21. Aug. 2019 | Buchhaltung
Die Steuererklärung für Freiberufler und Gewerbetreibende bedeutet mehr Formulare, mehr Anlagen, mehr auszufüllen als bei Angestellten. Wer einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, ist außerdem immer verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.
Während bei abhängig Beschäftigten der Arbeitgeber die Lohnsteuer an das Finanzamt abführt, muss sich ein Selbstständiger um alles alleine kümmern. Das beginnt mit Abschlags- und Vorauszahlungen und regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldungen. Es endet mit der Steuererklärung, um für ein abgeschlossenes Geschäftsjahr auch mit dem Finanzamt reinen Tisch zu machen. Das machst Du entweder selbst oder beauftragst ein Steuerberatungsbüro.
In diesem Ratgeber:
In Formularen vom Finanzamt ist viel Grau drin. Felder, Kästchen, jede Zeile mit einer Nummer. Die Zeit der Papiervordrucke ist für Unternehmer vorbei. Und das ist ganz gut so: Natürlich hatte man immer einen vergessen oder hat sich verschrieben und musste Ersatz beschaffen. Heute dürfen sich nur noch Angestellte, Rentner und andere Privatpersonen Papiervordrucke beim Finanzamt abholen. Steuererklärung geht für alle aber auch digital und online. Haupt- oder nebenberuflich Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler unterliegen seit einigen Jahren sogar einer Verpflichtung, die Steuererklärung elektronisch zu übermitteln. Nur in Härtefällen, wenn die Datenfernübertragung nicht zumutbar ist, bewilligt das Finanzamt auch selbstständigen eine Ausnahme.
Die elektronische Abgabe der Steuererklärung hat aber eine Menge Vorteile, unter anderem: Alle Formulare sind digital vorhanden, Du kannst also keines vergessen. Die Beförderung durch die Post oder der Weg zum Finanzamt, um persönlich abzugeben, entfällt. Dadurch sparst Du Zeit und weißt genau, dass die Steuererklärung in dem Moment abgegeben ist, indem Du auf Senden drückst. Du musst auch keine Software kaufen. Mit dem von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Programm Elektronische Steuererklärung, ELSTER, hast Du eigentlich alles, was Du brauchst. Das Programm checkt Deine Steuererklärung sogar auf Plausibilität und zeigt Dir an, wo es Angaben als unlogisch bewertet. Wenn Du also weder Software von anderen Anbietern kaufen und auch keinen Steuerberater beauftragen willst, kannst Du mit ELSTER Deine Steuererklärung selbst angehen.
Keine Sorge, Du musst nicht alle ausfüllen, die es gibt! Wie viele Formulare Du einreichen musst, hängt von Deinen Einkünften ab. Kleinunternehmer und viele Freiberufler haben es etwas einfacher, weil sie statt einer Bilanz nur die Einnahmenüberschussrechnung abgeben müssen.
Aber mal der Reihe nach! Schon im laufenden Steuerjahr füllen Unternehmer einige Steuerformulare aus, z.B. Umsatzsteuervoranmeldungen. Wer Mitarbeiter beschäftigt, muss regelmäßig Lohnsteuer abführen.
Folgende Formulare gehören dann zu der eigentlichen Steuererklärung, wobei nicht jeder alle ausfüllen muss:
Hier haben wir für Dich noch einmal alle diese Formulare für die Steuererklärung in einer praktischen Checkliste aufgeführt, die Du Dir als Freiberufler oder Selbstständige(r) ganz einfach ausdrucken kannst.
Wer als Selbstständiger noch nebenbei angestellt arbeitet oder noch aus einem beendeten Angestelltenverhältnis Angaben für die Steuererklärung des Vorjahres machen muss, hat es eventuell mit diesen Formularen zu tun:
Das ist noch nicht alles. Man könnte meinen, die Finanzverwaltung hat für jede Lebenslage eine Anlage zur Steuererklärung entwickelt. Womöglich ist das tatsächlich so. Hier noch ein Beispiel:
Du hast Angst, den Überblick zu verlieren? Das ist verständlich. Mit zwei Dingen bereitest Du Dich gut auf die Steuererklärung vor: gut strukturiert gesammelte Belege und geordnete Zahlen. Wer seine Buchhaltung z.B. mit Hilfe der richtigen Software durchstrukturiert und stets auf dem Laufenden hat, sollte hier keine Probleme haben.
Wenn Steuerpflichtige 2018 ihre Steuererklärung ausfüllen, dann erfahren sie im Vergleich zu den vergangenen Jahren ein wenig Entlastung. Denn der Gesetzgeber hat der kalten Progression entgegen gewirkt und die steigende Inflation im Steuertarif berücksichtigt. So müssen Arbeitnehmer für Lohnerhöhungen, die die allgemeinen Preissteigerungen nur ausgleichen, keine Steuern bezahlen. Da der sogenannte progressive Steuersatz mit zunehmendem Einkommen ansteigt und dabei die aktuelle Inflationsrate berücksichtigt, sollen Ungerechtigkeiten in der Besteuerungen besser vermieden werden. Ab dem Jahr 2018 hat der Gesetzgeber nicht nur mehrere relevante Freibeträge angehoben, sondern auch die Absetzbarkeit von Arbeitsmitteln verbessert und neue Regelungen für Investmentfonds eingeführt.
Von einer Anhebung der steuerfreien Höchstgrenzen sind ab 2018 der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag betroffen.
