20. Sep 2018 | Buchhaltung
Gerade in stressigen Phasen können Steuern und Buchhaltung für Handwerker zu einem lästigen Thema werden. Schwarzarbeit lässt sich damit trotzdem nicht entschuldigen – im Handwerk und dem Baugewerbe ist sie allerdings immer noch ein großes Problem. Doch was gilt eigentlich als Schwarzarbeit und was ist erlaubt?
Schwarzarbeit gilt als Straftat, bei der unter anderem gegen das Steuer- oder Sozialversicherungsrecht verstoßen werden kann. Sie kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. So kann die Schwarzarbeit viele verschiedene Formen annehmen. Die Rechtslage dazu regelt das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG).
Unter Schwarzarbeit fällt beispielsweise:
Du hast Freunde oder Familie, die Dein Fachwissen und Deine Hilfe bei ihrer Renovierung gebrauchen könnten und fragst dich jetzt, ob auch das dann Schwarzarbeit wäre? Keine Sorge, auch hier gibt es eine Regelung. Grundsätzlich gelten Dienst- oder Werkleistungen nicht als Schwarzarbeit, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sind. Das heißt den Nachbarn die Wände zu streichen oder Freunden Laminat zu versiegeln gilt dann nicht als Schwarzarbeit, wenn es auf persönlichem Entgegenkommen beruht.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Gefälligkeiten nur gegen ein geringes Entgelt oder sogar unentgeltlich erbracht werden. Wie hoch dieses Entgelt sein darf, ist gesetzlich allerdings nicht geregelt.
Da Schwarzarbeit sehr unterschiedliche Formen annehmen kann, fallen auch die Merkmale dementsprechend unterschiedlich aus. Stellt der Handwerker beispielsweise keine korrekte Handwerkerrechnung aus, kann das ein Indiz sein. Auch, wenn Bargeld gefordert wird, sollten Sie hellhörig werden. Denn dann könnte es sein, dass Löhne nicht versteuert und Mitteilungen an das Finanzamt nicht erbracht werden. In einem solchen Fall würde Steuerhinterziehung auftreten.
Da im Baugewerbe, der Forstwirtschaft und im Gebäudereinigungsgewerbe eine Ausweispflicht besteht, kann es auch ein Indiz sein, wenn diese nicht erfüllt werden kann.
Wer als Auftraggeber weiß, dass Schwarzarbeit vorliegt, sollte diese melden. Andernfalls kann man sich auch selbst schuldig machen. Das heißt, wenn man als Auftraggeber beispielsweise die Schwarzarbeit zuvor mündlich mit dem Handwerker vereinbart oder weiß, dass der Betrieb einige Mitarbeiter nicht angemeldet hat, kann sich ebenfalls strafbar machen. Außerdem entfällt die Gewährleistungspflicht des Handwerkers, wenn eine ordentliche Handwerkerrechnung fehlt. Als Auftraggeber gibt man also sein Recht auf Nachbesserung aus der Hand. Gleichzeitig gehen auch Rückzahlungsansprüche dadurch verloren.
Übrigens haben Handwerker dann tatsächlich auch keine Ansprüche mehr auf das vereinbarte Entgelt.