02. Juli 2019 | Buchhaltung
Für Donald Trump ist der Klimawandel „Fake News“. Fast der gesamte Rest der Welt hat aber begriffen, dass wir das Weltklima beschützen müssen. Auch immer mehr Unternehmen verstehen, dass sie in der Verantwortung stehen. Denn Ökologie und Ökonomie gehören zusammen. Nicht nur für ein sauberes Image, das sich vermarkten lässt. Oft bringt eine ökologische Entscheidung auch konkrete finanzielle Vorteile. Wie sieht es beim Thema Elektroauto als Firmenwagen aus? Rechnet sich das?
Wenn deine geschäftlichen Fahrten vor allem in deiner eigenen Stadt vorkommen, ist ein E-Auto als Firmenwagen vielleicht eine günstige Alternative zum Benzin- oder Dieselmotor. Auf kurzen Stadtfahrten spart Elektromobilität nicht nur tonnenweise Co2 ein. Hier spart das E-Auto vor allem Energiekosten und damit bares Geld. Schon bei 9.000 Kilometern im Jahr liegt die Kostenersparnis nach 8 Jahren bei rund 2.500 Euro, bei mehr Kilometern im Jahr entsprechend höher. Das hat das Öko-Institut in Berlin errechnet.
Doch es hat durchaus Gründe, warum die Zulassungszahlen für Elektro-Fahrzeuge nur so schleppend zunehmen. 2018 sind immer noch weniger als ein Prozent der Neuzulassungen in Deutschland E-Autos. Auch bei den Plug-in-Hybriden, die zwischen E-Antrieb und herkömmlichem Kraftstoff wechseln können, sieht es ähnlich aus.
Die Auswahl an Elektrofahrzeugen, die sich für den Dienstleistungssektor und Handwerker eignen, ist immer noch gering. Aber Betriebe haben sehr genaue Vorstellungen davon, was ein Fahrzeug leisten und können muss. Dazu gehört zum einen die Reichweite und auch die Infrastruktur. Handwerker, die mehr als nur kurze Strecken zu ihren Kunden zurücklegen, sind da schnell an der Grenze dessen, was Elektroautos leisten können. Ladestationen haben noch immer keine weite Verbreitung. Auch die Ladedauer kann im Arbeitsalltag hinderlich sein.
Außerdem sind Elektroautos nach wie vor teurer in der Anschaffung. Auch Kleinwagen, die sich für Stadtfahrten und nicht unbedingt für längere Geschäftsreisen anbieten, sind in der Elektro-Variante immer noch teurer als ihre Geschwister mit Verbrennungsmotoren. Darum sind auch Leasingraten für E-Autos weiterhin oft deutlich höher.
Die deutlich günstigeren Preise für Strombetrieb im Vergleich zu den Diesel- oder Benzinkosten für vergleichbare Fahrzeuge, gleichen den höheren Anschaffungspreis zunächst nicht aus und schaffen das auch über mehrere Betriebsjahre hinweg unter Umständen nicht.
Auch die Versicherung eines E-Autos kann mehr kosten als die eines vergleichbaren diesel- oder benzinbetriebenen Fahrzeugs. Allerdings haben viele Versicherungen inzwischen reguläre Tarife für E-Fahrzeuge im Angebot: nachfragen und vergleichen lohnt in jedem Fall!
Wo E-Autos langfristig punkten könnten, sind die Wartungskosten: E-Motoren verschließen nicht.
Um Elektromobilität zu fördern, bietet der Staat eine Prämie beim Kauf eines E-Autos. Zurzeit sind das 4.000 Euro. Außerdem müssen Halter von E-Autos 10 Jahre lang keine Kfz-Steuer bezahlen.
Für Firmen und öffentliche Einrichtungen kommt ab dem 1.1.2019 noch ein Steuervorteil dazu. Der geldwerte Vorteil, den sich Arbeitnehmer und Selbstständige für ihr Dienstfahrzeug anrechnen müssen, wird beim E-Fahrzeug halbiert. Regulär ist 1% vom Listenpreis anzurechnen. Ist der Dienstwagen ein E-Fahrzeug oder ein Plug-In-Hybrid sind es in Zukunft nur noch 1 % vom halben Listenpreis. Diese Regelung hat zunächst nur Gültigkeit für Fahrzeuge, die zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2021 angeschafft werden.
