01. Jan 2020 | Gründung
Im Laufe seines Lebens ist wohl Jeder irgendwann einmal Mitglied in einem Verein. Ob Sportverein, Gesangsverein, Fischereiverein oder Karnevalsverein – das Zusammentreffen verschiedener Menschen, die ein Interesse vereint, gehört ganz selbstverständlich zu unserer Gesellschaft. Vereine haben eine tragende und prägende Kraft für die Gesellschaft, sie füllen das Miteinander einer kulturellen Gemeinschaft konstruktiv mit Leben. Doch auch Vereine kommen nicht ohne Finanzen aus, die meist durch Spenden und Mitgliedsbeiträge erhoben oder durch wirtschaftliche Aktivitäten gewonnen werden. Aus diesem Grund stehen auch die Vereine in einer finanziellen Verpflichtung gegenüber dem Staat. Wie die Steuererklärung für Vereine funktioniert und welche Kriterien zu beachten sind, erfährst Du hier.
Grundsätzlich gilt eine Verbindung einer Gruppe von Personen, die langfristig angelegt ist und einem bestimmten Ziel dient, als Verein. Um das Ziel der Vereinigung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder zu definieren, geben sich Vereine eine Satzung. In der Satzung legen Vereine ihren Namen und ihre Struktur sowie ihre Aufgaben und Ziele fest. Der Verein steht über seinen einzelnen Mitgliedern, was zur Folge hat, dass die Vereinigung vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist. Rechtlich unterscheidet man zwischen einem eingetragenen und einem nicht eingetragenen Verein. Eingetragene Vereine erlangen ihren Status, indem sie sich in das Vereinsregister eintragen oder mit einer Verleihung durch den Staat.
Vereine gelten im Sinne des Steuerrechts als Körperschaften, die grundsätzlich steuerpflichtig sind. Somit gelten Vereine als juristische Personen, für die verschiedene Steuerarten fällig werden. Für Vereine gibt es hinsichtlich ihrer Besteuerung jedoch auch Besonderheiten. Dazu zählt vor allem die Gemeinnützigkeit, die ausschließlich auf Vereine zutreffen kann.
Der Gesetzgeber hat genau geregelt, wann ein Verein als gemeinnützig gilt. Denn die Gemeinnützigkeit bringt entscheidende steuerliche Vorteile mit sich. Grundsätzlich kann jeder Verein als gemeinnützig anerkannt werden. Das gilt nicht nur für Stiftungen, sondern auch zum Beispiel für Sportvereine. Die Gemeinnützigkeit eines Vereins zeichnet sich dadurch aus, dass er das Wohl der Gemeinschaft fördert. In der Abgabenordnung § 52 AO heißt es hierzu, dass eine Körperschaft dann gemeinnützige Zwecke verfolgt, wenn sich ihre Tätigkeit darauf ausrichtet, die Gesellschaft im allgemeinen in materieller, geistiger oder sittlicher Hinsicht und ohne Gewinnabsicht zu fördern. Eine Förderung ist nicht gegeben, wenn der Verein in sich geschlossen ist und ein Wachstum ausschließt. Als Kriterien für die Anerkennung als gemeinnütziger Verein gelten neben vielen anderen zum Beispiel die Förderung von:
Grundsätzlich gelten Vereine neben ihrer Zweckorientierung als gemeinnützig, wenn sie nur so viel Geld einnehmen, wie sie zur Aufrechterhaltung ihrer Vereinsziele benötigen.
Vereine können die Gemeinnützigkeit formlos beim Finanzamt beantragen. Wird die Gemeinnützigkeit anerkannt, dann überprüft das Finanzamt alle drei Jahre, ob diese weiterhin aufrecht erhalten wird.
Ihre Steuern müssen Vereine über eine Steuererklärung für Vereine und im speziellen über die Steuererklärung für gemeinnützige Vereine erklären und entsprechend leisten. Unabhängig von der Gemeinnützigkeit können für Vereine je nach der Komplexität ihrer Struktur grundsätzlich die folgenden Steuerarten anfallen:
Die Körperschaftssteuer von Vereinen ist genauso wie die Besteuerung von Unternehmen mit einer entsprechenden Gesellschaftsform mit der Einkommensteuer für Selbstständige vergleichbar. Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, genießen für bestimmte Einnahmen eine Freistellung von der Körperschaftssteuer. Für Einnahmen, die mit Gewinnabsicht erzielt werden, ist hingegen auch bei Gemeinnützigkeit die Körperschaftssteuer zu entrichten.
