10. Jan. 2020 | Unternehmenssteuerung
Manchmal wird Bewerberinnen in einem Vorstellungsgespräch die Frage gestellt, ob sie schwanger sind. Denn Arbeitgeber wollen keine Mitarbeiterinnen einstellen, die bald wieder ausfallen und in Mutterschutz gehen. Doch diese Frage ist rechtlich unzulässig. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln muss eine Frau auch von sich aus nicht über ihre Schwangerschaft aufklären, selbst wenn sie nur befristet als Schwangerschaftsvertretung angestellt werden soll. Mehr dazu erfährst Du in diesem Artikel!
In einer Kanzlei wurde eine Rechtsanwaltsfachangestellte schwanger, sodass der Arbeitgeber eine Schwangerschaftsvertretung suchte. Er entschied sich für eine junge Frau, die ihm aber kurz nach der Einstellung eröffnete, ebenfalls schwanger zu sein. Sie könne nur noch ca. vier Monate in der Kanzlei arbeiten und gehe danach in Mutterschutz. Ihr Chef sah darin eine arglistige Täuschung und erklärte die Anfechtung des befristeten Arbeitsvertrages. Schließlich hätte er die Frau niemals als Schwangerschaftsvertretung angestellt, wenn die Schwangerschaft bekannt gewesen wäre. Der Streit endete vor Gericht.
Das LAG verneinte ein Anfechtungsrecht des Arbeitgebers. Ein solches besteht nur, wenn Tatsachen verschwiegen wurden, obwohl diesbezüglich eine Aufklärungspflicht bestand. Um aber eine Diskriminierung wegen des Geschlechts nach §3 I 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) zu verhindern – der Arbeitgeber hat selbst zugegeben, dass er die Frau wegen der Schwangerschaft nicht eingestellt hätte –, muss die Frau weder von sich aus auf eine Schwangerschaft hinweisen noch die Frage nach einer Schwangerschaft beantworten. Somit bestand gar keine Pflicht der Frau, über ihre Schwangerschaft aufzuklären. (VOI)
(LAG Köln, Urteil v. 11.10.2012, Az.: 6 Sa 641/12)