27. Apr 2018 | Buchhaltung

So wirken sich Home Office und Co-Working-Place steuerlich aus

Selbstständige haben heute eine große Auswahlmöglichkeit, wenn es um den Ort des Geschehens, ihren Arbeitsort, geht. Natürlich ist der Arbeitsort in weiten Teilen auch abhängig vom jeweiligen Business. Das heißt: Für ein Unternehmen, in dem Waren produziert werden, braucht es einen Produktionsstandort. Für viele Gründer im Dienstleistungs- oder Medienbereich braucht es das nicht. Ein internettaugliches Notebook sowie passende Software machen den Selbstständigen nahezu unabhängig von Zeit und Raum. Welche Vor- und Nachteile die verschiedenen Arbeitsorte steuerlich mit sich bringen, wird dieser Beitrag zeigen.

Arbeiten im Home Office. Das ist steuerlich zu beachten

Wer in den eigenen vier Wänden sein Business startet, profitiert von einer ganzen Reihe an Vorteilen: Es gibt keine Anfahrtswege oder -zeiten und es gibt ein großes Sparpotential in mehrerlei Hinsicht. Am offensichtlichsten ist das Thema „Miete“. Wer sich kein Büro mietet, sondern zuhause arbeitet, hat keine zusätzlichen Kosten. Besonders zum Beginn einer Firmengründung, wenn jeder Groschen zweimal umgedreht wird, ist dieser Faktor ein großer Pluspunkt. Zwei grundlegende Faktoren regeln die steuerlichen Themen rund ums Arbeitszimmer:

  1. Ist das Arbeitszimmer die eigentliche Betriebsstätte (zum Beispiel im Online-Business) oder der Mittelpunkt der Tätigkeit, so sind die Kosten für das Zimmer steuerlich abzugsfähig
  2. Wird das Arbeitszimmer nicht ausschließlich betrieblich genutzt, fungiert aber als einziger, möglicher Arbeitsort, dann ist eine Pauschale in Höhe von 1250 Euro jährlich als sogenannte Betriebsausgabe steuerlich geltend zu machen.
Home Office und Co-Working-Place
Dient das Arbeitszimmer ausschließlich als beruflich genutztes Home Office, so sind die Kosten steuerlich absetzbar. Dient das Home Office nicht ausschließlich der Arbeit, sind 1250 Euro abzugsfähig.

Da das Steuerrecht umfangreicher ist, als es hier auf den ersten Blick scheinen mag, folgen noch weitere, detaillierte Ver- und Gebote, was das Arbeiten im Home Office und die Steuern angeht. Zudem gibt es eine wichtige Unterscheidung zwischen dem Home Office eines Selbstständigen und dem Home Office eines Angestellten: Bei Freiberuflern gilt das Arbeitszimmer als Wirtschaftsgut, das Teil des Betriebsvermögens ist. Eine Ausnahme dieser Festsetzung gibt es nur für Arbeitszimmer, die weniger als 20 Prozent des Verkehrswertes wert sind oder die Grenze von 20.500 Euro an Wert nicht überschreiten. Beim Verkauf des Grunds oder der Immobilie in der sich das Arbeitszimmer befindet, ist die Differenz aus Verkehrs- und Buchwert zu versteuern.

Apropos Immobilienverkauf. Diese Steuerspartipps gibt es rund ums Thema Immobilien

Dass diejenigen, die im Besitz einer Immobilie sind, Steuern sparen können, ist kein Geheimnis. Wie das genau funktioniert hingegen schon. Ein kurzer Abriss der Optionen folgt, die ausführliche Darstellung lässt sich online nachlesen.

Home Office und Co-Working-Place
Für Mieter, Käufer und Verkäufer gibt es unterschiedliche steuerliche Kniffe zu beachten.
  • Hauskauf. Beim Hauskauf privater Natur ist es kaum möglich, Steuern zu sparen. An der Grunderwerbssteuer lässt sich beim Neubau sparen, wenn erst das Grundstück erworben wird. Dann folgt der Bauauftrag. Zwischen Grundstückserwerb und Bau muss ein halbes Jahr vergehen. Wer aus beruflichen Gründen umzieht und ein Haus erwirbt, kann die Umzugskosten (Transport, Meldegebühren, …) steuerlich geltend machen. Wer seine Immobilie selbst bewohnt, kann Kosten für Handwerker, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie die Modernisierung einer Wohnung absetzen, die unter Denkmalschutz steht.
  • Mieter. Wer eine Immobilie mietet, kann die Kosten für Handwerksarbeiten, haushaltsnahe Dienstleistungen, das Arbeitszimmer sowie für einen beruflich bedingten Umzug von der Steuer absetzen. In punkto Arbeitszimmer gelten die eingangs erläuterten Regeln für das Home Office.
  • Vermieter. Vermieter müssen wissen, wie das Finanzamt tickt. Zunächst wird die Summe aller Einnahmen für ein Jahr gebildet. Dann werden von diesem Betrag die Kosten abgezogen, die dem Vermieter über das Jahr entstanden sind. Zu diesen Kosten gehören Anzeigen, Provisionen, Fahrtkosten, Zinsen, Anschaffungskosten, Grundsteuer, Möblierung, Reparaturen, Renovierungen, Steuerberater und Anwalt.

Arbeiten im Co-Working-Space. Das ist steuerlich zu beachten

Wer sich für die Arbeit in einem Co-Working-Space entscheidet, kann die Arbeitszeit dort lang- oder kurzfristig anlegen. Daraus ergeben sich auch andere steuerliche Herangehensweisen:

Home Office und Co-Working-Place
Das Equipment für die Arbeit im Co-Working-Space kann genauso reduziert sein wie im Home Office. Was die Arbeitsorte unterscheidet, ist die Anzahl der anderen Freiberufler, die nur im Co-Working-Space anzutreffen sind.
  1. Wer die Idee hat, nur ein- oder zweimal in der Woche im Co-Working-Space zu arbeiten, der wählt vermutlich einen Co-Working-Place, bei dem das Mobiliar bereits vorhanden ist und es lediglich darum geht – ausgestattet mit Laptop und Smartphone – anzureisen, zu arbeiten und wieder zu gehen. Bezahlt wird dieses kurzweilige Arbeitsintermezzo in Form einer Miete. Diese lässt sich steuerlich als solche geltend machen. Tipp: Wer nur ein- oder zweimal die Woche arbeitet, der kann auch keine weiteren Arbeitsorte steuerlich geltend machen. Wer hingegen den Rest der Zeit im Home Office tätig ist, der kann die Kosten dafür anteilig von der Steuer absetzen.
  2. Wer die Idee hat, sich langfristig in einem Co-Working-Place einzumieten, für den gelten dieselben Regeln wie für einen Büromieter. Die Miete für die Büroräume und diverse zusätzliche Services, die ein Co-Working-Space offeriert, wirken sich Steuerschuld mildernd aus. Ist der Co-Working-Place unmöbliert, lassen sich Kosten für Möbel und weiteres Büro-Equipment zusätzlich steuerlich geltend machen.

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