20. Jan 2020 | Buchhaltung

Rechnungen von Briefkastenfirmen: kein Dienstleister, kein Vorsteuerabzug

Kurz gesagt: Rechnungen von Briefkastenfirmen (Scheinfirmen) muss das Finanzamt nicht zum Vorsteuerabzug anerkennen. Warum? Weil es davon ausgehen kann, dass die Leistung nicht erbracht wurde – jedenfalls nicht vom Rechnungssteller am angeblichen Firmensitz. Mehr dazu erfährst Du in diesem Artikel.

Rechnungen von Briefkastenfirmen
Manchmal sollte man bei seinen Rechnungen doch genauer hinsehen. Es könnte sich nämlich um Rechnungen von Briefkastenfirmen handeln. (Bild © unsplash.com)

Rechnungen von Briefkastenfirmen – wie kommt’s?

Der Bundesfinanzhof fällte im Juli 2015 ein . Ein Steuerpflichtiger und sein Finanzamt stritten sich über mehrere Instanzen darum, ob er aus verschiedenen Rechnungen zweier Firmen Vorsteuer ziehen durfte. Nur gab es eine dieser Firmen zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung nicht mehr im Handelsregister. Die andere gab es nicht am in der Rechnung angegebenen Geschäftssitz. Aus Sicht des Finanzamtes handelte es sich also um Briefkastenfirmen, die die angeblich erbrachte Leistung vielleicht gar nicht erbracht hatten. Das Gericht bestätigte die Ansicht des Finanzamtes.

Kein Vorsteuerabzug, wenn die Rechnung von einer Scheinfirma kommt

Okay, denkt man sich – wie kommt man denn bitte zu Rechnungen von Briefkastenfirmen? Es ist tatsächlich kein Problem für jedermann: Kritisch betrachten Finanzämter und in diesem Fall auch Gerichte Vorgänge, in denen Rechnungen erstellt und Gelder transferiert werden, ohne dass klar ist, wer hier wo und von wem welche Leistung bekommen hat oder auch nicht.

Für die meisten Selbstständigen stellt sich die Frage, ob der Lieferant eine Scheinfirma hat, meist gar nicht. Wer Leistung und Waren tatsächlich wie vertraglich vereinbart erhalten hat, hat eigentlich keine Zweifel, dass ein Lieferant tatsächlich eine regulär arbeitende Firma betreibt.

Doch wer Rechnungen von Dienstleistern bezahlt, kann dabei durchaus mehrere Fehler machen und dabei auch den Vorsteuerabzug verwirken. Einer davon: Die Pflichtangaben nicht überprüfen.

Zu den Pflichtangaben auf Rechnungen gehören die korrekte und vollständige Anschrift des Absenders und des Empfängers der Rechnung. Die Firma, die die Rechnung verschickt, muss es am angegebenen Ort auch tatsächlich geben. Auch Firmenname und Adresse des Empfängers müssen stimmen. Sollte eine Rechnung mal falsch ausgestellt sein, kann der Empfänger eine korrigierte Version einfordern. Besser du machst das zügig. Dann gibt es weder bei der Umsatzsteuervoranmeldung oder falls du eine Betriebsprüfung seitens des Finanzamts durchläufst, keine Probleme.

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