22. Mai 2020 | Gründung
Wer heute seine Altersrente antritt, ist oft voller Pläne und Ideen. Offiziell könnte das Erwerbsleben jetzt vorbei sein. Das muss allerdings nicht immer so sein. Wenn Du selbstständig im Ruhestand arbeitest, dann erwirbst Du Dir damit einen Hinzuverdienst, dessen Höhe Du selbst gut steuern kannst. So kannst Du weiterhin Deine Kompetenzen einsetzen, während Du aber über den Umfang Deines Arbeitseinsatzes selbst bestimmst.
Wenn Du im Ruhestand selbstständig arbeitest, dann hast Du die Möglichkeit, Geschäftsideen umzusetzen, die Dich vielleicht schon länger interessieren. Vielleicht gibt Dir Deine Rente sogar die notwendige Sicherheit, nun endlich in die Selbstständigkeit zu starten. Schließlich erhältst Du jeden Monat Geld und hast nun auch die zeitlichen Freiräume, um eine Selbstständigkeit konzentriert aufzubauen. Andererseits kann die Selbstständigkeit auch den Nebenverdienst bedeuten, den Du brauchst, um mit einer eher kleinen Rente weiterhin Deinen bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten.
Zusätzliche Einkünfte können dazu führen, dass Deine Rente gekürzt wird. Wer die Altersgrenze erreicht hat und nun in den vollen Bezug der Altersrente wechselt, hat wenig zu beachten. Denn bei der regulär erreichten Altersrente gibt es keine Hinzuverdienstgrenze. Anders sieht es bei Altersteilzeit, Frührente und Hinterbliebenenrenten aus. Rentnern aus dieser Gruppe, die mehr verdienen als die Hinzuverdienstgrenze, wird ein Teil ihrer Rente abgezogen.
Hast Du die Regelaltersgrenze erreicht, dann kannst Du uneingeschränkt zusätzliche Einnahmen erwirtschaften, ohne dass Deine Rente gekürzt wird.
Wer vorzeitig in Rente geht, für den gilt die Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro pro Jahr. Bis zu einem Einkommen in Höhe von 6.300 Euro pro Jahr bleibt der Rentenbezug unverändert und Du hast keine Kürzungen Deiner Rente zu erwarten. Das gilt für sowohl für ein Arbeitsentgelt aus einer Angestelltentätigkeit als auch für den Gewinn aus selbstständiger Arbeit. Bemessungsgrundlage für den Hinzuverdienst ist bei Angestellten das monatliche Bruttoarbeitsentgelt und bei Selbstständigen der Gewinn aus selbstständiger Arbeit oder aus dem Gewerbebetrieb.
Liegt der Verdienst oberhalb der Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro jährlich, dann wird die Rentenauszahlung von Frührentnern gekürzt. In diesem Fall erhältst Du lediglich noch eine Teilrente. Wer ein entsprechend hohes Einkommen erzielt, dem kann sogar die gesamte Rente gestrichen werden.
Bei Frührentnern werden alle Beträge, die über die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro hinausgehen, pauschal mit 40 Prozent angesetzt und auf die Rente angerechnet. In der Folge verringert sich die Rente um die 40 prozentige Pauschale aus dem Einkommen oberhalb der Grenze.
Auch für die Erwerbsminderungsrente gelten die Hinzuverdienstgrenzen. Rentner, die nur teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten, müssen ihre Hinzuverdienstgrenze gesondert durch die Rentenversicherung berechnen lassen.
Das Einkommen von Rentnern ist genauso steuerpflichtig, wie das von Arbeitnehmern und regulär Selbstständigen. Wer als Rentner zusätzlich einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, muss also in jedem Fall eine Steuererklärung abgeben und je nach Einkommenshöhe, die sich aus Rente und Hinzuverdienst errechnet, Einkommenssteuer bezahlen.
Auch Abgaben im Rahmen der Umsatz- und Gewerbesteuer können abhängig von Deinem Unternehmensgewinn auch für Dich als selbstständiger Rentner relevant sein.
Wer sich im Ruhestand selbstständig macht und weiter arbeitet, der muss unter bestimmten Umständen zusätzliche Krankenversicherungsbeiträge abführen. Das hängt von der Art der Krankenkasse und der Hinzuverdiensthöhe ab.