Sind E-Fahrzeuge also immer noch was für Idealisten? Nicht nur. Je nach Nutzungsbedarf kann ein E-Fahrzeug für Betriebe im Handwerk oder im Dienstleistungssektor jetzt und in Zukunft die richtige Entscheidung sein.
Und je nach Kundenkreis stimmt dann auch das Image: Wer grün denkt, denkt sympathisch. Während Anschaffung, Versicherung, Energiekosten und Steuern in nackten Zahlen berechnet werden können, ist der Imagefaktor schwieriger zu kalkulieren. Absolut zulässig ist es, mit der Entscheidung zum E-Auto zu werben. „Tue Gutes und rede darüber!“ Dass du entschieden hast, mit Elektroauto als Firmenwagen statt stinkendem Diesel vorzufahren, dürfen deine Kunden unbedingt erfahren. Ob dein sympathisches Image die höheren Anschaffungs- und Versicherungskosten ausgleichen kann, lässt sich nicht versprechen. Aber vielleicht ist das einen Versuch wert.
Der Gesetzgeber in Deutschland setzt bereits seit mehreren Jahren auf die E-Mobilität und fördert diese daher auch entsprechend. Denn nach dem Wunsch der Bundesregierung soll nicht nur das Elektroauto als Firmenwagen den Benziner und den Diesel ablösen. Das Elektroauto soll sich auch im privaten Bereich durchsetzen. Vor einigen Jahren gab die Bundesregierung das Planziel aus, bis zum Jahr 2020 den Anteil von Elektrofahrzeugen auf eine Million Fahrzeuge zu erhöhen. Da Elektrofahrzeuge auf dem freien Markt jedoch nicht entsprechend den Planzielen angenommen werden, unterstützt die Bundesregierung mit ihrer Gesetzgebung die Branche der Elektromobilität gezielt und aktiv.
Um die Elektromobilität gezielt zu fördern, zielen staatliche Subventionen neben anderen Fördermaßnahmen insbesondere darauf ab, das Elektroauto als Firmenwagen attraktiv zu machen. Daher gelten seit einigen Jahren steuerliche Vergünstigungen für Unternehmen und Arbeitnehmer, die das E-Auto als Firmenwagen einsetzen. Auch der Umweltbonus beim Kauf von Elektroautos soll die Abkehr von Benziner und Diesel erleichtern.
Die Steuervorteile für Elektroautos umfassen neben der KFZ Steuer den geldwerten Vorteil für die Übereignung sowie für die Nutzung von betrieblichen Ladestationen.
Rückwirkend ab 1. Januar 2016 gilt für alle vor dem 31. Dezember 2020 erstmals zugelassenen Elektrofahrzeuge und Brennzellenfahrzeuge eine Befreiung von der KFZ Steuer über zehn Jahre. Auch Altfahrzeute, die vollständig auf die Elektromobilität umgerüstet wurden, sind von der KFZ Steuerbefreiung betroffen. Die Ersparnis der KFZ Steuer soll das Elektroauto für den Verbraucher genauso attraktiv machen wie für Unternehmen, die verstärkt auf das Elektroauto als Firmenwagen setzen sollen.
Auch die steuerliche Handhabung des geldwerten Vorteils, der durch den Einsatz vom E-Auto als Firmenwagen entsteht, ist in bestimmten Fällen für die Beteiligten günstiger gestellt.
Gewährt ein Arbeitgeber seinen Angestellten einen Vorzug durch die Nutzung von Gegenständen oder betrieblichen Gütern, dann entsteht ein so genannter geldwerter Vorteil. Der geldwerte Vorteil ist als Einkommen zu behandeln und daher auch zu versteuern. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt in einem abhängigen Arbeitsverhältnis zumeist durch den Arbeitgeber im Zuge der Lohnsteuer, die bei der monatlichen Abrechnung vom Bruttogehalt abgezogen, einbehalten und an das Finanzamt ausbezahlt wird.
