12. Dez 2018 | Buchhaltung
Die Deutschen stehen in dem guten Ruf, ganz besonders gerne zu spenden. Davon profitieren nicht nur unmittelbar Menschen, die sich in einer Notlage befinden. Viele Spenden gehen auch an Stiftungen und Vereine, die mit dem erhaltenen Geld ihre Arbeit und Aktivitäten aufrecht erhalten. Doch auch politische Parteien finanzieren ihre Arbeit zu einem großen Anteil mit dem Geld aus Spenden von Bürgern. Die Spendenbereitschaft wird durch den Staat gefördert, indem er die Möglichkeit einräumt, Spenden von der Steuer absetzen zu können.
Die Unterstützung von Spenden durch den Staat setzt voraus, dass er die Gabe auch als Spende anerkennt. Hierfür hat der Gesetzgeber die Spende im Bürgerlichen Gesetzbuch § 516 Abs 1 BGB durch die beiden Begriffe ‚Zuwendung‘ und ‚Schenkung‘ definiert. Die Spende zeichnet sich demnach durch vier Kriterien aus
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt im § 525 BGB, dass der Spender seine Gabe an eine Bedingung knüpfen kann. Wird die Spende anders verwendet, kann der Geber die Spende zurückfordern.
Nach der Auffassung der Finanzbehörden sind vier Arten von Spenden abzugsfähig. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach der Art der Spende. So können die nachfolgenden Arten von Spenden in der Steuererklärung aufgeführt werden:
Das Einkommensteuergesetz gibt im § 10b EStG im Einzelnen vor, wie die einzelnen Formen an Spenden steuerlich absetzbar sind.
Demnach können Spenden und Mitgliedsbeiträge, die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke dienen, in der Steuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Auf diese Weise können Geber bis zu 20 Prozent ihrer jährlichen Einkünfte durch Spenden steuerlich absetzen. Zudem können Unternehmen bis zu 4 Promille ihres jährlichen Gesamtumsatzes durch Spenden absetzen. Der Betrag der Sonderausgabe vermindert das zu versteuernde Einkommen oder den Gewinn, sobald er den Pauschbetrag für Sonderausgaben übersteigt. Der Pauschbetrag der Sonderausgaben liegt für Alleinstehende bei 36 Euro pro Jahr. Für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften gilt der doppelte Pauschbetrag.
Nicht als Spenden absetzbar sind Mitgliedsbeiträge im Sportverein und für kulturelle Betätigungen im Rahmen der Freizeitgestaltung, sowie für Vereine, die der Heimatpflege dienen.
Für Spenden an eine Stiftung gelten andere steuerliche Maßstäbe als für Spenden an gemeinnützige Organisationen und für steuerbegünstigte Zwecke. Denn unabhängig vom Einkommen können Alleinstehende an eine Stiftung Geldbeträge in Höhe von bis zu 1 Million Euro geben und als Spenden absetzen. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften bietet der Staat die Möglichkeit, ihre Zuwendungen in das Vermögen einer Stiftung in Höhe von bis zu 2 Millionen Euro als Spenden von der Steuer absetzen zu können. Daneben kann der Spender seine Zuwendung entweder im gleichen Jahr geltend machen oder innerhalb der nachfolgenden neun Jahre absetzen.
Engagieren sich Bürger für eine politische Partei durch die Bereitstellung eines Geldbetrags, dann können sie diesen durch den Abzug von ihrer Steuerschuld als Spenden absetzen. Für die Absetzbarkeit gilt ein jährlicher Höchstbetrag von 825 Euro. Ehepaare, die steuerlich zusammen veranlagt sind, können einen Betrag in Höhe von bis zu 1.650 Euro jährlich von ihrer Steuerschuld abziehen und auf diese Weise ihre Parteienspende absetzen (Stand 2019).
Liegen die Spenden über dem Höchstbetrag, dann können die darüber hinausgehenden Beträge zusätzlich als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Die Absetzbarkeit von Parteispenden als Sonderausgabe ist bis zu einem Betrag von 1.650 Euro für Alleinstehende und von 3.300 Euro für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften möglich (Stand 2019). Parteispenden, die die steuerlich begünstigten Höchstbeträge übersteigen, können als Spendenvortrag in die Folgejahre übertragen werden. Auf diese Weise kann der Spender auch noch in den Folgejahren seine Spenden von der Steuer absetzen.
