27. Nov 2019 | Buchhaltung
Dein Kunde hat auf Zahlungserinnerung und Mahnung nicht reagiert. Dein Geld ist noch immer nicht auf deinem Konto: Was kannst du tun? Inkassobüro oder Anwalt beauftragen? Es gibt eine dritte Möglichkeit: das sogenannte gerichtliche Mahnverfahren.
Viele Selbstständige treffen mal auf Kunden, die es mit der Bezahlung ihres Auftrags nicht so eilig haben. Du hast deine Arbeit getan, deine Leistung gebracht – Das Geld steht dir doch zu! Mit Zahlungserinnerung und Mahnung hast du nichts erreicht. Oft ist es nur ein Versehen oder ein dummer Zufall, bei wenigen aber auch Strategie. Sie verschaffen sich selbst einen Liquiditätsvorteil, indem sie die Zahlungen zu ausstehenden Rechnungen so weit es geht hinauszögern. Zahlungserinnerungen, Mahnungen: Solange nicht ernsthaft Konsequenzen drohen, stört es diese Sorte Kunden nicht. Und manchmal kommen sie damit durch, denn viele Selbstständige geben irgendwann auf, die offenen Forderungen einzutreiben. Doch mit relativ wenig Aufwand lässt sich bei einer unstrittigen Forderung doch noch etwas erreichen und zwar mit dem gerichtlichen Mahnverfahren.
Unstrittig ist eine Forderung dann, wenn dem Kunden bewusst ist, dass er deine Rechnung eigentlich bezahlen muss. Bei einer unstrittigen Forderung habt ihr bereits alle Fakten geklärt, deine Lieferung ist angekommen, deine Leistung wurde abgenommen: Alles gut. Nur das Geld fehlt. Und in sehr vielen Fällen, in denen Mahnungen nichts nützen, wird die Forderung auch gar nicht bestritten. Der Schuldner zahlt dennoch nicht.
Dafür gibt es in Deutschland – auch um die Gerichte zu entlasten – das gerichtliche Mahnverfahren. Das gibt es nur für Geldforderungen. Ziel ist es, einen Mahnbescheid zu bekommen und diesen im Zweifel sogar vollstrecken lassen zu können. Das gerichtliche Mahnverfahren ist der kleine Bruder der Klage, denn es gibt keine mündliche Verhandlung vor Gericht. Auch einen Rechtsanwalt brauchst du dafür nicht unbedingt. Du leitest das Verfahren ein, indem du ein Antragsformular ausfüllst und an das zuständige Gericht schickst. Das Formular allerdings hat es in sich und muss sehr sorgfältig und genau ausgefüllt werden.
Zuständig sind die Amtsgerichte. Die meisten Bundesländer haben zentrale Mahngerichte, damit nicht alle Amtsgerichte Mahnverfahren bearbeiten müssen. Auf den entsprechenden Webseiten der Gerichte findest du Erläuterungen zum Online-Mahnantrag.
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Die Formulare für das gerichtliche Mahnverfahren gibt es im Bürowarenhandel und online. Seit mehreren Jahren dürfen Anträge, die durch Rechtsanwälte oder registrierte Inkassodienstleister gestellt werden, nur noch maschinenlesbar eingesandt werden. Handschriftlich ausgefüllte, alte Papiervordrucke sind bei einer Antragstellung durch Rechtsanwälte oder registrierte Inkassodienstleister also nicht mehr zulässig. Stellst du selbst einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, hast du als Antragsteller die folgenden Möglichkeiten für die Antragstellung und Übermittlung:
Die Online-Formulare helfen dir, Fehler zu vermeiden. Denn es ist wichtig, dass der Antrag akkurat ausgefüllt ist.
Die Bearbeitung eines Mahnantrags bei Gericht kostet Gebühren. Die zahlt zunächst der Antragsteller. Am Ende sind die Gebühren aber vom Schuldner zu erstatten. Wenn ein Mahnbescheid verschickt wird, fordert das Gericht neben der fälligen Rechnungssumme auch die Gerichtsgebühren, alle angefallenen Mahngebühren und die Verzugszinsen ein.
Der gerichtliche Mahnbescheid setzt dem Kunden eine Frist von 14 Tagen, binnen der er zahlen oder widersprechen kann. Formuliert der säumige Zahler einen Widerspruch, kommt es doch zu einem Gerichtsverfahren, dann ist es höchste Zeit, mit einem Anwalt zu sprechen. Widerspricht der Schuldner dagegen nicht und zahlt dennoch nicht, kann der Gläubiger als nächsten Schritt den Vollstreckungsbescheid beantragen. Der wird wieder dem Schuldner zugestellt, der noch einmal die Möglichkeit hat, Einspruch einzulegen. Tut er wieder gar nichts, dann bekommt er Besuch vom Gerichtsvollzieher, denn dann darf der Gläubiger die Zwangsvollstreckung einleiten.