Die monatlichen Beiträge für privat krankenversicherte Rentner ändern sich durch eine aufgenommene Selbstständigkeit nicht.
Für gesetzlich Versicherte kann sich die Selbstständigkeit auf die Beiträge auswirken. Gesetzlich krankenversicherte Rentner zahlen einen prozentualen Anteil ihrer Rente an die Krankenversicherung. Der Krankenversicherungsbeitrag wird wie bei Angestellten berechnet und eingezogen. Kommen nun Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit dazu, dann verlangt die Krankenkasse in der Regel auch dafür Krankenversicherungsbeiträge. Zudem müssen auch selbstständige Rentner – genauso wie alle anderen Selbstständigen – von ihren Einnahmen aus der Selbstständigkeit den vollen Krankenversicherungssatz bezahlen, da sie auch den Arbeitgeberanteil übernehmen müssen.
Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages für selbstständige Rentner ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Daher ist es sinnvoll, vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit hierüber umfassende Beratung einzuholen. Eine gründliche Beratung kann Dir helfen, die Selbstständigkeit sinnvoll zu gestalten, um Nachzahlungen zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der Abgaben, die auf Dich als selbstständiger Rentner zukommen, kannst Du nach einer Beratung Deine Honorare sowie Deine Arbeitszeit optimal planen.
Grundsätzlich werden berufstätige Rentner hinsichtlich der Sozialabgaben genauso behandelt wie andere Beschäftigte auch. Für sie gelten dieselben Regelungen zur Sozialversicherungspflicht und zur Freistellung von der Pflicht zur Sozialversicherung wie für andere Selbstständige auch.
Ist ein selbstständiger Rentner krankenversicherungspflichtig, dann ist auch die Pflegeversicherung Pflicht. Die Beitragssätze für die Pflegeversicherung sind allgemein festgelegt und gelten in derselben Höhe auch für beitragspflichtige Rentner in der Selbstständigkeit.
Für die Pflicht zur Beitragszahlung in die Rentenversicherung gilt es zu unterscheiden, ob Du die Regelaltersgrenze erreicht hast oder Frührentner bist und ob Du selbstständig oder angestellt bist. Wenn Du selbstständig bist, dann ist Deine Pflicht zur Rentenversicherung darüber hinaus auch davon beeinflusst, ob Du in einem künstlerischen oder schriftstellerischen Beruf arbeitest und wie viel Du damit verdienst.
Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht für Rentner in einem Angestelltenverhältnis. Dabei gelten unterschiedliche Regelaltersgrenzen für verschiedene Jahrgänge. Wer später geboren wurde, der muss in der Regel länger arbeiten.
Hast Du die Regelaltersgrenze erreicht, dann musst Du bei Bezug einer Altersvollrente auch als Angestellter keine Rentenversicherung mehr bezahlen. Du kannst allerdings freiwillig weiterhin in die Rentenkasse einbezahlen. Damit steigt die Höhe Deines Rentenanspruchs.
Arbeitest Du als Selbstständiger, dann besteht für Dich in der Regel keine Pflicht zur Einzahlung in die Rentenkasse. Das gilt für Frührentner genauso wie für reguläre Rentner.
Wenn Du allerdings in einem Beruf selbstständig bist, der Dich zu einer Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK) berechtigt, dann wirst Du hinsichtlich der Sozialabgaben wie ein Arbeitnehmer behandelt. Die KSK bezahlt dabei den Arbeitgeberanteil, obwohl Du selbstständig arbeitest.
Damit gilt die Rentenversicherungspflicht für Rentner in der KSK bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Hast Du diese überschritten, dann besteht keine Rentenversicherungspflicht mehr.
Rentner, die als Kleinunternehmer tätig sind, unterliegen den üblichen Regelungen für Kleinunternehmer, wie sie das Umsatzsteuergesetz vorgibt. Das Umsatzsteuergesetz behandelt alle Kleinunternehmer grundsätzlich gleich. Das bedeutet, dass Rentner wie alle anderen Kleinunternehmer auch, innerhalb der Umsatzgrenze von 22.000 Euro pro Jahr keine Umsatzsteuer erheben müssen.