Auch Kleidung, Möbel oder Decken können hilfsbereite Geber als Spenden absetzen. Voraussetzung ist die Nutzung der Gaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Die Sachspenden können in der Steuererklärung als Sonderausgaben angegeben werden. Hierfür wird der Betrag angegeben, den die Sache bei einem Verkauf erzielen würde. Für die steuerliche Geltendmachung einer Sachspende ist eine Spendenbescheinigung für Sachspenden notwendig, auf der der Wert der Spende eingetragen ist. Die Vorlage für die Bescheinigung stellt das Bundesfinanzministerium im Internet zur Verfügung.
Erhält ein Verein Sachspenden, die nicht für den eigenen Gebrauch bestimmt sind, sondern an Hilfsbedürftige weiter gegeben werden, dann fließt kein Geld, das in der Buchhaltung festgehalten werden könnte. Um eine Sachspende zu verbuchen gilt es daher, zunächst den Wert der Sachspende zu ermitteln.
Ist der Wert der Sachspende ermittelt, dann ersetzt der Geldwert den Geldfluss. Denn der Verein erhält durch die Sachwerte ein Vermögen, das einem Geldzufluss gleich kommt. Sobald die Sachspende an einen Hilfsbedürftigen weiter gegeben wird, führt der Verein wieder Vermögen in der gleichen Höhe der Zuflusses ab.
Vereine verwenden genauso wie Stiftungen und gemeinnützige GmbHs in ihrer Buchhaltung den Standardkontenrahmen SKR 49. Die Buchhaltung des Vereins trägt bei der Buchung der Zuwendung den Geldwert der Sachspende als Einnahme in die Kontenklasse 3 der ertragsneutralen Posten und dort in eines der Konten für Sachzuwendungen ein. Die Kontennummern lauten 3225 für „Sachzuwendungen gegen Zuwendungsbestätigung“ und 3227 für „Sachzuwendungen ohne Zuwendungsbestätigung“.
Sobald die Sachspende an einen Empfänger weiter gegeben wird, trägt der Verein den Geldwert als Ausgabe in der Kontenklasse 2 unter der Kontenart „ideeller Bereich“ zum Beispiel als „Aufwendung für satzungsgemäße Zwecke zur Unterstützung bedürftiger Personen“ ein.
Am Ende verzeichnet der Buchungssatz sowohl den Eingang des Vermögens als auch den Abgang des gleichen Betrags. Da der gleiche Geldwert einmal eingeht und dann wieder ausgeht, bleibt die Kasse ausgeglichen.
Wer Spenden von der Steuer absetzen möchte, der muss für alle seine Zuwendungen eine Spendenquittung vorlegen können. Der Empfänger der Spende muss dem Spendengeber eine Spendenquittung nach einem vorgegebenen Muster ausstellen. Der Geber muss die Spendenbescheinigung jedoch nicht zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Sie muss aber aufbewahrt werden, damit sie auf Verlangen dem Finanzamt vorgelegt werden kann.
Der Empfänger der Spende kann die Spendenbescheinigung für eine erhaltene Spende auch direkt auf elektronischem Wege an das Finanzamt übermitteln. In diesem Fall muss der Spendengeber keinen Beleg für das Finanzamt vorhalten.
Wer Spenden in einer Höhe von unter 100 Euro von der Steuer absetzen möchte, der muss nicht unbedingt einen Beleg vorhalten. Kleinspenden können die Finanzbehörden auch ohne Belegvorlage anerkennen. Anstelle einer Spendenbescheinigung muss der Steuerpflichtige jedoch eine Liste mit den Spenden und ihren Empfängern erstellen. Allerdings gibt es für diese Vorgehensweise des Finanzamtes keine Rechtsgrundlage. Sie basiert lediglich auf einer internen Amtsanweisung aufgrund praktischer Erwägungen.