Genauso wie für Unternehmen gilt auch für Vereine eine steuerfreie Umsatzgrenze von 35.000 Euro für die Gewerbesteuer. Auch wenn gemeinnützige Vereine mit einer Gewinnabsicht Einkünfte erzielen, müssen sie keine Gewerbesteuer bezahlen, solange ihre Umsätze unterhalb der Umsatzgrenze liegen.
Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die vom Unternehmen über die Mehrwertsteuer von den Kunden erhoben wird. Sie gehört nicht zu den Einnahmen des Unternehmens, sondern dem Staat, an den das Geld in regelmäßigen Abständen ausgezahlt werden muss. Auch für Vereine gelten hinsichtlich der Regelungen über die vereinnahmte Umsatzsteuer dieselben Vorgaben wie für Unternehmen. Diese sind ausführlich im Umsatzsteuergesetz dokumentiert. Erzielt ein Verein Einnahmen aus unternehmerischem Handeln, wie zum Beispiel über den Verkauf von Vereinsartikeln, über Bewirtung oder über Dienstleistungen, dann ist auch er verpflichtet, auf seine Leistungen und Lieferungen Mehrwertsteuer zu erheben und an das Finanzamt auszubezahlen. Für Vereine gelten grundsätzlich zwei Regelsteuersätze:
Zu den Umsätzen eines Vereins, für die Umsatzsteuer anfällt gehören zum Beispiel
Genauso wie Unternehmen müssen auch Vereine unterjährige Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen.
Die Möglichkeit zur Steuerbefreiung von der Umsatzsteuer gemäß §19 UStG steht auch Vereinen offen. Demnach können auch Vereine die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn ihr Umsatz
Auch gemeinnützige Vereine müssen Lohnsteuer für ihre Mitarbeiter bezahlen, sofern sie welche beschäftigen. Daraus ergeben sich auch weitere steuerliche Pflichten für Vereine, wie zum Beispiel die Einrichtung von Lohnkonten, die Abgaben von Sozialversicherungsbeiträgen und der Einbehalt von Lohnsteuer mit der Erstellung der entsprechenden Lohnsteuererklärung.
Neben den üblichen Formularen der verschiedenen Steuerarten für die Steuererklärung müssen Vereine ihre Gemeinnützigkeitserklärung über den Vordruck KSt 1 abgeben. Der Vordruck KSt 1 integriert ab dem Veranlagungszeitraum 2017 die Anlage Gem, die bis dahin in einem eigenen Vordruck bestand. Im Vordruck KSt 1 werden in den allgemeinen Angaben die Adressangaben eingetragen. In Zeile 11 des Hauptvordrucks auf der Teilseite 3 unter den Angaben zur Steuerbefreiung ist im Vordruck KSt 1 anzugeben, wenn der Verein eine von der Körperschaftssteuer befreite Körperschaft ist. Die Anlage Gem kann nur zusammen mit dem Vordruck KSt 1 übermittelt werden.
Bei der Steuererklärung für Vereine bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 ist der Vordruck KSt 1 B auszuwählen und die dort integrierte Gemeinnützigkeitserklärung Gem 1 auszufüllen.
Vereine, die als Arbeitnehmer zum Beispiel Trainer oder Chorleiter beschäftigen, müssen regelmäßig Lohnsteuerbescheinigungen für ihre Angestellten über die elektronische Lohnsteuerkarte ELStAM an das Finanzamt übermitteln. Für diese ist eine Authentifizierung notwendig. Nach der Übermittlung der Lohnsteueranmeldung sind die Übertragungsprotokolle auszudrucken und als Nachweis für die Vereinsunterlagen aufzubewahren.
Steuerformulare für die Körperschaftssteuererklärung, Umsatzsteuererklärung, Umsatzsteuervoranmeldungen, Einnahmenüberschussrechnung und Bilanzen müssen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.
Bei der Erstellung und Abgabe der Steuererklärung für Vereine müssen diese darauf achten, die folgenden Unterlagen für das Finanzamt bereit zu stellen:
Vereine, die wirtschaftlich arbeiten, müssen ihre Buchhaltung genauso führen wie normale Unternehmen. Auch für die Vereinsbuchhaltung gelten die Regelungen der gesetzlichen Grundsätze für die ordnungsgemäße Buchführung sowie für die elektronische Buchführung und Datenverarbeitung mit den Bezeichnungen GoB und GoBD.