch die Überlassung der betrieblichen Ladestation zur privaten Nutzung ist steuerfrei. Das bedeutet, dass auch die kostenlose oder verbilligte Bereitstellung einer betrieblichen Ladestation für Mitarbeiter zum Aufladen der Batterie eines Privatfahrzeugs oder auch eines Elektrofahrrads von der Einkommensteuer befreit ist. Der geldwerte Vorteil für das Aufladen des Elektroautos ist daher auch nicht mit einer Pauschale zu versteuern. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der geldwerte Vorteil zusätzlich zum Gehalt bereit gestellt wird. Die Steuerbefreiung gilt seit Jahresbeginn 2017 und ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet. 

Welcher Vorteil gilt bei der Stromsteuer?

Ab 2017 genießen Unternehmen, die in ihrer Fahrzeugflotte auf das Elektroauto als Firmenwagen setzen, einen Vorteil in der Stromsteuer. Betriebe, die für ihre Mitarbeiter, Kunden oder Geschäftspartner Ladestrom bereitstellen, müssen für diesen Strom keine Stromsteuer bezahlen. Lediglich für den Strom, der für die Aufladung von Firmenfahrzeugen und deren betriebliche Fahrten verwendet wird, ist die reguläre Stromsteuer zu bezahlen. Ausschließlich der Strom, den Betriebe für andere bereitstellen, ist von der regulären Stromsteuer befreit.

Was gilt für den Auslagenersatz?

Wenn Arbeitnehmer einen Firmenwagen nutzen, dann entstehen hierfür Kosten, die mit dem Arbeitgeber abgerechnet werden müssen. Werden Kosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ersetzt, dann spricht die Steuergesetzgebung von einem steuer- und beitragsfreien Auslagenersatz. Hierbei können die tatsächlichen Kosten auf Basis vorgelegter Belege abgerechnet werden. Alternativ kann auch ein pauschaler Auslagenersatz verwendet werden. Der pauschale Auslagenersatz ist jedoch zu versteuern, indem er dem Gehalt zugeschlagen und mit Lohnsteuer belastet wird. Wenn der pauschale Auslagenersatz jedoch regelmäßig ausgezahlt wird, dann ist er steuerfrei. 

Welche Pauschalen gelten für den Auslagenersatz?

Lädt ein Arbeitnehmer ein E-Auto, das ihm als Firmenwagen zur Verfügung steht, zuhause zu seinen Lasten auf, dann müsste eigentlich die Strommenge genau erfasst und protokolliert werden, um die Abrechnung der Auslage zu belegen. Um den anfallenden Verwaltungsaufwand zu vereinfachen, gewährt das Finanzamt Pauschalen für den steuerfreien Auslagenersatz, der beim Aufladen eines Firmenwagens anfällt. 

Die Höhe der Pauschalen richtet sich nach den Gegebenheiten im Betrieb und ist abhängig davon, ob dieser über eine eigene Ladestation für Elektrofahrzeuge verfügt oder nicht. 

Arbeitgeber mit Ladestation

  • Monatliche Pauschale 20 Euro für E-Fahrzeuge
  • Monatliche Pauschale 10 Euro für Hybrid-E-Fahrzeuge

Arbeitgeber ohne Ladestation

  • Monatliche Pauschale 50 Euro für E-Fahrzeuge
  • Monatliche Pauschale 25 Euro für Hybrid-E-Fahrzeuge

Die Pauschalen sind befristet und gelten innerhalb des festgelegten Zeitraums von 2017 bis 2020. 

Was bedeutet der Umweltbonus? – Förderung vom Elektroauto als Firmenwagen

Um die Elektromobilität anzukurbeln, führte der Staat auch den so genannten Umweltbonus ein. Die Kaufprämie senkt seit 1. Juli 2016 den Preis für einen Elektro-Neuwagen. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen, Stiftungen, Vereine und Körperschaften können den Umweltbonus für Kauf und Finanzierung, Miete oder Leasing in Anspruch nehmen. 

Die Umweltprämie wird bei der Erstzulassung innerhalb von Deutschland ausbezahlt, wenn der Elektro-Neuwagen einen Netto-Basislistenpreis von maximal 60.000 Euro nicht übersteigt. Voraussetzung für die Prämie ist, dass der Wagen über mindestens sechs Monate lang beim Käufer behalten wird. Die Auszahlungshöhe der Umweltprämie liegt für Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge derzeit bei 4.000 Euro und für Hybridfahrzeuge bei 3.000 Euro pro Fahrzeug. Käufer können die Prämie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragen. Die Antragstellung kann jedoch auch der Händler übernehmen. Bei Gewährung der Prämie erfolgt entweder eine Auszahlung an den Käufer oder an den Händler, der diese mit dem Kaufpreis verrechnet.

Erneute Verbesserung der Kaufprämie – Berechnung des geldwerten Vorteils 

Die seit 2013 geltende Regelung für den Umweltbonus, der den Kaufpreis von E-Autos absenkt, wurde nicht nur in ihrer Laufzeit verlängert, sondern noch weiter verbessert. So wird der Bruttolistenpreis, der die Bemessungsgrundlage für die 1% Methode stellt, um die Kosten für die Batterie weiter abgesenkt.

Hierbei gelten vier grundsätzliche Regelungen:

  1. Der geldwerte Vorteil für die Überlassung eines E-Autos als Firmenwagen ergibt sich aus dem Bruttolistenpreis des Neufahrzeugs abzüglich der Kosten für die Batterie
  2. Die Kosten für die Batterie sind auf 500 Euro pro Kilowattstunde an Batterieleistung anzusetzen. Dabei gilt eine Grenze in Höhe von 10.000 Euro.
  3. Der Abschlag wird jährlich um 50 Euro abgesenkt, während der Höchstbetrag um 500 Euro pro Jahr absinkt. Die Kürzung ist befristet und gilt bis zum Jahresende 2022.
  4. Abschläge und Obergrenzen richten sich bei Neuwagen nach dem Jahr der Anschaffung und bei Gebrauchtfahrzeugen nach dem Jahr der Erstzulassung.

Die Absenkung des Bruttolistenpreises für ein Elektroauto als Firmenwagen senkt die Steuerbelastung von Betrieben auf das Maß, wie sie für Benziner oder Dieselfahrzeuge üblich ist.

Text von Julia Dombrowski und Regina Bartel. Erweiterung des Artikels von Christine Olbrich.

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