09. Jan 2019 | Buchhaltung
Das deutsche Steuerrecht ist eines der umfangreichsten Gesetzeswerke weltweit, die die Abgaben an den Staat regeln. Neben den verschiedenen Steuerarten, die Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler zu beachten haben, gelten für die verschiedenen Steuerarten auch unterschiedliche Steuertermine. Freiberufler haben aufgrund ihrer Unternehmensform andere Steuerarten und Steuertermine zu beachten als zum Beispiel Großunternehmen mit Angestellten. Einen Überblick darüber, an welche Finanzamtstermine Freiberufler denken müssen, verschafft der zweite Teil unseres Steuer-Kalenders.
Freiberufler sind Selbstständige, die in einem der so genannten freien Berufe arbeiten. Welche Tätigkeiten zu den freien Berufen zählen, beschreibt das Einkommensteuergesetz im § 18 EStG sehr genau. Demnach zählen Selbstständige, die einer wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit nachgehen, oder die im Bereich Unterricht oder Erziehung arbeiten ebenso zu den Freiberuflern wie die nachfolgenden Berufe:
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchprüfer, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Journalisten, Dolmetscher sowie Übersetzer und viele weitere.
Freiberufler brauchen für die Ausübung ihrer Tätigkeit keinen Gewerbeschein, solange sie nur in ihrem freien Beruf als Selbstständige tätig sind. Daher müssen sie sich im Regelfall um die Gewerbesteuer keine Gedanken machen.
Doch die Gewerbefreiheit erstreckt sich ausschließlich auf die Tätigkeit im Rahmen ihres freien Berufes. Das Einkommensteuergesetz beschreibt im § 15 EStG diejenigen Einkünfte, die als gewerbliche Einnahmen zu betrachten sind. Dazu gehören in erster Linie Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Daneben zählen auch Gewinnanteile aus einer OHG, einer KG und anderen Unternehmensgesellschaften genauso zu den gewerblichen Einkünften, wie Vergütungen einer GmbH an ihre Geschäftsführer.
Freiberufler, die im Rahmen ihrer Freiberuflichkeit zusätzliche Einkünfte erzielen, die das Finanzamt als gewerbsmäßig einstuft, fallen daher unter die Gewerbesteuerpflicht. Verkauft zum Beispiel ein Heilpraktiker in seiner Praxis Nahrungsergänzungsmittel oder sonstige gesundheitsfördernde Rezepturen, dann erzeugt der Verkauf seiner Produkte einen anderen Unternehmensstatus. Damit fallen die Erträge aus seinen Verkäufen unter die Gewerbesteuer. Freiberufler sollten sich daher im Vorfeld umfassend über die steuerrechtlichen Konsequenzen informieren, bevor sie neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit weitere Zusatzgeschäfte einführen.
Zur rechtssicheren Bestimmung über die Freiberuflichkeit gehört laut einem Gerichtsurteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. K 3969/11 G) neben der Bestimmung der freien Berufe im Einkommensteuergesetz grundsätzlich unbedingt auch, dass der Freiberufler aufgrund seiner Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Freiberufler, die selbstständig als Einzelunternehmer tätig sind, erfüllen diese Voraussetzungen demnach uneingeschränkt.
Anders verhält es sich jedoch zum Beispiel in einer Praxisgemeinschaft aus Freiberuflern, die eine anteilige Gewinnbeteiligung ausschüttet. Denn die Gewinnausschüttung zählt als gewerbliche und nicht als freiberufliche Einnahme.
Auch müssen Freiberufler stets darauf achten, dass innerhalb ihrer Büro- oder Praxisgemeinschaft alle Mitglieder ausschließlich freiberuflich tätig sind. Denn wenn nur ein Mitglied einer Unternehmensgemeinschaft nicht freiberuflich arbeitet, dann betrifft das den freiberuflichen Status der ganzen Praxis. Eine Praxisgemeinschaft wird in den Augen des Finanzamts zum Gewerbebetrieb, wenn nicht alle Mitglieder im Sinne eines Freiberuflers tätig sind. Daher lohnt sich für Freiberufler, die sich zu einer Unternehmensgemeinschaft zusammen schließen wollen, der vorherige Gang zu einem Steuerberater.
