20. Jun 2018 | Buchhaltung
Im Geschäftsleben macht es durchaus einen Unterschied, ob man mit anderen Unternehmen oder mit Privatpersonen Geschäfte macht. Bei Angeboten und Rechnungen an Privatpersonen musst du beispielsweise anders kommunizieren, als wenn du im B2B-Bereich tätig bist. Beispiel: Im B2B-Bereich (B2B = „Business to Business“) ist es üblich, dass Nettopreise kommuniziert werden, weil Umsatzsteuer im Regelfall keinen Einfluss auf den Endpreis für ein Unternehmen hat. Wenn du aber Geschäfte mit Privatkunden machst, verlangt die Preisangabenverordnung, dass Preise mit allen Preisbestandteilen offen kommuniziert werden.
Die so genannte Preisangabenverordnung (PAngV) regelt die Kommunikation von Preisen gegenüber dem Endverbraucher. Die PAngV stellt dabei den Verbraucherschutz in den Fokus. Sie beabsichtigt, Transparenz und Zuverlässigkeit hinsichtlich der Preisgestaltung durch Unternehmen zu schaffen. Dadurch soll dem Kunden wiederum eine optimale Ausgangsposition zum Preisvergleich gegeben werden. Der Verbraucher wird damit gegenüber dem Gewerbe und dem Handel gestärkt. Darüber hinaus soll der Wettbewerb gefördert werden. Unternehmer sollen nicht zwingend mit Preisen werben müssen. Wenn sie ihre Preisgestaltung aber als Werbemittel einsetzen, dann müssen sie die Regelungen der Preisangabenverordnung einhalten. Die Preisangabenverordnung findet in Angeboten und Rechnungen von gewerblichen Anbietern aus den Bereichen Handel, Leistung und Dienstleistung gegenüber dem Endverbraucher ihre Anwendung.
Hingegen hat die PAngV keine Bedeutung für die Preisangaben im Leistungsaustausch zwischen gewerblichen Unternehmen. Unternehmer müssen daher dafür sorgen, dass aus ihrem Angebot klar hervor geht, dass dieses sich ausschließlich an gewerbliche Abnehmer richtet. Angebote, die sich ausschließlich an Wiederverkäufer oder gewerbliche Verbraucher richten, unterliegen nicht den Vorschriften der PAngV. Der Unternehmer muss allerdings sein Angebot so gestalten und unter funktionierende Kontrolle stellen, dass es sich unmissverständlich ausschließlich an gewerbliche Kunden richtet. Daher ist es für Unternehmen wichtig, sich in ihren Marketingmaßnahmen ausdrücklich zu erklären und ihr Angebot nicht an die Allgemeinheit, sondern an einen ausgewählten Unternehmerkreis zu richten.
Der Gesamtpreis ist das Entgelt, das für den Erwerb einer Ware oder die Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung zu bezahlen ist. Der § 1 VA. 1 Satz 1 des PAngV gibt vor, dass im Gesamtpreis die Umsatzsteuer und auch sonstige Bestandteile des Preises mit enthalten sein müssen. Die sonstigen Preisbestandteile eines Gesamtpreises stellen Kosten, die der Verkäufer zum Beispiel für Drittleistungen aufwenden muss. Diese müssen von vorne herein im Preis mit einkalkuliert und eindeutig dargestellt werden.
Der §1 Abs. 1 Satz 1 PAngV gilt nur für Angebote, die eine Angabe von Preisen beinhalten. Unternehmer, die ihr Angebot ohne eine Preisangabe an den Endverbraucher heran tragen, unterstehen den Regelungen der PAngV nicht. Demzufolge ist ein einfaches Angebot ohne Preisangabe zulässig.
Der wesentliche Unterschied, wenn du mit Privat- und Unternehmenskunden über deine Preise kommunizierst:
Bei Privatkunden verhältst du dich wie jeder Supermarkt: Der schreibt auf seine Preisschilder immer den kompletten Endpreis, der an der Kasse zu bezahlen ist. Denn es ist nicht zulässig, an Endverbraucher nur den Nettopreis zu kommunizieren – auch nicht, wenn du den Hinweis „zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer hinzufügst!
Bei Unternehmenskunden machst du es wie die Großmärkte, zu denen man nur mit Gewerbenachweis Zutritt hat: Du nennst den Nettopreis und fügst hinzu, welcher Mehrwertsteuersatz später noch draufgeschlagen wird.
Eigentlich ganz einfach!
Welchen Unterschied das konkret auf deinen Dokumenten macht, zeigen wir dir am besten am Beispiel einer Musterrechnung.
Das hier ist eine Nettorechnung (an B2B-Kunden!):
Und das hier ist eine Bruttorechnung (an Privatkunden!):
Um dir diese unterschiedliche Kommunikation auch bei Billomat zu erleichtern, kannst du bei jedem Angebot, jeder Rechnung, jeder Auftragsbestätigung und jeder Gutschrift immer auswählen, ob der Brutto- oder der Nettopreis hervorgehoben werden soll.
Preisfrage am Ende: Warum gibt es diese Brutto-/Netto-Option nicht bei Mahnungen? Ist es denn nicht auch entscheidend, ob man Mahnungen an unterschiedliche Kunden schickt, so wie es bei Angeboten und Rechnungen an Privatpersonen eine strengere Regel gibt als bei der Kommunikation mit Unternehmen? Kommt jemand drauf? Tick, tock, tick, tock … Die Ratezeit ist abgelaufen und die Lösung lautet: Es werden grundsätzlich immer Bruttopreise angemahnt, ausnahmslos – die Option, Nettopreise hervorzuheben, ist schlicht unnötig. Glückwunsch an alle, die es gewusst haben. 😉
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