09. Dez. 2019 | Buchhaltung
Verheiratete Paare dürfen sich über eine Steuerersparnis nach Eheschließung freuen. In Deutschland genießen Ehepaare steuerliche Vorteile, die sich auf die Höhe des Familieneinkommens auswirken. Mehr dazu erfährst Du in diesem Artikel.
Ziel der Besserstellung von Eheleuten in der Steuergesetzgebung ist die finanzielle Entlastung von Familien.
Ehepaare haben mehrere Möglichkeiten, in den Genuss steuerlicher Vorteile zu gelangen.
Wer heiratet, der wird durch den Fiskus automatisch zusammen veranlagt und mit dem Ehegatten-Splitting besteuert. Das Ehegatten-Splitting wird auch als Zusammenveranlagung bezeichnet. Das Paar zählt dabei als einzelne Steuerperson. Zur Berechnung der Steuer addiert der Fiskus die beiden Einkommen zusammen und dividiert danach die Summe durch zwei. Von der Hälfte des gemeinsamen Einkommens wird die Einkommenssteuer berechnet, die dann wieder verdoppelt wird. Da die Steuersätze für niedrige Einkommen geringer ausfallen, ergibt sich durch die Halbierung bei der Berechnung ein niedriger Steuersatz. Auch wenn die Einkommenssteuer danach wieder verdoppelt wird, fällt die Steuerersparnis nach Eheschließung in der Summe spürbar aus.
Bei der Einzelveranlagung berechnet das Finanzamt für jeden Ehepartner die Steuer nach dem tatsächlichen Einkommen. Ehepaare, die eine Einzelveranlagung wählen, profitieren von einer Steuerersparnis nach Eheschließung durch die Wahlmöglichkeit der Steuerklasse. Sie können zwischen der Kombination aus Steuerklasse IV und IV mit oder ohne Faktor und aus Steuerklasse III und V wählen. Die Wahl der Steuerklassen hängt von der Zusammensetzung der Einkünfte ab. Grundsätzlich gilt für die Wahl der Steuerklassen:
Verheiratete Paare und seit einigen Jahren auch eingetragene Lebenspartnerschaften haben verschiedene Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Die Vergünstigungen beziehen sich auf verschiedene Situationen:
Die Höhe im Unterschied der beiden Einkommen von Eheleuten entscheidet, welche steuerliche Veranlagung das Paar wählen sollte. Ab einem Verhältnis im Einkommen von 60 zu 40 Prozent lohnt sich die Zusammenveranlagung. Das Ehegattensplitting bietet die effektivste Steuerersparnis nach Eheschließung.
Familien in Deutschland genießen seit einigen Jahren das so genannte Elterngeld. Die Höhe des Elterngeldes wird auf Basis des letzten Nettogehaltes berechnet. Mit der Wahl der Steuerklasse III können Ehepaare das höchste Nettogehalt erzielen, das sie für die Berechnung von Lohnersatzleistungen, wie Elterngeld, aber auch Mutterschafts- und Arbeitslosengeld heranziehen. Durch die Wahlmöglichkeit der Steuerklasse können Familien die Höhe von Lohnfortzahlungen steuern.
Wenn einer der Ehepartner Kapitalerträge erzielt, während der andere wenig oder keine Einkünfte aus Geldanlagen erhält, dann kann sich das Paar über eine weitere Steuerersparnis nach Eheschließung freuen. Denn der Sparerfreibetrag verdoppelt sich für Ehepaare und kann beliebig aufgeteilt werden. Auf diese Weise kann der Freibetrag je nach Bedarf optimal genutzt werden.
Wer eine Schenkung oder ein Erbe erhält, der muss die empfangene Summe versteuern. Für die Versteuerung gelten unterschiedliche Freibeträge. Paare profitieren auch bei Schenkung und Erbe von einer erheblichen Steuerersparnis nach Eheschließung. Denn nach der Hochzeit verändern sich die Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften um ein Vielfaches.
Ehepaare haben die Wahl aus drei Möglichkeiten, welche Steuerklasse nach der Heirat sie annehmen möchten. Nach der Hochzeit weist das Finanzamt jedem der beiden Ehepartner automatisch die Steuerklasse IV zu. Doch die Zuweisung ist nicht endgültig. Denn sie kann auf Antrag geändert werden. Je nach der Einkommenssituation des Ehepaares können sich die Kombinationen aus den Steuerklassen III und V sowie aus IV und IV mit Faktor als sehr viel günstiger erweisen, als die automatisch zugeteilten Steuerklassen IV und IV. Ehepaare, die ein Gehalt beziehen und eine Kombination aus den Steuerklassen III und VI sowie aus IV und IV mit Faktor wählen, haben grundsätzlich eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Soll die Steuerklasse nach der Heirat gewechselt werden, müssen die Eheleute einen Antrag an ihr zuständiges Finanzamt richten. Das Formular für den Antrag auf Wechsel der Steuerklasse ist auf der Website des Bundesfinanzministeriums zu finden und kann von dort heruntergeladen, ausgedruckt und handschriftlich ausgefüllt werden. Ein weiteres Antragsformular für den Wechsel der Steuerklasse nach Heirat kann elektronisch ausgefüllt werden, muss aber aufgrund der erforderlichen Unterschrift beider Ehepartner ebenso ausgedruckt und per Post oder Fax an das zuständige Finanzamt verschickt werden. Auf dem Antrag sind neben den persönlichen Daten desjenigen Ehepartners, der den Antrag stellt auch die Daten des anderen Ehepartners, sowie die bisherige Kombination der Steuerklassen anzugeben. Als Zeitpunkt für den Beginn des Wechsels können die Eheleute den Monat ihrer Heirat im laufenden Kalenderjahr oder den Folgemonat der Antragstellung angeben. Der Antrag muss bis spätestens zum 30. November eines Kalenderjahres beim Finanzamt eingehen, wenn der Wechsel noch im gleichen Kalenderjahr in Kraft treten soll.
