09. Dez 2019 | Buchhaltung
Auch wenn Du als Student bis jetzt noch überhaupt kein Einkommen hast lohnt es sich, eine Steuererklärung abzugeben. Studenten haben natürlich jede Menge Ausgaben zu denen die Anschaffung von einem Laptop zählen, Lehrbücher, Studiengebühren, Fahrtkosten, sowie natürlich auch die Unkosten für ein Auslandssemester. Im Prinzip können allerdings alle Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden, weshalb sich der nervige Aufwand für die Steuererklärung unbedingt für Dich lohnen sollte. Warum genau und wie Studenten eine Steuererklärung machen sollten, verraten wir Dir hier!
Die Steuererklärung rentiert sich spätestens dann, wenn man einen Verdienst hat und dann auch die ersten Steuern zahlen muss. Das Steuersparen ist unter den Studenten als Verlustvortrag bekannt, da alle für das Studium anfallende Ausgaben bei diesem Steuermodell abgesetzt werden können. Du musst hierzu lediglich jährlich Deine durch das Studium entstandene Verluste durch die Steuererklärung vorlegen. Die erlittenen Verluste lassen sich dann von der Einkommenssteuer absetzen, wenn Du einen Job hast und Dein Einkommen versteuern musst.
Laut der aktuellen Gesetzeslage ist der Verlustvortrag bis jetzt nur für Studenten im Zweitstudium möglich. Im Erststudium oder als Student im Bachelor Studium lassen sich die Unkosten als Sonderausgaben einstufen, die allerdings nur bis zu einer Summe von höchstens 6.000 Euro möglich sind. Der Nachteil ist allerdings, dass die Sonderausgaben im Vergleich zum Verlustvortrag nur im anfallenden Jahr abgesetzt werden können und nicht in den Folgejahren.
Nein, bis jetzt ist sie noch nicht Pflicht, außer man ist bereits selbständig tätig und verdient mehr als den Grundfreibetrag in Höhe von 9.408 Euro (Stand 2020). In diesem Fall ist die Steuererklärung notwendig, da Du gegebenenfalls noch eine Gebühr nachzahlen musst. Bei einem Ferienjob oder Tätigkeiten als studentische Hilfskraft ist die Erklärung nicht erforderlich, kann sich aber durchaus lohnen. Die bezahlten Steuern werden in diesem Fall vollständig zurückerstattet. Bei Mini-Jobs allerdings gibt es keine Rückzahlungen, da keine Lohnsteuer anfällt, außer Du jobbst dann auf Deiner Steuerkarte.
Im dualen Studium ist die Steuererklärung Pflicht, da ein Einkommen vorhanden ist. Wenn Du mehr als den aktuellen Steuerfreibetrag verdienst, dann fallen auch auf jeden Fall Steuern für Dich an. Du kannst dann aber auch Deine kompletten Studienkosten absetzen, sie werden als Werbungskosten deklariert. Darunter fallen dann nicht nur die Studiengebühren, sondern auch Dein Arbeitsmaterial, die benötigte Kleidung, Fahrtkosten und auch die Ausgaben, wenn ein Umzug notwendig ist.
Ja, auch bei einem Fernstudium kannst Du vom Verlustvortrag steuerlich profitieren, sowie auch von den Sonderausgaben. Es hängt also auch in diesem Fall davon ab, ob Du in einer Erstausbildung bist oder eine Zweitausbildung absolvierst. In der Regel kannst Du auch bei einem getätigten Fernstudium rückwirkend den Verlustvortrag einreichen, da der mögliche Zeitraum bis zu sieben Jahren möglich ist. Dadurch kannst Du dann auch Deine getätigten Unkosten wieder vom Finanzamt zurückholen.
Steuererklärungen lassen sich mit einer speziellen Software kinderleicht erstellen oder auch mit Online-Tools. Du kannst natürlich auch professionelle Hilfe in Anspruch nehmen und die anfallenden Gebühren im Folgejahr wieder problemlos als Werbekosten absetzen. Dadurch entstehen Dir dann im Prinzip keine Unkosten und es werden auch keine wichtigen Angaben außer Acht gelassen, so dass die höchstmögliche Rückerstattung sichergestellt werden kann.