Freiberufler müssen keine Bilanz erstellen, sondern dürfen ihre Gewinne durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung EÜR ermitteln. Daher stehen Freiberufler auch nicht in der Pflicht der doppelten Buchführung und profitieren auf diese Weise von einer erheblichen Erleichterung in ihrer Buchhaltung. Die EÜR erlaubt es, dass Einnahmen und Ausgaben nicht in unterschiedlichen Konten ausgewiesen werden müssen. In der EÜR werden die Einnahmen eines Kalenderjahres den Ausgaben desselben Abrechnungszeitraums gegenüber gestellt. Der Überschuss aus der Differenz ergibt den Gewinn des Unternehmens.
Die EÜR ist zusammen mit der jährlichen Steuererklärung auf einem vorgegebenen Formular der Finanzverwaltung auszufüllen und auch elektronisch zu übermitteln. Eine Gewinnermittlung muss dem Finanzamt damit nicht mehr gesondert zugeschickt werden.
Die Einnahmen und Ausgaben eines Freiberuflers werden bei der Umsatzsteuererklärung sowie bei den Umsatzsteuervoranmeldungen nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip erfasst. Die so genannte Ist-Besteuerung berücksichtigt bei der Ermittlung der Umsatzsteuerschuld ausschließlich die tatsächlich vereinnahmten und ausgegebenen Geldflüsse. Wer hingegen nach der so genannten Soll-Besteuerung abzurechnen hat, der muss auch ausstehende Rechnungen berücksichtigen und die darin enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt vorstrecken. Die Ist-Besteuerung muss vom Freiberufler bei seinem zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Freiberufler können auch freiwillig eine doppelte Buchführung ausführen. Die freiwillige Buchführung führt dazu, dass auch eine Bilanz zu erstellen ist. Wer eine Bilanz erstellt, der muss seine Umsatzsteuererklärung und Umsatzsteuervoranmeldungen nach der Soll-Besteuerung anfertigen.
Die Einkommensteuer bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen von natürlichen Personen. Dabei ist es unerheblich, wie dieses Einkommen zustande gekommen ist. Viele Steuerpflichtige haben nicht nur eine einzige Einkommensquelle. Bei der Einkommensteuererklärung werden sämtliche Einnahmen, die innerhalb eines Kalenderjahres entstanden sind, angegeben und zu einem Gesamteinkommen zusammen gefasst. Aus diesem ergibt sich die Steuerlast des Steuerpflichtigen. Grundsätzlich bestimmt nicht nur das vollständige Einkommen über die sich ergebende Steuerlast, sondern auch persönliche Lebensumstände, Familienverhältnisse, Unterhaltspflichten und viele weitere Faktoren.
Aus der Einkommenssteuerschuld errechnet das Finanzamt auch den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Beides wird bei Einkommenssteuervorauszahlungen ebenfalls mit berücksichtigt.
Freiberufler sind zwar keine Gewerbetreibenden. Sie unterliegen dennoch der Pflicht zur Erhebung von Umsatzsteuer. Denn sämtliche Lieferungen und Leistungen von Unternehmen, die gegen ein Entgelt erbracht werden, fallen unter die Umsatzsteuerpflicht. Diese verpflichtet die Unternehmer dazu, in ihren Abrechnungen Mehrwertsteuer zu festgelegten Steuersätzen zu erheben. Die vereinnahmte Umsatzsteuer wird im Rahmen der Umsatzsteuererklärung oder der Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt ausbezahlt.
Der reguläre Steuersatz der Umsatzsteuer, die in Form der Mehrwertsteuer erhoben wird, beträgt 19 Prozent. Daneben wenden vor allem Freiberufler in künstlerischen und schriftstellerischen Tätigkeiten einen Steuersatz in Höhe von 7 Prozent an.
