27. Nov. 2018 | Unternehmenssteuerung
Wohin mit den Autos? Für viele Selbstständige und Freiberufler stellt sich diese Frage nicht. Sie arbeiten im Homeoffice oder alleine in einem angemieteten Büro außerhalb der Wohnung. Doch was ist, wenn du ein Ladenlokal mietest und Behörden nachfragen? Bei der Anmietung von Arbeits-, Büro- und Ladenräumen ist sehr schnell die Rede von Stellplatzablösung und Stellplatzverpflichtung. Worum geht es da überhaupt? Auch stellt sich die Frage danach, welche Pflichten Arbeitgeber hinsichtlich der Bereitstellung von Parkplätzen haben.
Wenn Gebäude entstehen, müssen die Bauherren immer auch ausreichend Stellplätze für PKW einplanen. Wieviele Parkplätze einem Gebäude zugeordnet werden, hängt von der Nutzung ab. Für Wohngebäude ist aus Behördensicht eine andere Anzahl nötig als für Ladengeschäfte oder Bürohäuser. Zum Teil regeln Bundesland, Stadt oder Gemeinde, wie die Sache genau läuft. Letztere legen zum Beispiel fest, wie hoch die Stellplatzablösung ist, wenn es nicht möglich ist, ausreichend Parkraum zu einem Gebäude zu schaffen.
Stellplatzablösung ist ein Geldbetrag, den Gebäudeeigentümer zahlen, wenn gar keine oder einige, aber nicht genügend Parkplätze vorhanden sind. Mit diesem Geld sollen Städte und Gemeinden den öffentlichen Nahverkehr und Stellplätze zum Beispiel in Hochgaragen fördern. Die Stellplatzablösung wird nach den fehlenden Stellflächen berechnet. In großen Städten hängt sie zum Beispiel von der Lage des betroffenen Gebäudes ab, in München ist ein fehlender Parkplatz im Stadtzentrum teurer als im übrigen Stadtgebiet.
Geht dich nichts an? Du willst doch nur ein Büro mieten? Wird schon alles seine Richtigkeit haben, wie es ist, schließlich steht das Gebäude ja schon? Stimmt nicht immer.
Wer keinen Publikumsverkehr im Büro und auch keine Mitarbeiter hat, sondern einfach nur an einem Schreibtisch sitzt und arbeitet, der wird hier selten Schwierigkeiten bekommen. Wer aber einen Laden betreibt oder Angestellte beschäftigt, sollte den Vermieter oder Vorbesitzer der Räume darauf ansprechen, ob und wie die Parkplatzsituation mit der Gemeinde geklärt ist. Auch Umbauten und Nutzungsänderungen können dazu führen, dass sich an der benötigten Zahl der Stellplätze etwas ändert. Bevor du ein Geschäft oder ein Firmengelände übernimmst: Einfach mal nachzählen oder ausmessen, wieviele Stellplätze denn nun wirklich da sind.
Parkraumbewirtschaftung oder Stellplatzverpflichtung sind die Stichworte, die du auf der Webseite deines Arbeitsortes eingeben kannst, wenn du dich informieren möchtest. So findest du heraus, wie es deine Stadt regelt und wer gegebenenfalls deine Ansprechpartner sind. Generelle Informationen zur Stellplatzverpflichtung haben auch alle Kammern auf ihren Internetseiten.
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer nach dem Arbeitsrecht keinen Anspruch auf Parkplätze für Mitarbeiter. Hiervon gibt es nur eine Ausnahme, die durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts eingeführt wurde. Nur in dem Fall, dass die Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Praxis nicht zu erreichen ist, muss das Unternehmen Parkplätze für Mitarbeiter bereit stellen. In diesem Fall verpflichtet die so genannte Fürsorgepflicht Arbeitgeber dazu, ihren Mitarbeitern Parkplätze bereit zu stellen.
Parkplätze für Mitarbeiter dürfen laut Arbeitsrecht auch mit Gebühren belegt werden. So können Betriebe, die ihren Mitarbeitern einen Firmenparkplatz zur Verfügung stellen, für die Nutzung eine Parkgebühr erheben. Aber auch hiervon greift eine Ausnahme: Hat der Firmenparkplatz über einen längeren Zeitraum kostenlos zur Verfügung gestanden, dann darf das Unternehmen die Nutzung der Parkplätze für Mitarbeiter nicht mit einer Gebühr belegen. Denn ein kostenloser Firmenparkplatz, der über längere Zeit bestanden hat, fällt unter ein Gewohnheitsrecht, das im Bereich des Unternehmensrechts als so genannte betriebliche Übung bezeichnet wird.