Der geldwerte Vorteil ist durch das Einkommensteuergesetz geregelt und gemäß der dort geltenden Regelungen zu versteuern. Gemäß § 8 EStG müssen Sachbezüge, die der Betrieb seinen Angestellten zusätzlich zum Lohn bereitstellt, grundsätzlich versteuert werden. Dazu gehört zum Beispiel die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs. Hierbei ist der Wert, der durch die Nutzung eines Gegenstands oder sonstigen betrieblichen Guts erlangt wird, in einem Geldwert anzusetzen und zu versteuern. Die Versteuerung erfolgt in der Regel dadurch, dass der geldwerte Vorteil dem Bruttogehalt zugeschlagen wird und danach entsprechend der geltenden Steuersätze zu versteuern ist. Da je nach der Höhe des Gehalts der Steuersatz fortlaufend ansteigt, kann für den geldwerten Vorteil ein entsprechend hoher Steuersatz anfallen. Für die Besteuerung von geldwerten Vorteilen gilt ein Freibetrag von 1.080 Euro im Kalenderjahr.
Der Gesetzgeber kann den geldwerten Vorteil über bestimmte Leistungen, die Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern beziehen, aber auch gezielt steuerfrei stellen. Um die Elektromobilität zu fördern, stellt der Staat daher den geldwerten Vorteil im Rahmen der Nutzung von Elektromobilität entweder steuerbegünstigt oder sogar ganz steuerfrei.
Betriebe, die ihren Mitarbeitern eine Ladestation für Elektrofahrzeuge, die zum Betrieb gehört überlassen, verschaffen diesen damit im Sinne des Steuerrechts einen geldwerten Vorteil. Die Überlassung kann entweder durch eine vollständige Übereignung oder durch eine temporäre Überlassung für die Nutzung erfolgen.
Die Übereignung einer betrieblichen Ladestation an betriebliche Mitarbeiter kann mit einer Lohnsteuerpauschale in Höhe von 25 Prozent abgegolten werden. Auch wenn der Mitarbeiter einen Arbeitgeberzuschuss erhält, den er nicht zurück bezahlen muss, wird der Zuschuss lediglich mit pauschal 25 Prozent Lohnsteuer besteuert. Zudem fallen für die Lohnsteuerpauschale für den geldwerten Vorteil durch die Übereignung einer Ladestation keine zusätzlichen Abgaben für die Sozialversicherungen an. Auf diese Weise wird der Arbeitnehmer nicht mit zusätzlichen Abgaben belastet. Voraussetzung für die Lohnsteuerpauschale ist die Überlassung der Ladestation zusätzlich zum regulären Arbeitslohn. Die Regelung gilt ab dem 1. Januar 2017 und ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
Der Gesetzgeber hat mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 einen neuen Paragrafen im Einkommensteuergesetz geschaffen. Der neu eingeführte § 3 Nr. 46 EStG erklärt Steuerfreiheit für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybridfahrzeugs an einem Ladegerät, das dem Betrieb gehört, wenn die Nutzung dem Arbeitnehmer durch den Betrieb zusätzlich zum Gehalt gewährt wird.
Auch die Überlassung der betrieblichen Ladestation zur privaten Nutzung ist steuerfrei. Das bedeutet, dass auch die kostenlose oder verbilligte Bereitstellung einer betrieblichen Ladestation für Mitarbeiter zum Aufladen der Batterie eines Privatfahrzeugs oder auch eines Elektrofahrrads von der Einkommensteuer befreit ist. Der geldwerte Vorteil für das Aufladen des Elektroautos ist daher auch nicht mit einer Pauschale zu versteuern. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der geldwerte Vorteil zusätzlich zum Gehalt bereit gestellt wird. Die Steuerbefreiung gilt seit Jahresbeginn 2017 und ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
Ab 2017 genießen Unternehmen, die in ihrer Fahrzeugflotte auf das Elektroauto als Firmenwagen setzen, einen Vorteil in der Stromsteuer. Betriebe, die für ihre Mitarbeiter, Kunden oder Geschäftspartner Ladestrom bereitstellen, müssen für diesen Strom keine Stromsteuer bezahlen. Lediglich für den Strom, der für die Aufladung von Firmenfahrzeugen und deren betriebliche Fahrten verwendet wird, ist die reguläre Stromsteuer zu bezahlen. Ausschließlich der Strom, den Betriebe für andere bereitstellen, ist von der regulären Stromsteuer befreit.