Das Bundesfinanzministerium BMF stellt die amtlichen Vordrucke für Empfänger von Spenden auf seiner Webseite bereit. Auf der Webseite des BMF können die jeweils entsprechenden Muster für unterschiedliche Arten von Zuwendungen heruntergeladen und ausgedruckt werden. Auf der Seite stehen Muster für die Bestätigung sowie die Sammelbestätigung über Geldzuwendungen, Sachzuwendungen und Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge zum Herunterladen bereit. Die offizielle Spendenbescheinigung des Finanzministeriums wird durch die Finanzämter anerkannt, sofern sie ordnungsgemäß ausgefüllt ist.
Grundsätzlich müssen alle Zuwendungen oder Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke, die als Spenden in der Steuererklärung angegeben werden, anhand der offiziellen „Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster“ nachgewiesen werden. Für die Ausstellung der Zuwendungsbestätigung ist der Empfänger der Spende oder des Mitgliedsbeitrags zuständig. Er muss die Bestätigung, die das BMF auf seiner Webseite zur Verfügung stellt, ausfüllen und dem Spender oder dem Mitglied ohne ausdrückliche Aufforderung zukommen lassen. Der Empfänger kann die Spendenbescheinigung oder die Zahlungsbestätigung für den Mitgliedsbeitrag aber auch direkt an das Finanzamt übermitteln.
Erhält der Spender vom Empfänger der Zuwendung eine Zuwendungsbestätigung, dann muss er diese nicht unaufgefordert dem Finanzamt zuschicken, wenn er seine Spenden in der Steuererklärung angibt. Er muss die Bestätigung jedoch aufbewahren, damit er diese dem Finanzamt vorlegen kann, sobald die Behörde ihn dazu auffordert. Der Geldgeber hat die Pflicht, die Spendenquittung als steuerlichen Beleg zu archivieren, wie alle anderen steuerlich relevanten Geschäftsdokumente auch.
Spenden und Mitgliedsbeiträge, die pro Zahlung den Betrag von 200 Euro nicht überschreiten, können mit einem sogenannten vereinfachten Nachweis belegt werden. Wenn der Empfänger eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, dann ist ein Bareinzahlungs- oder Buchungsbeleg als Nachweis ausreichend. Zu den entsprechenden Einrichtungen gehören zum Beispiel Schulen, Universitäten oder andere öffentliche Ausbildungsstätten. Aber auch Zahlungen an staatliche Stellen, wie zum Beispiel an das Bundesamt für Naturschutz, an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe oder an andere gemeinnützige Organisationen, wie beispielsweise an die SOS Kinderdörfer, die Deutsche Krebshilfe oder an die Caritas können genauso wie Zahlungen an politische Parteien als Spenden in der Steuererklärung mit einem einfachen Beleg nachgewiesen werden.
Dahingegen erfordern Zuwendungen an gemeinnützige Vereine und Stiftungen, wie beispielsweise an einen örtlichen Sportverein oder an einen Opferentschädigungsverein, neben dem Bareinzahlungs- oder Buchungsbeleg eine zusätzliche Bescheinigung. Die zusätzliche Bescheinigung muss darlegen, dass der Verein von der Körperschaftsteuerpflicht befreit ist. Zudem muss die Zuwendungsbestätigung eine Erklärung erhalten, wie die gespendeten Mittel eingesetzt werden.
Die Einkommensteuerdurchführungsverordnung gibt im § 50 vor, wie mit Spenden bis zu einem Betrag von 200 Euro in der Einkommensteuererklärung umzugehen ist. Demnach gelten die folgenden Kriterien:
Zuwendungen, die den Betrag von 200 Euro übersteigen, müssen grundsätzlich durch eine Spendenbescheinigung ausgewiesen werden, damit sie als Spenden in der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Der Empfänger muss für Zuwendungen von mehr als 200 Euro pro Zahlung einen Spendennachweis mit den erforderlichen Angaben an den Geldgeber ausstellen.
Für Spenden, die zwischen dem 1. August 2015 und dem Jahresende 2018 für Hilfsmaßnahmen zur Aufnahme von Flüchtlingen geleistet wurden, gelten großzügige Ausnahmen, die das Finanzministerium den Sach- und Geldgebern zugesteht.