Das gerichtliche Mahnverfahren ist eine gute Möglichkeit, an unstrittige Geldforderungen zu kommen. Es eignet sich, bei Viel-zu-spät-Zahlern, die sich davon beeindrucken lassen, dass sie Post vom Gericht bekommen. Im Zweifel suche unbedingt fachlichen Rat bei einem Anwalt, eventuell bei der Rechtsberatung einer berufsständischen Vereinigung o.Ä. um gemeinsam abzuwägen, ob eine Klage sein muss oder das gerichtliche Mahnverfahren ausreicht.
Wenn irgendwas an der Höhe der Rechnung, deiner Leistung oder ähnlichem noch strittig ist und noch eine Auseinandersetzung darüber mit dem Kunden besteht, dann brauchst du dringend Hilfe von einem Rechtsberater. Denn hier ist das gerichtliche Mahnverfahren nicht geeignet, aber vielleicht ist es sinnvoll eine Klage einzureichen. Hier musst du abwägen, welchen Aufwand das bedeutet und ob es sich letztendlich auszahlen kann.
Nachdem der Antragsteller ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet hat, erhält der eine Nachricht vom Mahngericht, dass es den Mahnbescheid zugestellt hat. Der Brief vom Mahngericht enthält auch das Formular, das der Antragsteller benötigt, um nach dem Verstreichen der Zahlungs- und Widerspruchsfrist einen Antrag auf Vollstreckung zu stellen. Diesen darf der Antragsteller frühestens zwei Wochen nach der Zustellung des Mahnbescheids verschicken. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verlängert sich die Frist um die entsprechenden Tage bis zum nächsten Werktag.
Zugleich muss der Antragsteller den Antrag auf Vollstreckung spätestens sechs Monate nach der Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner beim Gericht einreichen. Verstreicht die sechsmonatige Frist, ohne dass der Gläubiger einen Vollstreckungsantrag stellt, erlischt die Wirkung des Mahnbescheids. Zudem darf der Gläubiger nur dann einen Antrag auf Vollstreckung stellen, wenn seine Forderung in der Zwischenzeit nicht vollständig bezahlt wurde. Sind nur Teilzahlungen erfolgt, muss er das auf dem Vollstreckungsantrag angeben.
Der Vollstreckungsbescheid ist eine amtliche Urkunde, beziehungsweise ein rechtlicher Titel, der es dem Gläubiger ermöglicht, eine Zwangsvollstreckung zu beauftragen. Der Zwangsvollstreckung geht zwingend der gerichtliche Beschluss voraus. Die Vollstreckung selbst ist ein staatliches Mittel, um den gerichtlichen Beschluss gegen einen betroffenen Schuldner durchzusetzen. Dabei stellt die Vollstreckung ein eigenes rechtliches Verfahren, das der Gläubiger durch einen gesonderten Auftrag in Gang setzt. Grundlegende Voraussetzung für den Vollstreckungsauftrag ist stets der Rechtstitel, der durch den Vollstreckungsbescheid gegeben ist.
Hat der Antragsteller alle Fristen eingehalten und seinen Antrag auf Vollstreckung vollständig beim Gericht eingereicht, kann der Schuldner nach Erhalt der Vollstreckungsankündigung noch einmal widersprechen. So kann der Antragsgegner innerhalb der Frist von zwei Wochen gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch erheben. Nimmt er diese Gelegenheit wahr, löst das eine weitere Reaktion des Mahngerichts aus. Nach einem Einspruch durch den Antragsgegner legt das Mahngericht sein gerichtliches Mahnverfahren nieder und leitet ihn automatisch an ein zuständiges Prozessgericht weiter. Denn der Widerspruch führt dazu, dass das Mahngericht den Fall inhaltlich überprüfen müsste. Das Mahngericht nimmt jedoch keine Streitfälle an, sondern beschränkt sich ausschließlich auf die formale Abwicklung des Mahnverfahrens. Denn ein gerichtliches Mahnverfahren ist kein Streitfall, sondern ein formales Verfahren. Muss hingegen ein Streitfall geklärt werden, ist ein anderes Gericht zuständig. Daher hat ein Widerspruch durch den Schuldner immer das Ende des Mahnverfahrens beim Mahngericht und die Weiterleitung an ein Prozessgericht zur Folge.