Zwar ist eine Steuererklärung für Studenten in der Regel nur bei Überschreiten des Steuerfreibetrages durch selbstständige Arbeit erforderlich. Dennoch ist in bestimmten Fällen trotz Studium eine Steuererklärung anzufertigen. Das gilt für die folgenden Situationen:
Um bereits während des Studiums Steuern zu sparen oder um im Falle eines Verlustvortrags in nachfolgenden Berufsjahren zu profitieren, sollten Studenten jedes Jahr eine Steuererklärung anfertigen. Wer während seines Studiums versäumt hat, seine Steuererklärung abzugeben, kann diese auch nachholen. In der Regel ist die Veranlagung zur Einkommensteuer bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. Das bedeutet, dass die freiwillige Steuererklärung vier Jahre nach dem Abrechnungszeitraum abgegeben werden kann. Ist ein Verlust in einem Kalenderjahr entstanden, haben Personen, die eine freiwillige Steuererklärung abgeben, noch länger Zeit. Denn der sogenannte Antrag zur gesonderten Verlustfeststellung kann innerhalb des Zeitraums von sieben Jahren nach dem Abrechnungszeitraum gestellt werden. Der Antrag auf gesonderte Verlustfeststellung ist Bestandteil der Steuererklärung, die zugleich anzufertigen ist. Studenten, die während ihres Studiums mehr Ausgaben als Einnahmen hatten, können demnach noch sieben Jahre nach den Abrechnungsjahren eine Steuererklärung anfertigen.
Grundsätzlich sollten Studenten darauf achten, in ihrer Steuererklärung alle diejenigen Ausgaben geltend zu machen, die sie absetzen können. Studenten können in ihrer Steuererklärung die folgenden Ausgaben in Abzug bringen:
Grundsätzlich können Ausgaben in der Steuererklärung für Studenten in zwei Formen geltend gemacht werden. Die Form ist abhängig davon, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt.
Die Werbungskosten bezeichnen sämtliche Ausgaben, die beruflich bedingt sind. In der Steuererklärung als Student bezeichnen die Werbungskosten alle Ausgaben, die aufgewendet werden, um die zukünftige Erwerbstätigkeit zu sichern. In den Werbungskosten können Studenten demnach alle diejenigen Ausgaben angeben, die für das Studium angefallen sind. Werbungskosten können in der tatsächlich angefallenen Höhe geltend gemacht werden. Sie sind nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt und können auch dann steuermindernd angegeben werden, wenn kein Einkommen erzielt wurde. In diesem Fall können die Werbungskosten zu einem Verlustvortrag führen.
Als Sonderausgaben gelten diejenigen Ausgaben, die in der Regel zwar privat veranlasst sind, aber dennoch von der Steuer abgesetzt werden können. Sonderausgaben können nicht als Werbungskosten angesetzt werden. Sie zerfallen in zwei Teile:
Die angegebenen Sonderausgaben können nur dann das Einkommen absenken, wenn steuerpflichtige Einnahmen vorhanden sind, die den Grundfreibetrag übersteigen. Demnach können sie nicht dazu führen, dass ein Verlustvortrag entsteht.
Für die Sonderausgaben gilt ein niedriger Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro für Alleinstehende und 72 Euro für zusammenveranlagte Eheleute, der automatisch durch das Finanzamt angesetzt wird. Da die Sonderausgaben meist weit über den Pauschbeträgen liegen, müssen diese in verschiedenen Stellen der Steuererklärung gesondert angegeben werden. Spenden und Kirchensteuer werden im Mantelbogen angegeben, während die Beiträge für die Altersvorsorge in der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen sind. Die Ausgaben für das erste Studium können auf der zweiten Seite des Mantelbogens unter dem Stichpunkt „Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung“ eingetragen werden. Die Angaben müssen als Kostenaufwand belegbar sein. Insgesamt sind höchstens 6.000 Euro pro Jahr als Kosten für das Erststudium absetzbar.
Die Ausgaben für ein Studium können grundsätzlich als beruflich bedingt bezeichnet werden. Allerdings können Studenten nur Ausgaben für ein Zweitstudium, eine Fort- oder Weiterbildung sowie für ein duales Studium als Werbungskosten ansetzen. Auch wer eine Ausbildung vor seinem Studium abgeschlossen hat, die mindestens zwölf Monate umfasst, kann seine Ausgaben für das Studium als Werbungskosten geltend machen. Studenten, die einen Master machen, befinden sich steuerrechtlich in einem Zweitstudium und können die Aufwendungen hierfür ebenso als Werbungskosten geltend machen.
Die Aufwendungen für ein Erststudium hingegen müssen Studenten als Sonderausgaben deklarieren. Das führt dazu, dass viele Studenten aufgrund der aktuellen Gesetzeslage im Erststudium keine steuerlichen Vorteile geltend machen können.
Im Bundesverfassungsgericht liegt eine Klage gegen die Benachteiligung von Erststudenten vor, deren Ergebnis im Laufe des Jahres 2020 zu erwarten ist. Aus diesem Grund sollten Erststudenten trotz der derzeit ungünstigen gesetzlichen Regelungen eine Steuererklärung abgeben, in der sie ihre Ausgaben für das Studium als Werbungskosten geltend machen und einen Antrag auf Feststellung des Verlustvortrags stellen.