Im Laufe ihres Ehelebens können Eheleute ihre Steuerklasse so oft wechseln, wie sie möchten. Allerdings können sie nur einmal pro Jahr einen Antrag auf Wechsel der Steuerklasse stellen. Sinnvoll ist ein Wechsel immer dann, wenn sich eine Steuerersparnis oder ein anderer Vorteil dadurch ergibt. Die Inanspruchnahme der Möglichkeiten zur Steuerersparnis durch den Wechsel der Steuerklassen von Eheleuten ist vom Gesetzgeber so vorgesehen und daher auch legitim.
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Nettogehalt, das derjenige Elternteil im Jahr vor der Geburt des Kindes bezieht, der das Elterngeld beantragt. Die Spanne des Basiselterngeldes liegt zwischen dem Minimum von 300 Euro und dem Höchstbetrag von 1.800 Euro pro Monat. Daher lohnt es sich für Eltern, das Einkommen des betroffenen Elternteils durch einen Wechsel der Steuerklasse noch vor der Geburt des Kindes zu erhöhen.
Wenn derjenige Elternteil, der das Elterngeld beantragt, in der ungünstigen Steuerklasse V und der Partner in Steuerklasse III ist, lohnt sich ein Tausch der Steuerklassen. Denn das Nettoeinkommen des Antragstellers erhöht sich durch den Wechsel in die günstige Steuerklasse III. Zwar verringert sich das Nettoeinkommen des anderen Partners dadurch. Doch die Steuerersparnis des Antragstellers zusammen mit der Erhöhung des Elterngeldes kann durchaus höher ausfallen, als der Verlust der Steuerersparnis beim anderen Partner, sodass sich der Wechsel für die gesamte Familie wieder lohnt.
In der Regel gilt für die Berechnung des Elterngeldes der Grundsatz, dass das Nettogehalt des Vorjahres zugrunde zu legen ist. Dabei ist die Steuerklasse anzulegen, die im Laufe des betroffenen Jahres vorwiegend genutzt wurde. Da der Begriff vorwiegend gleichbedeutend ist mit „mehr als die Hälfte“, gilt eine Zeitspanne von sieben Monaten. Dazu kommt, dass der Wechsel der Steuerklasse erst mit dem Folgemonat nach der Antragstellung in Kraft tritt. Das bedeutet, dass die Eltern spätestens acht Monate vor der Geburt eines Kindes aktiv werden müssen, um die Steuerklasse zu wechseln und somit von einer Erhöhung des Elterngeldes zu profitieren.
Gerade beim ersten Kind denken die meisten Eltern nicht innerhalb der ersten vier Wochen der Schwangerschaft an den Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Elterngeldes und versäumen den Zeitpunkt zum Tausch der Steuerklassen. Trotzdem haben sie noch eine weitere Möglichkeit, die Höhe des Elterngeldes zu beeinflussen. Denn das Elterngeld wird nicht ausgezahlt, solange die Mutter das Mutterschaftsgeld erhält. Das Mutterschaftsgeld wird in einem Zeitraum kurz vor bis unmittelbar nach der Geburt des Kindes ausbezahlt. Um die Frist bis zum Beginn der Elterngeldberechnung nach hinten zu verschieben, müssen die Eltern einen Antrag auf Verzicht der Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeit stellen. Dieser reduziert zwar das Einkommen, das wiederum zu weniger Elterngeld führt. Dafür erhalten sie jedoch noch etwas mehr Zeit, um den Wechsel der Steuerklassen rechtzeitig umzusetzen. Ob sich diese Variante lohnt, müssen Eltern gut kalkulieren, wenn sie die Möglichkeiten, die ihnen das Steuergesetz bietet, optimal nutzen möchten.
Nach dem Ablauf der Elternzeit können die Eltern erneut einen Wechsel der Steuerklassen vornehmen. Erneut können sie die Steuerklassen tauschen und der Elternteil mit dem höheren Gehalt wechselt in die günstigere Besteuerung zurück. So kann die ganze Familie wieder von der Steuerersparnis des Besserverdienenden profitieren.