30. Mai 2018 | Buchhaltung
„Meine Firma ist noch so klein und wirft so wenig ab: Um die Steuerangelegenheiten kümmere ich mich später!“ Wer so denkt, macht sich das Leben unnötig schwer. Jedes Unternehmen, auch eines, das (noch) unter die Kleinunternehmerregelung fällt, muss dem Finanzamt Umsätze und Gewinne darlegen. Dabei ist die Steuererklärung als Kleinunternehmer im Vergleich zu dem Aufwand, den größere Betriebe und Kaufleute damit haben, vereinfacht.
Ob du als Kleinunternehmer agieren kannst, hängt von deinem Umsatz ab. Wer neu gründet, gibt beim Finanzamt an, ob das Unternehmen als Kleinunternehmen startet oder auf die Regelung verzichtet wird. Schon von deiner ersten finanziellen Transaktion an, musst du als Unternehmer alles richtig ablegen, archivieren, verbuchen. Beachten musst du dabei nicht nur die Steuergesetzgebung sondern auch die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD). Es ist also sinnvoll, Belege nicht in Schuhkartons zu sammeln und dann bei der ersten Steuererklärung das große Belege-Suchspiel zu spielen. Stattdessen sollten Kleinunternehmer, genau wie andere Selbstständige, dafür sorgen, dass alle Zahlen stets griffbereit und aktuell sind. Es erleichtert nicht nur die Steuer, sondern schafft auch Überblick, ob noch Rechnungen offen sind.
Bei der eigentlichen Steuererklärung als Kleinunternehmer hat der Gesetzgeber den Aufwand deutlich erleichtert. Gleichzeitig ist dadurch auch der Aufwand für das Finanzamt und bei Steuerprüfungen geringer. Auch die Behörden sparen also Kosten und Zeit, bei der Verwaltung der Steuerangelegenheiten von Kleinunternehmern, die nicht viel Umsatz haben, also auch wenig Steuern zahlen.
Die größte Erleichterung ist der Verzicht auf die Umsatzsteuer. Das Umsatzsteuergesetz ist der Ort, an dem du die Kleinunternehmerregelung findest (§19UstG). Kleinunternehmer brauchen keine Umsatzsteuer auf der Rechnung auszuweisen, leiten sie nicht ans Finanzamt weiter und ziehen keine Vorsteuer. Damit entfallen nicht nur die Umsatzsteuervorauszahlungen im Jahresverlauf sondern auch die Umsatzsteuererklärung im Folgejahr.
Außerdem haben es Kleinunternehmen bei der Gewinnermittlung leichter. Sie brauchen nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu erstellen statt der deutlich aufwändigeren E-Bilanz. Allerdings ist auch nicht jedes größere Unternehmen, das mehr Umsatz macht als ein Kleinunternehmen, sofort zur Bilanzierung verpflichtet: auch andere dürfen die Gewinnermittlung per EÜR erledigen.
Es bleibt aber auch für Kleinunternehmer mehr als ein Formular auszufüllen, wenn es an die Steuererklärung geht. Los geht es mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, denn die Werte daraus brauchst du für deine persönliche Einkommenssteuererklärung.
Mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelst du den Gewinn. In diesem Formular rechnest du die Betriebseinnahmen gegen die Betriebsausgaben auf. Da du keine Vorsteuer gezogen hast, erscheinen deine Betriebsausgaben hier als Bruttobeträge. Ein Karton Druckerpapier für 12,99 Euro erscheint hier also mit dem vollen Kaufpreis inklusive der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer.
Am Ende steht der Gewinn, also dass, was du nach Abzug aller Ausgaben mit deiner Selbstständigkeit erwirtschaftet hast. Den Gewinn überträgst du zum Beispiel in die Einkommenssteuererklärung, um dort dein zu versteuerndes Jahreseinkommen zu ermitteln.
Ein zusätzliches Formular füllst du aus, wenn du größere Ausgaben getätigt hast, für die du über mehrere Jahre die Abschreibung berechnen musst.
Sie ist für alle da. Falls du vor deiner Selbstständigkeit als Angestellter gearbeitet hast, dann kennst du das bereits. Bisher hast du sie ausgefüllt, wenn du dir eine Steuererstattung erhofft hast z.B. aufgrund von Fahrtkosten für den Arbeitsweg oder sonstigen Werbungskosten. Als Selbstständiger bist du nun immer verpflichtet, jährlich die Steuererklärung abzugeben. In der Einkommenssteuererklärung werden Punkte wie Vorsorgeaufwand und Versicherungen mit angegeben.
Wer unter die Kleinunternehmerregelung fällt, braucht eigentlich keine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Hast du dich allerdings freiwillig für die Umsatzsteuerpflicht entschieden, dann bist du auch verpflichtet, für das laufenden Kalenderjahr Umsatzsteuervoranmeldungen und für das Vorjahr eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Damit fällst du nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung.
Betrifft Unternehmen, die im Vorjahr mehr als 24.500€ Gewinn erzielt haben und deren Tätigkeit nicht zu einem sogenannten freien Beruf gehört. Zur Gewerbesteuererklärung kommt es also dann, wenn dein Kleinunternehmen aus der Kleinunternehmerregelung herauswächst.
Diese Steuererklärung kommt bei Kleinunternehmen nur dann hinzu, wenn sie in Form einer GmbH oder AG gegründet wurden.
Als Kleinunternehmer wirst Du also in vieler Hinsicht entlastet. Trotzdem musst Du Rechnungen schreiben und dabei den Überblick behalten. Hast Du dafür schon einmal über eine Rechnungssoftware für Kleinunternehmer nachgedacht?
Kleinunternehmen zahlen Steuern. Genau wie die Steuererklärung solltest du auch die Bezahlung deiner Steuerschuld nicht vor dir her schieben. Du kannst im Jahresverlauf Abschlagszahlungen, die sogenannte Einkommenssteuervorauszahlung, leisten.
Die Einkommenssteuervorauszahlung ist eigentlich eine gute Sache. Nach wirtschaftlich guten Jahren kann es einem Kleinunternehmen passieren, dass eine saftige Steuernachzahlung und heraufgesetzte Steuervorauszahlung zusammen kommen. Dann will das Finanzamt unter Umständen recht viel Geld auf einmal. Es kann zu einem Liquiditätsengpass kommen. Besser, du hast auch im Jahresverlauf deine Zahlen im Blick und passt deine Vorauszahlungen dem tatsächlichen Einkommen an. Das lässt sich beim Finanzamt recht formlos beantragen. So vermeidest du hohe Nachzahlungen oder zu hohe Vorauszahlungen.
Für die Steuer und am Steuer gilt also dasselbe: Vorausschauend fahren!
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