Auch für Rentner, die als Kleinunternehmer arbeiten, gilt die Hinzuverdienstgrenze. Wird diese durch das Kleinunternehmen überschritten, dann kommt es zu einer Herabsetzung der Rente, solange die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist.
Auch Rentner, die in den sogenannten Katalogberufen selbstständig tätig sind, müssen dieselben gesetzlichen Vorgaben beachten, wie Rentner mit nicht freiberuflicher Selbstständigkeit. So sind auch Rentner, die freiberuflich arbeiten, ab der Regelaltersgrenze von der Rentenversicherungspflicht befreit. Auch für sie gilt die Abgabe von Einkommensteuererklärung und Umsatzsteuererklärung, wenn sie die Regelbesteuerung wählen. Bei der Einkommensteuererklärung gilt auch für Rentner, die als Freiberufler arbeiten, der reguläre Grundfreibetrag in Höhe von 9.408 Euro.
Beispiel 1:
Herr R. möchte selbstständig im Ruhestand arbeiten. Er plant, Backkurse zu geben und Dekorationen für Torten selbst herzustellen. Sein Unternehmen möchte er im Status des Kleinunternehmers führen. Da er mit seinem Kleinunternehmen weniger als 450 Euro im Monat verdient, kommt es zu keiner Rentenkürzung, obwohl er eine vorzeitige Altersrente bezieht.
Beispiel 2:
Herr M. ist Musikpädagoge und wird auch während seiner Rente Musikstunden geben. Da er viele Schüler hat, wird er mit seinem Unterricht ein Einkommen von ungefähr 800 Euro monatlich erzielen. Dennoch muss er keine Rentenkürzung hinnehmen, obwohl er selbstständig im Ruhestand arbeitet und die Hinzuverdienstgrenze überschreitet. Denn er hat auch die Regelaltersgrenze bereits erreicht. Abgesehen von Rentenversicherungsbeiträgen muss er jedoch Sozialabgaben und Einkommensteuer bezahlen.
Beispiel 3:
Frau F. betreibt eine kleine Boutique, mit der sie einen Gewinn von 12.000 Euro im Jahr erzielt, um ihre Frührente von 950 Euro pro Monat aufzustocken. Da sie mit ihrem Gewinn die Hinzuverdienstgrenze überschreitet, werden die Einnahmen, die 6.300 Euro übersteigen in einem Anteil von 40 Prozent von ihrer Rente abgezogen. Frau F. erhält nach dem Rentenabzug nur noch eine Rente in Höhe von 550 Euro pro Monat.
Beispiel 4:
Auch Frau F. ist Frührentnerin und muss zu ihrer Rente in Höhe von 600 Euro hinzuverdienen. Sie hat einen Minijob, in dem sie 450 Euro verdient. Da sie ihre Tätigkeit innerhalb der Gerinfügigkeitsgrenzen ausübt, hat das keinen Einfluss auf ihren Rentenbezug. Obwohl sie Frührentnerin ist, muss sie keine Kürzungen hinnehmen.
Beispiel 5:
Herr B. möchte nach Antritt seiner regulären Altersrente im Geschäft seines Sohnes mithelfen. Da er sich täglich mehrere Stunden im Geschäft engagiert, erhält er 1.000 Euro im Monat an Gehalt zusätzlich zu seiner Rente. Da er bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, muss er keine Rentenkürzung befürchten. Sein Gehalt wird mit Sozialabgaben und Lohnsteuer belastet. In die Rentenkasse muss er hingegen nicht mehr einbezahlen.
Beispiel 6:
Frau S. bezieht eine reguläre Altersrente. Da sie gerne mit Kindern umgeht, bietet sie sich als Tagesmutter an. Als Selbstständige muss sie das Einkommen aus ihrer selbstständigen Arbeit versteuern und Sozialabgaben ohne Rentenversicherungsbeiträge leisten. Obwohl sie selbstständig im Ruhestand arbeitet, erhält sie als reguläre Rentnerin, die das Rentenalter bereits überschritten hat, ihre volle Rente ohne Abzüge.
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Wer als Rentner seine Selbstständigkeit gut informiert aufnimmt, der kann den optimalen Hinzuverdienst zur Rente erzielen und dabei möglichst wenig Abgaben leisten oder Rentenabzüge erfahren.