Wenn Arbeitnehmer einen Firmenwagen nutzen, dann entstehen hierfür Kosten, die mit dem Arbeitgeber abgerechnet werden müssen. Werden Kosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ersetzt, dann spricht die Steuergesetzgebung von einem steuer- und beitragsfreien Auslagenersatz. Hierbei können die tatsächlichen Kosten auf Basis vorgelegter Belege abgerechnet werden. Alternativ kann auch ein pauschaler Auslagenersatz verwendet werden. Der pauschale Auslagenersatz ist jedoch zu versteuern, indem er dem Gehalt zugeschlagen und mit Lohnsteuer belastet wird. Wenn der pauschale Auslagenersatz jedoch regelmäßig ausgezahlt wird, dann ist er steuerfrei.
Lädt ein Arbeitnehmer ein E-Auto, das ihm als Firmenwagen zur Verfügung steht, zuhause zu seinen Lasten auf, dann müsste eigentlich die Strommenge genau erfasst und protokolliert werden, um die Abrechnung der Auslage zu belegen. Um den anfallenden Verwaltungsaufwand zu vereinfachen, gewährt das Finanzamt Pauschalen für den steuerfreien Auslagenersatz, der beim Aufladen eines Firmenwagens anfällt.
Die Höhe der Pauschalen richtet sich nach den Gegebenheiten im Betrieb und ist abhängig davon, ob dieser über eine eigene Ladestation für Elektrofahrzeuge verfügt oder nicht.
Arbeitgeber mit Ladestation
Arbeitgeber ohne Ladestation
Die Pauschalen sind befristet und gelten innerhalb des festgelegten Zeitraums von 2017 bis 2020.
Um die Elektromobilität anzukurbeln, führte der Staat auch den so genannten Umweltbonus ein. Die Kaufprämie senkt seit 1. Juli 2016 den Preis für einen Elektro-Neuwagen. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen, Stiftungen, Vereine und Körperschaften können den Umweltbonus für Kauf und Finanzierung, Miete oder Leasing in Anspruch nehmen.
Die Umweltprämie wird bei der Erstzulassung innerhalb von Deutschland ausbezahlt, wenn der Elektro-Neuwagen einen Netto-Basislistenpreis von maximal 60.000 Euro nicht übersteigt. Voraussetzung für die Prämie ist, dass der Wagen über mindestens sechs Monate lang beim Käufer behalten wird. Die Auszahlungshöhe der Umweltprämie liegt für Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge derzeit bei 4.000 Euro und für Hybridfahrzeuge bei 3.000 Euro pro Fahrzeug. Käufer können die Prämie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragen. Die Antragstellung kann jedoch auch der Händler übernehmen. Bei Gewährung der Prämie erfolgt entweder eine Auszahlung an den Käufer oder an den Händler, der diese mit dem Kaufpreis verrechnet.
Die seit 2013 geltende Regelung für den Umweltbonus, der den Kaufpreis von E-Autos absenkt, wurde nicht nur in ihrer Laufzeit verlängert, sondern noch weiter verbessert. So wird der Bruttolistenpreis, der die Bemessungsgrundlage für die 1% Methode stellt, um die Kosten für die Batterie weiter abgesenkt.
Hierbei gelten vier grundsätzliche Regelungen:
Die Absenkung des Bruttolistenpreises für ein Elektroauto als Firmenwagen senkt die Steuerbelastung von Betrieben auf das Maß, wie sie für Benziner oder Dieselfahrzeuge üblich ist.
Text von Julia Dombrowski und Regina Bartel. Erweiterung des Artikels von Christine Olbrich.