Der steuerliche Grundfreibetrag wurde für das Jahr 2018 um 80 Euro im Vergleich zum Vorjahr angehoben. Der Grundfreibetrag bezeichnet die Summe der jährlichen Einkünfte, für die Steuerpflichtige keine Einkommensteuern bezahlen müssen. Sie müssen lediglich diejenigen Einkünfte versteuern, die über den Grundfreibetrag hinaus gehen. Für Alleinstehende liegt der Grundfreibetrag seit der Anhebung für 2018 bei 9.000 Euro pro Jahr. Auch einzelveranlagte Ehepartner profitieren von der Anhebung auf 9.000 Euro. Zusammen veranlagte Ehepaare oder Partner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft genießen den doppelten Grundfreibetrag in Höhe von 18.000 Euro.
Eltern erhalten für ihr Kind entweder die Auszahlung von Kindergeld oder aber mit dem Kinderfreibetrag einen steuerlichen Freibetrag. Bei der Prüfung der Steuererklärung ermittelt das Finanzamt für jeden Steuerpflichtigen, welche Variante günstiger ausfällt.
Der Kinderfreibetrag setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen. Er besteht zum einen aus einem Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes und zum anderen aus einem zweiten Freibetrag für den Bedarf an Betreuung, Erziehung und Ausbildung, kurz BEA. Der Erziehungsfreibetrag beträgt 1.320 Euro pro Elternteil und damit insgesamt 2.640 Euro pro Kind. Der sogenannte sächliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes steuerfrei stellt, beträgt für das Jahr 2018 pro Elternteil 2.394 Euro. Im Jahr 2019 steigt der sächliche Kinderfreibetrag auf 2.490 Euro und ab 2020 auf 2.586 Euro.
Welche Kinderfreibeträge gelten insgesamt?
Eltern, die zusammenveranlagt sind, genießen die doppelten Freibeträge. Alleinerziehende können den vollen Kinderfreibetrag des anderen Elternteils beanspruchen, wenn dieser verstorben, nicht amtlich zu ermitteln oder nicht einkommensteuerpflichtig ist. Insgesamt können zusammenveranlagte Eltern oder Alleinerziehende mit Anspruchsübernahme auf den Freibetrag des anderen Elternteils für das Jahr 2018 einen Kinderfreibetrag in Höhe von 7.428 Euro, für 2019 in Höhe von 7.620 Euro und ab 2020 in Höhe von 7.816 Euro pro Kind geltend machen.
Neben dem Kinderfreibetrag ist auch die Kindergeldauszahlung angehoben worden. Die Anhebung ist seit dem 1. Juli 2019 in Kraft. Seitdem erhalten Eltern für das erste und zweite Kind ein monatliches Kindergeld in Höhe von 204 Euro pro Kind. Für das dritte Kind erhalten Eltern ein monatliches Kindergeld in Höhe von 210 Euro, während der Staat für jedes weitere Kind 235 Euro pro Monat und pro Kind an die Eltern ausbezahlt. Ab dem Januar 2021 wird das Kindergeld für jedes Kind um weitere 15 Euro ansteigen.
Steuerpflichtige können in ihrer Steuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen die vollständigen Kosten für ihre Arbeitsmittel absetzen. So können zum Beispiel die üblichen technischen Geräte, die für die Arbeit in der Regel eingesetzt werden, abgeschrieben werden. Doch nicht nur das Laptop, das Smartphone oder die Software zählen zu den absetzbaren Arbeitsmitteln. Auch Möbel und Ausstattung für den Arbeitsraum sowie Büromaterialien können als Arbeitsmittel abgesetzt werden. Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist die Einhaltung der Höchstgrenze für die Kosten, die für geringwertige Wirtschaftsgüter gelten. Diese liegt seit 2018 bei höchstens 952 Euro brutto. Somit können alle geringwertigen Wirtschaftsgüter, die als Arbeitsmittel angeschafft wurden, in der Steuererklärung steuermindernd angegeben werden. Liegen die Anschaffungskosten für ein Arbeitsmittel oberhalb der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter, dann müssen die Ausgaben über mehrere Jahre hinweg gemäß der AfA Tabellen abgeschrieben werden.
Die Besteuerung von Investmentfonds wurde seit 2018 erleichtert. Grundsätzlich unterliegt die Besteuerung unterschiedlichen Regelungen, die sich nach der Art der Anlage richten.
Seit 2018 führen die deutschen Depotbanken die Abgeltungssteuer auf die Erträge der Fonds für ihre Anleger automatisch an das Finanzamt ab. Fondsinhaber müssen sich seither nicht mehr um eine steuerliche Erklärung ihrer Erträge aus Fonds kümmern.
Für Fonds, die Anleger in einem ausländischen Depot halten, müssen sie selbst die Besteuerung vornehmen. Hierfür müssen sie die neue Anlage KAP-INV verwenden. Die anzugebenden Beträge müssen in Euro umgerechnet werden, wobei der tagesaktuelle Wechselkurs des Ausschüttungsdatums zu verwenden ist.
Für thesaurierende Fonds erhalten Anleger keine Geldbeträge als Ertrag, sondern einen höheren Anteil am Fonds. Auch der höhere Fondsanteil ist in den Augen des Fiskus ein Ertrag und somit zu versteuern. Vor allem bei ausländischen Fonds war bislang die Sicherung der Steuer für den Staat problematisch. Denn die Besteuerung konnte nur durchgeführt werden, wenn der Anleger seine gewonnenen Anteile dem Finanzamt zuverlässig gemeldet hat. Diese Lücke hat der Gesetzgeber nun geschlossen. Ab 2018 müssen Anleger die ausschüttungsgleichen Erträge aus thesaurierenden Fonds nicht mehr selbst versteuern. Denn für diese besondere Art der Anlage ist eine Vorabpauschale zu entrichten, die von der Depotbank als Abgeltungssteuer an das Finanzamt abgeführt wird. Die neue Regelung greift seit Beginn 2019.
Das könnte Dich auch interessieren