02. Mai 2018 | Buchhaltung
Für die Rechnungsstellung in Österreich gelten nahezu dieselben Vorschriften wie in Deutschland. Dennoch gibt es den einen oder anderen Unterschied beim Rechnung schreiben in Österreich, den Du beachten musst.
In Österreich musst Du beim Erstellen einer Rechnung grundsätzlich darauf achten, wie hoch der Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer ausfällt. Die Staffelung der Rechnungshöhe bringt unterschiedliche Anforderungen an die Rechnung mit sich. Der Gesetzgeber in Österreich hat die Rechnungsstellung in folgende Staffelungen aufgeteilt:
Die Anforderungen an die Kleinbetragsrechnung mit einem Bruttobetrag in Höhe von bis zu 400 Euro sehen vor, dass folgende Angaben in der Rechnung enthalten sind:
Die mittlere Rechnungsform innerhalb der Staffelung betrifft Rechnungen mit einem Bruttobetrag in Höhe von mehr als 400 Euro. Diese Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten:
Rechnungen mit einem Bruttobetrag in Höhe von mehr als 10.000 Euro müssen zusätzlich zu den Angaben der normalen Rechnung die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsempfängers enthalten.
Neben den unterschiedlichen Angaben der drei Rechnungsvarianten müssen diese fallweise auch handelsrechtliche Hinweise aufweisen. So müssen die Rechnungen von allen Unternehmen, die im Firmenbuch eingetragen sind, folgende weitere Angaben enthalten:
Sobald ein Unternehmer Umsätze erzielt, muss er eine Rechnung ausstellen. Der rechtliche Stand des Empfängers einer Lieferung oder einer Dienstleistung ist dabei nicht von Bedeutung. Die Pflicht zur schriftlich niedergelegten Rechnungsstellung besteht bei Lieferungen und Dienstleistungen gegenüber anderen Unternehmern im Inland genauso wie gegenüber Privatleuten. Auch im Zusammenhang mit einem Grundstück erbrachte Lieferungen oder Leistungen müssen laut dem Umsatzsteuergesetz in Österreich in Rechnung gestellt werden. Das gilt auch für Leistungen, bei denen die Umsatzsteuerschuld auf den Kunden übergeht. Für das Rechnung schreiben in Österreich besteht grundsätzlich die Pflicht, Leistungen innerhalb von sechs Monaten in Rechnung zu stellen. Leistungen, für die das Reverse Charge Verfahren anzuwenden ist oder innergemeinschaftliche Lieferungen müssen bis ultimo dem 15. des Kalendermonats nach dem Monat der Leistungserbringung erfolgen.
Österreich kennt genau so wie Deutschland die so genannte Kleinunternehmerregelung. Kleinunternehmer haben kein Recht auf einen Vorsteuerabzug. Das hat den Hintergrund, dass normale Unternehmen eine Pflicht zur Erhebung von Mehrwertsteuer haben. Im Gegenzug dürfen sie bei der Umsatzsteuererklärung ihre bezahlte Vorsteuer aus Lieferantenrechnungen von der eingenommenen Umsatzsteuer abziehen. Da Kleinunternehmer keine Mehrwertsteuer erheben, können sie auch keine bezahlte Vorsteuer aus erhaltenen Rechnungen geltend machen. Kleinunternehmer müssen daher auch beim Rechnung schreiben in Österreich keine UID-Nummer angeben. Mehr zur Mehrwertsteuer in Österreich erfährst Du hier.
Das Reverse Charge wird bei Dienstleistungen gegenüber Unternehmern im Ausland angewendet. Reverse Charge ist die Umkehr der Steuerschuld. Nicht der Leistungserbringer schuldet demnach dem Finanzamt die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. In der Anwendung des Verfahrens erhält der Rechnungsempfänger seine Rechnung mit einem Nettobetrag ohne Umsatzsteuer. Er muss dann selbst auf den Nettobetrag der Rechnung die Umsatzsteuer in der Höhe aufschlagen, die in seinem Land gültig ist. In seiner Umsatzsteuererklärung weist er dann die Umsatzsteuer im entsprechenden Steuerformular als vereinnahmte Steuer aus. Im Gegenzug zieht er dieselbe Steuersumme als verausgabte Vorsteuer wieder von seinen vereinnahmten Umsatzsteuerbeträgen ab.
Neben Geschäften zwischen österreichischen und ausländischen Unternehmen wird in Österreich das Reverse Charge Verfahren auch in weiteren Sonderfällen bei einem Entgelt von mehr als 5.000 Euro angewendet, wie zum Beispiel für:
Das Reverse Charge Verfahren schlägt sich auf der österreichischen Rechnung nieder, indem sie über die Angaben der normalen Rechnung hinaus folgendes enthalten muss:
Der Steuersatz darf auf der Rechnung nicht ausgewiesen werden.
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