Bestimmte medizinische freie Berufe sind umsatzsteuerfrei. Betroffen sind die freien Tätigkeiten der Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten und weiterer medizinischer Berufe. Mit der Befreiung von der Umsatzsteuer für die medizinisch tätigen Freiberufler möchte der Gesetzgeber Patienten und Krankenkassen finanziell entlasten. Neben den medizinischen Berufen müssen auch Freiberufler, die im Bereich der Bildung oder der Kunst und Kultur für umsatzsteuerbefreite Auftraggeber tätig sind, keine Umsatzsteuer erheben. Hier gilt es, vor der Vereinbarung über eine Zusammenarbeit die Umsatzsteuerbefreiung des Auftraggebers schriftlich zu bestätigen.
Unter den Freiberuflern gibt es Unternehmer mit sehr hohem Umsatz genauso wie Kleinunternehmer. Ob Umsatzsteuervorauszahlungen quartalsweise oder monatlich nötig sind, hängt von der Höhe der im Vorjahr abgeführten Umsatzsteuer ab. Gründer allerdings werden ab dem Beginn ihrer Tätigkeit zur monatlichen Abgabe verpflichtet, auch wenn der Umsatz noch gering ist. Wer als Freiberufler zugleich Kleinunternehmer ist, braucht sich dagegen um Umsatzsteuer keine Gedanken zu machen. Für Kleinunternehmen gelten diese Steuertermine.
Alle nötigen Formulare für die Steuererklärung bietet die finanzamtseigene Software ELSTER, mit der gängige Steuersoftware meist kompatibel ist. Wer einen Steuerberater beauftragt, das Mandat und somit die Steuererklärung zu übernehmen, hat mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärungen. Steuerberater haben andere Termine einzuhalten, als Selbstständige, die ihre Steuererklärungen eigenhändig anfertigen. Natürlich braucht aber auch ein Steuerbüro Zeit, um deine Unterlagen zu bearbeiten. Deine Unterlagen müssen dem Steuerberater daher deutlich vor dem Abgabetermin beim Finanzamt vollständig vorliegen.
im Vorjahr abgeführte Umsatzsteuer | ||
weniger als 1.000 Euro | 1.000-7.500 Euro | mehr als 7.500 Euro oder Gründer |
10. Januar: Umsatzsteuervorauszahlung Quartal IV des Vorjahres | 10. Januar: Umsatzsteuervorauszahlung | |
10. Februar: Umsatzsteuervorauszahlung | ||
28./29. Februar: Ist ein Steuerberater beauftragt, endet ab dem Abrechnungszeitraum 2019 in Zukunft hier die Frist für die Einkommens- und Umsatzsteuererklärung sowie die EÜR für das Jahr vor dem Vorjahr. | ||
10. März: Einkommensteuervorauszahlung | 10. März: Einkommensteuervorauszahlung und Umsatzsteuervorauszahlung | |
10. April: Umsatzsteuervorauszahlung I Quartal | 10. April: Umsatzsteuervorauszahlung | |
10. Mai: Umsatzsteuervorauszahlung | ||
10. Juni: Einkommensteuervorauszahlung | 10. Juni: Einkommensteuervorauszahlung und Umsatzsteuervorauszahlung | |
10. Juli: Umsatzsteuervorauszahlung II Quartal | 10. Juli: Umsatzsteuervorauszahlung | |
31. Juli: Umsatzsteuererklärung, Einkommensteuererklärung und Einnahmenüberschussrechnung für das Vorjahr. | ||
10. August: Umsatzsteuervorauszahlung | ||
10. September: Einkommensteuervorauszahlung | 10. September: Einkommensteuervorauszahlung und Umsatzsteuervorauszahlung | |
10. Oktober: Umsatzsteuervorauszahlung III Quartal | 10. Oktober: Umsatzsteuervorauszahlung | |
10. November: Umsatzsteuervorauszahlung | ||
30. November: Maximale Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen fürs Vorjahr. | ||
10. Dezember: Einkommensteuervorauszahlung | 10. Dezember: Einkommensteuervorauszahlung und Umsatzsteuervorauszahlung |