Der Vollstreckungsauftrag setzt einen privatrechtlichen Anspruch, den ein Gläubiger gegen einen Schuldner hat, mit staatlichen Mitteln durch. Somit erhält ein Gläubiger mit einem Vollstreckungsbescheid die Möglichkeit, den Staat anzurufen, damit dieser seine privatrechtlichen Forderungen zur Erfüllung bringt. Die praktische Ausführung der Vollstreckung erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher, den der Gläubiger auf Basis seines Vollstreckungsbescheids beauftragt hat.
Die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung zielt auf das sogenannte bewegliche Vermögen des Schuldners. Dazu gehören Gegenstände, die einen Wert haben sowie Vermögen an Geldwerten und Immobilien. Der Gerichtsvollzieher kann im Rahmen einer Vollstreckung Gegenstände, die dem Schuldner gehören pfänden und zur Versteigerung bringen. Der Verkaufspreis, der bei der Versteigerung erzielt wird, kommt dem Gläubiger zu. Der Gerichtsvollzieher pfändet zudem das Konto des Schuldners, um einen Zugriff auf das Geldvermögen zu erhalten. Ist auf dem Konto nicht ausreichend Geld vorhanden, wird das Konto solange gepfändet, bis die Schuld beglichen ist. Dabei muss die Bank alle Gelder, die auf dem Konto liegen oder neu eingehen, an den Gerichtsvollzieher überweisen.
Ist das Vollstreckungsverfahren in Gang gesetzt, hat der Schuldner keine Möglichkeit mehr, einen Widerspruch dagegen einzulegen. Er kann lediglich eine Vollstreckungsgegenklage erheben, wenn es nach der mündlichen Verhandlung im vorangegangenen Gerichtsverfahren zu einer neuen Sachlage gekommen ist.
Der Gesetzgeber hat in der Zivilprozessordnung festgesetzt, dass die Vollstreckung durch den Staat die Existenz des Schuldners nicht vernichten darf. Aus diesem Grund gewährt der Staat Schuldnern einen sogenannten Vollstreckungsschutz. Dieser schützt zwar nicht vor der Durchführung einer Vollstreckung, sorgt aber dafür, dass der Schuldner einen Schutz gegen eine übermäßige Härte genießt. So bleiben zum Beispiel bestimmte Gegenstände, die im allgemeinen zu einer normalen Lebensführung gehören, von der Pfändung ausgeschlossen. Zum Beispiel dürfen Haushaltsgegenstände oder notwendiges Mobiliar nicht gepfändet werden. Auch Kleider und Hausrat sowie Vorräte für Nahrung und Heizung können nicht gepfändet werden. Zudem darf der Gerichtsvollzieher Werkzeuge oder Gegenstände, die zum Gelderwerb des Schuldners dienen, nicht pfänden.
Pfändet der Gerichtsvollzieher ein Konto, droht dem Schuldner der Verlust an Geld für seinen Lebensunterhalt mit Miete, Nebenkosten und Nahrung. Daher können Schuldner bei ihrer Bank einen Antrag stellen, ihr Konto in ein Pfändungskonto umzuwandeln. Das pfändungssichere Konto sorgt dafür, dass die Bank nicht das gesamte verfügbare Geld, das auf dem Konto liegt oder eingeht, an den Gerichtsvollzieher weiterleiten darf. Vielmehr muss ein bestimmter Betrag pro Monat auf dem Konto verbleiben, damit der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Um den Pfändungsschutz muss sich der Schuldner selbst kümmern. Stellt er bei seiner Bank keinen Antrag auf die Umwandlung seines Girokontos in ein Pfändungskonto, hat der Gerichtsvollzieher vollen Zugriff auf jegliches Guthaben.
Auch Sozialleistungen, die auf dem Schuldnerkonto eingehen, sind von einer Pfändung ausgeschlossen. Denn würden diese zur Begleichung von Schulden verwendet werden können, käme das einer Schuldenbegleichung durch den Staat gleich, der seine Sozialleistungen in der Folge wegen Zweckentfremdung einstellen würde.
Die Pfändungsfreigrenze von Alleinstehenden liegt bei derzeit 985,15 Euro monatlich. Hat der Schuldner unterhaltsberechtigte Familienangehörige zu versorgen, steigt die Pfändungsfreigrenze für die erste Person um 370,76 Euro und für jede weitere Person um 206,56 Euro monatlich. Das bedeutet, dass diese Beträge für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Angehörigen auf dem Pfändungskonto verbleiben müssen und vor der Pfändung geschützt sind.
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