Unternehmen dürfen grundsätzlich die Parkplätze für Mitarbeiter nach ihren Vorstellungen verteilen. In großen Unternehmen genießt hierbei der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Bei der Verteilung hat die Firma lediglich darauf zu achten, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz, der im Arbeitsrecht verankert ist sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG befolgt wird. Beide gesetzlichen Vorgaben stehen jedoch einer hierarchischen Verteilung der Parkplätze für Mitarbeiter nicht im Wege. Der Chefetage können demnach die Parkplätze mit den besten Vorzügen zur Verfügung stehen.
Die Bevorzugung von Frauen aufgrund ihrer Sicherheit ist gesetzlich erlaubt. Immerhin werden Frauen sehr viel häufiger Opfer von Gewalt. Daher ist es durchaus sinnvoll und gesetzlich vertretbar, dass Frauen zum Beispiel Parkplätze auf dem Firmenparkplatz erhalten, die über eine kürzere Wegstrecke zu erreichen oder die mit einer Beleuchtung ausgestattet sind.
Unter bestimmten Umständen kann es zur Fürsorgepflicht der Arbeitgeber gehören, passende Parkplätze für Mitarbeiter mit Schwerbehinderung bereit zu stellen. Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz mit entsprechendem Umfeld haben. Zum behinderungsgerechten Umfeld des Arbeitsplatzes kann unter bestimmten Umständen auch der Parkplatz zählen.
Arbeitgeber müssen jedoch nicht generell spezielle Plätze auf dem Firmenparkplatz für Behinderte einrichten. Ob ein Anspruch auf einen Parkplatz mit bestimmter behindertengerechter Ausstattung besteht, entscheidet der individuelle Einzelfall. Zum einen trägt die Art der Behinderung mit dazu bei, welche Ausstattung ein Parkplatz im individuellen Fall haben muss. Zum anderen muss geklärt werden, ob der Behinderte einen entsprechenden Bedarf überhaupt hat.
Die Pflicht des Arbeitgebers, behindertengerechte Parkplätze zu besorgen besteht nicht, wenn dies dem Unternehmen nicht zuzumuten ist. Die Schaffung von speziellen Parkplätzen darf einen zumutbaren Aufwand nicht überschreiten. Da die Zumutbarkeit gesetzlich nicht näher geregelt ist, gilt es den Einzelfall abzuwägen.
Wenn der Firmenparkplatz täglich sehr dicht besetzt ist, dann können Schwerbehinderte schnell im Nachteil sein. Grundsätzlich sollte daher jedes Unternehmen, das über einen Firmenparkplatz verfügt, besondere Parkplätze für Behinderte reservieren. Die Parkplätze für Behinderte müssen nicht über eine besondere Ausstattung verfügen. Sie sollten lediglich so platziert sein, dass sie den kürzesten Fußweg zum Arbeitsplatz ermöglichen.
Die Straßenverkehrsordnung gilt grundsätzlich nur auf öffentlichen Straßen und Verkehrsflächen. Doch wenn die Firma das so bestimmt und durch Schilder auch anzeigt, dann gilt die Verkehrsordnung auch auf dem Firmenparkplatz. Denn Eigentümer einer privaten Fläche haben ein Bestimmungsrecht über die Nutzung. Auf diese Weise stellt der Betrieb sicher, dass der Firmenparkplatz nicht zum rechtsfreien Raum wird.
Der Arbeitgeber muss grundsätzlich bei der Bereitstellung eines Firmenparkplatzes die Nutzer vor Beschädigungen durch Dritte schützen. Für die Verkehrssicherheit sorgen zum Beispiel Markierungen von Parkbuchten sowie das Räumen bei Schnee.
Passiert auf dem Firmenparkplatz ein Unfall oder wird ein Fahrzeug gestohlen, dann trifft den Arbeitgeber meist kein Verschulden. Für den Schaden haftet daher unmittelbar der Verursacher und nicht der Arbeitgeber.